Was kann man tun, wenn man gerichtlich zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, man aber nie die Gelegenheit hatte auch eine Aussage zu machen.
Das Gericht hatte nach der Strafanzeige 2 Briefe mit einer Anfrage geschickt, die aber nie ankamen. Nur der 3.Brief (unscheinbar mit selbst aufgeklebter Marke, kein Einschreiben!) mit der Zahlungsaufforderung kam an.
Die Adresse war teilweise korrekt, aber ein darauf vermerkter Ortsteil (OT) war falsch, so dass der Brief wahrscheinlich deshalb verloren ging.
Das unangenehme daran ist halt, dass die Verurteilung auf einer Falschaussage beruht.
Was kann man tun, wenn man gerichtlich zu einer Geldstrafe
verurteilt wurde, man aber nie die Gelegenheit hatte auch eine
Aussage zu machen.
Falls das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, Berufung einlegen,…
Das Gericht hatte nach der Strafanzeige 2 Briefe mit einer
Anfrage geschickt, die aber nie ankamen. Nur der 3.Brief
(unscheinbar mit selbst aufgeklebter Marke, kein
Einschreiben!) mit der Zahlungsaufforderung kam an.Die Adresse war teilweise korrekt, aber ein darauf vermerkter
Ortsteil (OT) war falsch, so dass der Brief wahrscheinlich
deshalb verloren ging.
Gerichtspost geht selten verloren, entweder er wurde zugestellt oder ging an das Gericht wegen Unzustellbarkeit zurück.
Das unangenehme daran ist halt, dass die Verurteilung auf
einer Falschaussage beruht.
Jede Verurteilung ist unangenehm, aber wie oben beschrieben, ergibt sich aus der Zustellung des Gerichts die Rechtsmittel; falls also noch innerhalb der Frist, kann Berufung, schriftlich, eingelegt werden.
Falls die Zeit sehr eng ist, kann man die Berufung ohne Begründung einlegen ( zur Wahrung der Frist) und die Begründung dann zeitnah nachreichen, ggf. dann durch einen Rechtsanwalt.
Schönen Tag noch.
Ja die 2 fehlenden Briefe erscheinen extremst unglaubwürdig.
Bei gericht wurde vom Verurteilten nachgefragt, was passieren würde, wenn man wegen oben aufgeführter umstände die Strafe nicht zahlen würde. Die Aussage war, dass bei Zahlung der Geldstrafe eine Vorbestrafung unterbleibt und kein Eintrag ins Verkehrsregister erfolgt.
Das kann man so interpretieren, dass das Urteil so schon rechtskräftig ist und jede weitere Aktiion, in der man sich versucht zu wehren, zu mehr Ärger führt.
Also die Geldstrafe zahlen, obwohl man wegen einer nicht beweisbaren (und auch nicht ausgeführten Tat) also aufgrund einer Falschaussage verurteilt wurde und dann auch noch die Post weg war und man sich nicht wehren konnte. Das glaubt einem echt keiner!
Danke für die Antwort!
Hallo,
Falls das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, Berufung
einlegen,…
Berufung? Wenn man nicht mal irgendeine Information vorher bekommen hat muss man gleich (bei höheren Kosten und mit Anwaltszwang) in die nächste Instanz?
Kann die Geschichte so überhaupt stimmen?
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo,
Falls das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, Berufung
einlegen,…Berufung? Wenn man nicht mal irgendeine Information vorher
bekommen hat muss man gleich (bei höheren Kosten und mit
Anwaltszwang) in die nächste Instanz?Kann die Geschichte so überhaupt stimmen?
Wenn ein Gericht eine Geldstrafe verhängt, und man mit der Geldstrafe nicht einverstanden ist, legt man Berufung ein, denn, das sollte man wissen, ist in solchen Fällen eine Diskussion mit dem Gericht überflüssig.
Entweder ich akzeptiere die Geldstrafe oder nicht, und wenn nein, dann eben Berufung, oder ist ein „anderes Rechtssystem“ bekannt???
Schönen Tag noch
Ja die 2 fehlenden Briefe erscheinen extremst unglaubwürdig.
Bei gericht wurde vom Verurteilten nachgefragt, was passieren
würde, wenn man wegen oben aufgeführter umstände die Strafe
nicht zahlen würde. Die Aussage war, dass bei Zahlung der
Geldstrafe eine Vorbestrafung unterbleibt und kein Eintrag ins
Verkehrsregister erfolgt.
Wenn eine vom Gericht verhängte Geldstrafe nicht bezahlt wird, verhängt das Gericht dann Haft; d.h., die Geldstrafe wurde ja ggf. mit z.B. 30 Tage Haft je xx € ausgesprochen; schlimmstenfalls muß mann dann die Tage „absitzen“; was unter 90 Tagessätzen bleibt, gilt nicht als „vorbestraft“
Geldstrafen durch Gerichte kann man aber auch in vielen Bundesländern „abarbeiten“, dann müsste beim zuständigen Gericht beantragt werden, die Geldstrafe durch Arbeit abarbeiten zu können; das weitere Procedere teilt dann das Gericht mit.
Nichtbezahlen gibt es nicht,…zahlungsunfähigkeit ist für das Gericht kein Hinderungsgrund,
falls noch Fragen, gerne, ggf. unter E-mail, weil ich nicht immer so weit nach zruückliegenden Postings schaue,…
Das kann man so interpretieren, dass das Urteil so schon
rechtskräftig ist und jede weitere Aktiion, in der man sich
versucht zu wehren, zu mehr Ärger führt.
Wenn das Urteil rechtskräftig ist, kann man sich nicht mehr wehren,…
Also die Geldstrafe zahlen, obwohl man wegen einer nicht
beweisbaren (und auch nicht ausgeführten Tat) also aufgrund
einer Falschaussage verurteilt wurde und dann auch noch die
Post weg war und man sich nicht wehren konnte. Das glaubt
einem echt keiner!
Doch, denn vielen ist dies auch schon so ergangen,…aber es lässt sich nciht ändern.
Schönen Tag noch
Wenn ein Gericht eine Geldstrafe verhängt, und man mit der
Geldstrafe nicht einverstanden ist, legt man Berufung ein,
denn, das sollte man wissen, ist in solchen Fällen eine
Diskussion mit dem Gericht überflüssig.
Entweder ich akzeptiere die Geldstrafe oder nicht, und wenn
nein, dann eben Berufung, oder ist ein „anderes Rechtssystem“
bekannt???
mit unserem rechtssystem scheinst du dich ja nicht besonders gut auszukennen.
in diesem fall sollte man zu nichts raten, was den rechtsweg verkürzt.
-
sollte ausnahmsweise die hauptverhandlung ohne den angeklagten ablaufen (extrem selten, vgl. § 232 stpo), kann wiedereinsetzung in den vorigen stand gem. § 235 stpo beantragt werden. bei fehlerhafter ladung kommt es auf ein verschulden der säumnis nicht an.
-
sollte hier tatsächlich ein urteil ergangen sein, ist es oftmals geschickter, die sprungrevision nach § 335 stpo anstatt der berufung einzulegen, wenn es nur um die klärung von rechtsfragen geht.
man erspart sich dadurch viel zeit,ärger und kosten. -
da ich die geschichte von der „richterlichen veruteilung“ ohne kenntnis sehr fragwürdig finde, kommt mir eher ein strafbefehl iSd § 407 stpo in den sinn, gegen den der einspruch stattahft wäre.
du siehst, die stpo kennt mehr als nur die berufung…
Da dem Beklagten nur der letzte Brief vorliegt und die anderen beiden eben nicht, hat derjenige eben auch keine Ahnung, was da überhaupt abgelaufen ist. Aber derjenige wurde angeblich von dem Anzeigensteller/Kläger und einem Zeugen (Beifahrer im Auto) mittels Foto erkannt. Inhalt der Strafanzeige war eine angebliche Nötigung auf der Autobahn, wobei der Beklagte dem Kläger den Mittelfinger gezeigt und die Zunge herausgestreckt haben soll. Ich kenne die Person durch eine eher ängstlich-vorsichtige Fahrweise und würde ihr bestenfalls zutrauen jemandem einen Vogel zu zeigen. Bei der Strafanzeige hat also jemand deutlich übertrieben!
Meine Frage richtete sich an die vorhandenen Möglichkeiten, die der Beklagte nun hat. Eigentlich hat man nichts gemacht, ist aber zu einer Geldstrafe verurteilt worden aufgrund einer Falschaussage. Unter Umständen hätte man das ja aber verhindern können, hätte man jemals die Chance auf eine Aussage gehabt.
Muss nicht die Staatsanwaltschaft oder sonstwer nachweisen können, dass diese Briefe überhaupt versendet wurden.
Meine Ahnungslosigkeit in Rechtsfragen hat mich überhaupt nur in dieses Forum gebracht und ich finds eigenartig, dass das ein Kritikpunkt sein soll. Keiner hat Ahnung von allem…
Wenn ein Gericht eine Geldstrafe verhängt, und man mit der
Geldstrafe nicht einverstanden ist, legt man Berufung ein,
denn, das sollte man wissen, ist in solchen Fällen eine
Diskussion mit dem Gericht überflüssig.Entweder ich akzeptiere die Geldstrafe oder nicht, und wenn
nein, dann eben Berufung, oder ist ein „anderes Rechtssystem“
bekannt???mit unserem rechtssystem scheinst du dich ja nicht besonders
gut auszukennen.
in diesem fall sollte man zu nichts raten, was den rechtsweg
verkürzt.
sollte ausnahmsweise die hauptverhandlung ohne den
angeklagten ablaufen (extrem selten, vgl. § 232 stpo), kann
wiedereinsetzung in den vorigen stand gem. § 235 stpo
beantragt werden. bei fehlerhafter ladung kommt es auf ein
verschulden der säumnis nicht an.sollte hier tatsächlich ein urteil ergangen sein, ist es
oftmals geschickter, die sprungrevision nach § 335 stpo
anstatt der berufung einzulegen, wenn es nur um die klärung
von rechtsfragen geht.
man erspart sich dadurch viel zeit,ärger und kosten.da ich die geschichte von der „richterlichen veruteilung“
ohne kenntnis sehr fragwürdig finde, kommt mir eher ein
strafbefehl iSd § 407 stpo in den sinn, gegen den der
einspruch stattahft wäre.
Von einem Strafbefehl bin ich ausgegangen,…vor Tagen war da schon ein Posting, wann ein Urteil bzw. wer ein Urteil zu bekommen hat,
es wurde deutlich gemacht, dass, wenn das Urteil/Strafbefehl ergangen ist, und hier angeblich „Rechtswidriges“ vorgetragen worden sei, die Einlegung der Berufung,…
Ich persönlich bin der Ansicht, dass die meisten Fragesteller hier sehr unkundig sind und sowieso seltenst dann den Rat eines Anwaltes nehmen; hier wird doch erwartet, dass alles vorgekaut in den Mund gelegt werden soll.
Schönen Tag noch.
du siehst, die stpo kennt mehr als nur die berufung…
Hallo,
Von einem Strafbefehl bin ich ausgegangen,…
Offenbar nicht, sonst hättest Du ja nicht von Berufung gesprochen.
Ich persönlich bin der Ansicht, dass die meisten Fragesteller
hier sehr unkundig sind und sowieso seltenst dann den Rat
eines Anwaltes nehmen; hier wird doch erwartet, dass alles
vorgekaut in den Mund gelegt werden soll.
Kein Grund, hier falsche Antworten zu geben. Wem soll das denn nutzen? Halte Dich doch einfach etwas zurück, wenn Du Dir nicht sicher bist.
Und woher Du die Fragesteller alle persönlich kennst und auch weißt, was sie erwarten und später tun werden, wüsste ich auch gern.
Gruß
loderunner (ianal)
Meine Frage richtete sich an die vorhandenen Möglichkeiten,
die der Beklagte nun hat.
das kann dir solange niemand sagen, bis du uns sagst, ob ein gerichtliches urteil vorliegt, ein strafbefehl oder sonstwas. der letzte brief ist doch angekommen und da wird sicher nicht drinstehen:
„sie müssen eine geldstrafe von xy zahlen“.
rechtsbehelfsbelehrung wird immer angefügt sein…
Die Adresse war teilweise korrekt, aber ein darauf vermerkter
Ortsteil (OT) war falsch, so dass der Brief wahrscheinlich
deshalb verloren ging.Gerichtspost geht selten verloren, entweder er wurde
zugestellt oder ging an das Gericht wegen Unzustellbarkeit
zurück.
Das ist unkorrekt !
Gerichtspost wird vom Briefzusteller als zugestellt unterschrieben.
Das besagt aber nicht das der Briefzusteller es in den richtigen Briefkasten geworfen hat , oder wie ein anderer bekannter Fall , der auch hier im Forum diskutiert wurde , der Brief an eine ehemalige , alte Anschrift des Empfänger geschickt wurde , wo der Empfänger zwar mehrere Jahre gewohnt hatte , das Haus aber aktuell wegen grösserer Umbauamassnahmen nicht bewohnt ist und der Zusteller in der annahme war , das der Empfänger trotzt der Renovierungsarbeiten noch dort wohnt und in den ehemaligen inzwischen namenslosen Briefkasten die Sendung eingeworfen hatte und als zugestellt notierte .
erst als der Gerichtsvollzieher die Geldstrafe eintreiben wollte , wurde die Person überhaupt von dem Gerichtstermin in kenntniss gesetzt .
die ganze vorhergehende Post ging an die alte Anschrift und der neue Hauseigner hat den Briefkasten , der auch mit Werbung vollgeproft worden ist , ungelesen ins Altpapier gepackt
Toni