Frank Mustermann kauft bei einem Uhrenhersteller in einem Outletshop eine Armbanduhr mit elektronischen Komponenten (ohne diese Komponenten ist ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht möglich). Alleine die Anreise zu diesem Geschäft beträgt 100km.
Abends zu Hause angekommen, stellt Hr. Mustermann fest, das eben jene Uhr defekt ist.
Sein Glück ist, das ein Arbeitskollege morgen am Dienstag zu diesem Geschäft fährt und die Uhr wieder zurückgeben kann.
Die telefonische Auskunft einer Shopmitarbeiterin ist: „Sie kriegen nur einen Gutschein - Umtausch gegen Geld ist nicht möglich“.
Wie sieht es mit dieser Aussage aus - muß Frank Mustermann sich mit einem Gutschein zufrieden geben, obwohl die Uhr nachweislich defekt ist? Ein weiterer Besuch des Shops steht in weiter Ferne - somit wäre ein baldiger Gebrauch des Gutscheines nicht möglich - insbesondere gäbe es auch nicht das gewünschte Produkt - also totes Kapital.
Hi,
gesetzt den Fall, die Uhr hat tatsächlich einen technischen Defekt,
liegt meiner Meinung nach ein Sachmangel vor, da der Gegenstand den ihm zugedachten Zweck nicht erfüllen kann. BGB § 434
Ich meine, dass der Verkäufer zuerst das Recht der Nachbesserung
(Reparatur) hat.
aus der Schilderung heraus würde ich den Mangel als einen Gewährleistungsfall betrachten. Hier hat der Verkäufer in der Regel ein Nachbesserungsrecht, d.h. er darf erst mal sein Glück durch Reparatur verlangen.
Ein sofortiger Umtausch wäre eine Kulanz des Verkäufers, und hier kann er durchaus Auflagen machen. Der Kunde muss ja nicht darauf eingehen.
Allerdings wäre in diesem Fall noch ein Blick in den nicht sehr bekannten §439 BGB interessant (http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html): …
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
…
Das bedeutet, der Käufer kann nach Wahl des Verkäufers den defekten Artikel per Post oder persönlich dem Verkäufer zukommen lassen - die Kosten trägt in jedem Fall der Verkäufer (ggf. also auch das Kilometergeld - üblich sind 30ct/km).
…
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
…
Wie wäre es, wenn Du statt des ganzen Textes nur das Wort ‚erforderlich‘ fett gedruckt hättest? Seit wann muss man die Artikel unbedingt persönlich vorbei bringen?
Zudem hast Du uns den Absatz3 des genannten §439 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html) unterschlagen. Da liest man dann: „Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung … verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.“ Das muss man ihm aber vor Entstehung dieser Kosten ermöglichen.
Außerdem muss der Kunde auch gar keiner Reparatur zustimmen, er kann auch die Lieferung eines neuen Artikels verlangen. (Wobei auch hier wieder die Sache mit den Kosten zutreffen könnte.)
Und schließlich weiß ich nicht, wie Du darauf kommst, der Paragraph könnte irgendwie unbekannt sein. Sogar ich als Laie kenne ihn. Aber ich lese ja auch schon länger hier im Brett mit…
Gruß
loderunner (ianal)
hab´s mir fast so gedacht - nun schauen wir mal was der Kollege des Hr. Mustermann heute im Shop erreicht. Vielleicht hat er ja Glück und das noch vorhandene gleiche Produkt funktioniert einwandfrei.