Geldforderung per Rechtsanwalt

Hallo an alle,

angenommen eine Privatperson fordert ein Summe von, sagen wir mal 500 Euro, per Einschreiben ein (berechtigte Forderung).
Es besteht kein Zweifel, dass der Schuldner (auch Privatperson) zahlungsfähig ist.

Nun gibt man im Einschreiben eine Frist von 3 Wochen zum 29.07.2011.
Kein Zahlungseingang auf dem Konto, bis zum 05.08.2011
Man setzt erneut per Einschreiben ein letzte Frist bis zum 16.08.2011 und schreibt dazu, dass man einen Anwalt einschalten wird, wenn bis zum 16.08.2011 auf dem Bankkonto kein Zahlungseingang verbucht wurde.

Jetzt zur Frage:
Was wenn, man am 17.08.2011 mittags beim Anwalt ist und ihm alle Unterlagen übergibt und ihn bittet sich um alles zu kümmern und das Geld einzufordern (Rechtsschutzversicherung übernimmt dies).
Man aber am 17.08.2011 nachmittags / abends feststellt, dass soeben das Geld auf dem Konto eingegangen ist … also genau am selben Tag des Anwaltstermins , ca. zur selben Uhrzeit…
Die Summe von 500 Euro ist nun da - wer muss die Anwaltskosten übernehmen? Dürfen diese vom Schuldner verlangt werden, oder muss die Rechtsschutzversicherung dafür aufkommen?

danke und LG Jasmin

Ich würde den Anwalt fragen , wie weit er mit der Sache gediehen ist und den Auftrag versuchen zu stornieren.

Ich würde den Anwalt fragen , wie weit er mit der Sache
gediehen ist und den Auftrag versuchen zu stornieren.

und deswege frage ich im Experten brett …

1 „Gefällt mir“

Die gesetzte Frist ist verstrichen.
Die danach entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Schuldners.

Hallo an alle,

dto.,

ausschlaggebend ist, ob die Zahlung innerhalb der Frist eingegangen ist, wenn diese erst am Nachfolgetag kam, haftet der Schuldner, denn
bei Zahlungsverzug kommt es nicht auf die Absendung des Geldbetrages sondern auf den Eingang beim Gläubiger an.

-,-

angenommen eine Privatperson fordert ein Summe von, sagen wir
mal 500 Euro, per Einschreiben ein (berechtigte Forderung).
Es besteht kein Zweifel, dass der Schuldner (auch
Privatperson) zahlungsfähig ist.

Nun gibt man im Einschreiben eine Frist von 3 Wochen zum
29.07.2011.
Kein Zahlungseingang auf dem Konto, bis zum 05.08.2011
Man setzt erneut per Einschreiben ein letzte Frist bis zum
16.08.2011 und schreibt dazu, dass man einen Anwalt
einschalten wird, wenn bis zum 16.08.2011 auf dem Bankkonto
kein Zahlungseingang verbucht wurde.

Jetzt zur Frage:
Was wenn, man am 17.08.2011 mittags beim Anwalt ist und ihm
alle Unterlagen übergibt und ihn bittet sich um alles zu
kümmern und das Geld einzufordern (Rechtsschutzversicherung
übernimmt dies).
Man aber am 17.08.2011 nachmittags / abends feststellt, dass
soeben das Geld auf dem Konto eingegangen ist … also genau
am selben Tag des Anwaltstermins , ca. zur selben Uhrzeit…
Die Summe von 500 Euro ist nun da - wer muss die Anwaltskosten
übernehmen? Dürfen diese vom Schuldner verlangt werden, oder
muss die Rechtsschutzversicherung dafür aufkommen?

danke und LG Jasmin

Ich würde den Anwalt fragen , wie weit er mit der Sache
gediehen ist und den Auftrag versuchen zu stornieren.

und deswege frage ich im Experten brett …

Eine aus Sicht eines vernünftig denkenden Menschen eine lebensnahe Antwort.
So wie es auch Rechtsanwälte gibt die sich mal ein paar Minuten Zeit nehmen sich das Problem den pot. Mandanten erstmal anhören und ohne gleich die Hand aufzuhalten dem Mandanten abraten, soll es auch Rechtsanwälte geben die in solch einer Situation abwägen - „was habe ich den bisher getan“ - ohne sogleich auf das RVG zu verweisen.

ml.

ausschlaggebend ist, ob die Zahlung innerhalb der Frist
eingegangen ist, wenn diese erst am Nachfolgetag kam, haftet
der Schuldner, denn
bei Zahlungsverzug kommt es nicht auf die Absendung des
Geldbetrages sondern auf den Eingang beim Gläubiger an.

Nein. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist grundsätzlich die Vornahme der Leistungs_handlung_ entscheidend, nicht der Eintritt des Leistungs_erfolgs_ (Alpmann in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 286 BGB Rn. 48). Vorliegend hast du im Ergebnis aber trotzdem Recht, weil ja ausdrücklich bestimmt wurde, dass das Geld zu diesem Tag zugegangen sein muss. Angesichts der insg. großzügigen Frist von drei Wochen ist das okay.

2 „Gefällt mir“

Ich würde den Anwalt fragen , wie weit er mit der Sache
gediehen ist und den Auftrag versuchen zu stornieren.

und deswege frage ich im Experten brett …

Eine aus Sicht eines vernünftig denkenden Menschen eine
lebensnahe Antwort.
So wie es auch Rechtsanwälte gibt die sich mal ein paar
Minuten Zeit nehmen sich das Problem den pot. Mandanten
erstmal anhören und ohne gleich die Hand aufzuhalten dem
Mandanten abraten, soll es auch Rechtsanwälte geben die in
solch einer Situation abwägen - „was habe ich den bisher
getan“ - ohne sogleich auf das RVG zu verweisen.

Hallo,
das mag ja alles sein, und ich gebe dir auch völlug Recht.
ABER ich habe aber nicht nach etischen Handlungen gefragt, ich wollte nicht wissen was man alles tun könnte … sondern ich hatte eine reine rechtliche Frage "wer muss die Anwaltskosten übernehmen? Dürfen diese vom Schuldner verlangt werden,
Ich wollte den rein rechtlichen Aspekt wissen, deshalb habe ich auch im Rechtbrett und nicht im Plauderbrett gepostet :smile:

LG Jasmin