Hallo,
ich habe eine Geldkarte für eine Textilreinigung. Die Karte dient dafür, dass ich Tag und Nacht meine abgegebenen Kleidungsstücke von der Reinigung abholen kann oder abgeben kann. Nun ziehe ich weg aus Deutschland und auf der Karte ist ein nicht unheblich Betrag über.
Ich wollte mir den Betrag auszahlen lassen, aber die Reinigung weigert sich.
Geht sowas? Oder habe ich Anrecht auf Auszahlung des Betrages?
Wäre toll wenn mir jemand hier einen Tipp geben kann.
Viele Grüße
Hallo Kate,
hierzu kann ich dir leider auch keine Auskunft geben. Ist das ein Innungsbetrieb?
Wenn ja, dann würde ich die Innung kontaktieren.
Wenn nicht, dann bring doch alle deine zu reinigenden Sachen vor dem Umzug noch hin. Vielleicht kannst du noch ein bißchen Geld verbrauchen.
Tut mir leid, dir nicht mehr helfen zu können.
Grüße Wallichen
ich habe eine Geldkarte für eine Textilreinigung. Die Karte
dient dafür, dass ich Tag und Nacht meine abgegebenen
Kleidungsstücke von der Reinigung abholen kann oder abgeben
kann. Nun ziehe ich weg aus Deutschland und auf der Karte ist
ein nicht unheblich Betrag über.
Ich wollte mir den Betrag auszahlen lassen, aber die Reinigung
weigert sich.
Geht sowas? Oder habe ich Anrecht auf Auszahlung des Betrages?
Wäre toll wenn mir jemand hier einen Tipp geben kann.
Viele Grüße
Hallo Wallichen,
ich habe leider nichts mehrwas ich in die Reinigung geben könnte…alles sauber
AberDanke für Deine schnelle Antwort
hallo, ob es so geht, hängt von den agb ab… und wenn du die karte überträgst? an jemanden der die karte weiter nutzt…aber wie gesagt, hängt auch wieder an den agb…(allgemeine geschäftsbedingungen) , die weigerung kann aber ursprünglich auch zu deinem schutz getroffen sein (um mißbrauch der sache durch unberechtigte dritte zu verhindern) also dreh und angelpunkt sind die agb . sieh mal nach und wenn du deinen fall dort nicht findest, dann in den bedingungen in/auf oder mit kauf der karte verbundene bedingungen nochmals lesen. bei diesen sachen kann man (soweit ich es behalten hab) danach suchen, ob die eine oder andere seite unbrechtigte vorteile aus einer geschäftsbeziehung zieht(z. b. wucherpreise, lieferzwänge, o.ä.)und die würden dann die agb unwirksam machen und dann zählt wiederum das BGB mit seinen (schwammingen) regelungen… also favorit hierbei wäre, bei entsprechendem zeitfaktor, die veräußerung an jemand dritten…
mfg paternoga
Schade, dass ich erst jetzt auf die Frage aufmerksam gemacht worden bin.
Das die einzigen Wege, um an sein Geld zu kommen:
Man geht zur Bank, die die Karte ausgegeben hat, und entlädt dort entweder am Ladeterminal (i.d.R. eine Teilfunktion des Geldautomaten) oder am Schalter den Chip. Das Kreditinstitut ist nämlich die Institution, die den geladenen Geldbetrag verwaltet. Sollten Probleme mit dem Chip bestehen, wendet sich die Bank an ihre Evidenzzentrale zur Klärung der Lade- und Bezahlvorgänge, um den auf dem Chip befindlichen Geldbetrag zu klären.
Es ist der falsche Weg, dies über einen Händler zu versuchen - es sei denn, der Händler hat ein „eigenes Guthabenverwaltungssystem“.
Grüße
rweabg
Das ist eher eine Frage für einen Anwalt. Am leichtesten wird es sein, wenn der mal einen formlosen Breif an die Reinigung schreibt. Anwaltsbriefköpfe wirken oft Wunder. Und dann gibt es ja noch die Möglichkeit die Karte per Kleinanzeige in der Region an einen Reinigungsinteressenten zu verkaufen.
Grüsse aus Hamburg
vom Tom