hallo
nehmen wir mal an, eine person beantragt ergänzend harz 4 ab 2008
aus der betriebskostenabrechnung der wohnung von 2007 ergibt sich eine rückzahlung, die ende 2008 gezahlt wird. darf daraufhin das amt geld kürzen??. es handelt sich dabei ja nicht um einkommen, sondern um eine überzahlung.
im zeitraum der einzahlung der betriebskosten wurde gar kein geld vom amt bezogen.
wäre das so rechtens???
h.
Interessant
nehmen wir mal an, eine person beantragt ergänzend harz 4 ab
2008
aus der betriebskostenabrechnung der wohnung von 2007 ergibt
sich eine rückzahlung, die ende 2008 gezahlt wird. darf
daraufhin das amt geld kürzen??.
Ungeachtet den Tatsachen, aber woher hat die ARGE das erfahren?
es handelt sich dabei ja
nicht um einkommen, sondern um eine überzahlung.
Ja, schon. Aber es ist ein Kapitalzufluss an den Betroffenen.
im zeitraum der einzahlung der betriebskosten wurde gar kein
geld vom amt bezogen.
Ist richtig, nützt aber nichts.
Anderes Beispiel: Der Leistungsempfänger hat bis 2007 seinen Bausparvertrag voll gemacht. Als H4-Empänger wird bauen schwierig, daher lässt er ihn sich 2008, im H4-Bezug, auszahlen. Das Geld stammt aber aus einer Zeit wo er noch gar nicht bedürftig war?! Das ist dann so. Bei der NK-Rückzahlung genauso. Was anderes ist es bei Kapitalfreibeträgen, daher wäre im Beispiel je nach Sachlage denkbar, dass nicht alles aus dem Bausparvertrag anzurechnen wäre.
ja aber das beispiel ist anders, da es sich nicht um spargelder dreht, sondern um betriebskosten,
es sind ja keine einnahmen. selbst wenn es einnahmen wären, stehen ja doch jeden ein freibetrag pro monat zu oder?.
h.
ja aber das beispiel ist anders, da es sich nicht um
spargelder dreht, sondern um betriebskosten,
es sind ja keine einnahmen. selbst wenn es einnahmen wären,
stehen ja doch jeden ein freibetrag pro monat zu oder?.
Eingenommen wird das Geld im Sinne des Zuflussprinzips schon. Es ist richtig, dass es kein Spargeldbetrag ist. Natürlich hat der H4-Empfänger generell ein Schonvermögen, abhängig vom Alter. Darauf angewandt, müsste es, sofern das Schonvermögen „noch Platz hat“ nicht angerechnet werden dürfen, in dem es mit dem laufenden ALG2-Bezug verrechnet, also abgezogen wird. Ein Widerspruchsverfahren kann die ARGE zum umdenken bewegen. Klagen vor dem Sozialgericht sind für den Betroffenen kostenfrei.
Was anderes ist es bei den Betriebskosten ab 2008, da die durch die ARGE gezahlt werden, dann dsteht denen auch ein evtl. Guthaben zu.
Hallo
es sind ja keine einnahmen. selbst wenn es einnahmen wären, stehen ja doch jeden ein freibetrag pro monat zu oder?.
Dieser Freibetrag für Einnahmen bezieht sich nur auf Erwerbseinkommen.
Früher mussten Gelder, die einem ja eigentlich schon die ganze Zeit gehört haben, wie zum Beispiel überzahlte STeuer, die rückerstattet wird, nicht als Einkommen betrachtet werden. Ich bin aber ziemlich sicher, dass sich das geändert hat, es gab da nämlich schon mal eine Diskussion drüber, und da musste ich mich eines besseren belehren lassen.
Und wenn die Rückerstattung von zu viel gezahlter Steuer schon als Einkommen angerechnet wird, dann wird wohl auch die Rückerstattung von zu viel gezahlten Nebenkosten als Einkommen angerechnet.
Aber vielleicht wartest du noch ein bisschen ab, hier antworten manchmal auch Leute, die es wirklich wissen müssten, weil die in der Behörde arbeiten.
Viele Grüße
Bausparvertrag kein Vermögen?
Der Leistungsempfänger hat bis 2007 seinen Bausparvertrag voll gemacht. … daher lässt er ihn sich 2008, im H4-Bezug, auszahlen.
Bist du sicher, dass das Geld nicht als Vermögen gelten würde? Nur weil man sich das auszahlen lässt, ist es doch noch keine Einnahme. Sonst wäre es ja jedesmal eine Einnahme, wenn der Leistungsempfänger sich Geld von seinem Girokonto auszahlen lässt.
Entscheidend ist eigentlich, ob das Geld einem vorher schon gehört hat.
Klar Vermögen
Der Leistungsempfänger hat bis 2007 seinen Bausparvertrag voll gemacht. … daher lässt er ihn sich 2008, im H4-Bezug, auszahlen.
Bist du sicher, dass das Geld nicht als Vermögen gelten würde?
Klar ist es Vermögen. Bei der Antragstellung zum 01.01.2008 hätte der Betroffene dies angeben müssen. Und in Abhängigkeit seines Alters/Freibeträge für Kapitalvermögen wäre das dann anzurechnen gewesen oder halt nicht. Hier fehlt jetzt leider das Summenbeispiel, was aber vom Fragesteller abrückt.
Entscheidend ist eigentlich, ob das Geld einem vorher schon
gehört hat.
Das Geld, um was es hier eigentlich geht, die NK-Rückzahlung, hat ja dem Betroffenen vorher gehört, weil zum Zeitpunkt der (Über)Zahlung der NK in 2007 noch kein H4-Bezug vorlag. Jetzt, im H4-Bezug, fließt es zurück. Der Betroffene hat dieses Kapital, zur Antragstellung 01.01.2008, nicht als Guthaben angeben können, da es nicht abzusehen war. Jetzt kommt es in 2008 zur Ausschüttung des Guthabens und fließt dem Betroffenen zu. Jetzt muss er es auch angeben. Und die ARGE hat wohl entschieden, wir rechnen es dem Leistungsbezug an. Leider fehlt hier die Angabe der Höhe der Summen durch den Fragesteller, dann hätte man mal nachvollziehen können, mit welcher Summe die ARGE verrechnete. Da die Schonvermögensfreibeträge wesentlich höher sind als die für Einnahmen, muss es wohl hier durch die ARGE als Einnahme gewertet worden sein. Der Fragesteller könnte das mal nachtragen.
Die Zurechnung des Geldes zu bereits vor H4-Bezugszeiten existierendem Kapitals, welches lediglich zweckgebunden an anderer Stelle lag (Vermieter), ist handbar.
Die Zurechnung des Geldes zu bereits vor H4-Bezugszeiten
existierendem Kapitals, welches lediglich zweckgebunden an
anderer Stelle lag (Vermieter), ist handbar.
Argumentativ ist es schlüssig, entspricht allerdings nicht der offiziellen BA-Auffassung.
D.h. falls NK-Rückzahlungen (aus dem einem Zeitraum vor H4-Bezug) nicht als Vermögen qualifiziert werden (mit entsprechenden FB), wird nichts anderes übrigen bleiben, als einen widerspruchsfähigen Bescheid abzuwarten, Widerspruch einzulegen und notfalls zu klagen.
Ja das ist das Beste. Wenn das aktuell noch ARGE-Handhabung ist, wird noch keiner vor einem Sozialgericht geklagt haben. Oder man hat zu Gunsten der ARGE entschieden. Wäre für einen Urteil-Link dankbar, falls es einen gibt.
hallo,
es kann sich um 278,- euro handeln.
h.