nehmen wir einmal an ein AN erhält einen Firmenwagen den er auch privat nutzen darf.
Er soll mit der 1% Regelung versteuert werden.
Dazu muß ja der Brutto-Listen-Einkaufspreis herangezogen werden. Muß ich das so verstehen dass dann bereits die Mehrwertsteuer mit einbezogen sein muß?
Gibt es Regelungen das Firmenwagen von Arbeitnehmern im Vergleich zu dem Firmenwagen des Arbeitgebers unterschiedlich berechnet werden müssen?
Da sie als Privatperson nicht Vorsteuerabzugsberechtigt sind ist hier die Mehrwertsteuer einzubeziehen. Bei AG ist das Kfz Betriebsvermoegen und wird somit anders abgeschrieben oder geleast. Rückfragen gerne. Viele Grüße Mirko
Gibt es Regelungen das Firmenwagen von Arbeitnehmern im
Vergleich zu dem Firmenwagen des Arbeitgebers unterschiedlich
berechnet werden müssen? NEIN!
Entweder Bruttolistenpreis mal 1%/Monat. Der Betrieb muss daraus auch noch zusätzlich MwSt Zahlen.
Oder anteilige Kosten bei ordnungsgemäßem Fahrtenbuch.
Der einzige Unterschied besteht in der Frage der MWST, je nachdem, ob der Nutzer Arbeitnehmer oder Inhaber ist. (bei GmbH ist der Inhaber der Gesellschaftsanteile regelmäßig auch Arbeitnehmer)
für Unternehmer und Arbeitnehmer wird das verschieden gehandhabt.
Die 1% werden bei beiden vom Bruttopreis ermittelt.
Beim Arbeitnehmer wird der dann ermittelte Wert genommen, beim Unternehmen wird auf diesen Wert noch mal 19% drauf gerechnet. Hört sich zwar ungerecht an, ist aber so.
Ja Bruttolistenpreis ist der Bruttopreis des Fahrzeugs.
Mit Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer)
Aber:
Dieser Preis stimmt nicht immer zwingend mit dem Kaufpreis überein.
Der Bruttolistenpreis ist so was wie die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers.
Nein eine solche Regelung gibt es nicht.
Da der Arbeitgeber das Fahrzeug aber im Betriebsvermögen hat (also in seinem Betrieb) kann er sich aussuchen ob er mit 1% versteuert oder ob er lieber ein Fahrtenbuch führt und die privaten Kosten anteilig versteuert.
(Die 1% Methode ist meist ungünstiger)
Ja, es schaut so aus dass in einem und dem selben Betrieb die gleiche Wagentype unterschiedlich versteuert werden.
Beim Arbeitnehmer scheint das Auto deutlich günstiger versteuert zu werden als bei der Chefin.
Ich weiß nicht ob das so richtig ist und wenn ja warum?
Es KÖNNTE sein, dass der Unterschied durch die Nutzung des Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gegeben ist.
Neben der 1%-Regelung ist nämlich Folgendes der Lohnsteuer zu unterwerfen:
kalendermonatliche Ermittlung des Zuschlags mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (0,03 %-Regelung)
ja, das ist korrekt so.
Vom Neuanschaffungspreis brutto werden dann aber nochmal 20% der Umsatzsteuer (fuer „umsatzsteuerfreie Kosten“ abgezogen, also Netto-Neuanschaffungskosten plus 80% der Umsatzstsuer darauf. Beispiel: NAP netto 30.000, dann 1%-Regel 34.560 Euro/345,60 Euro mtl./= 4.147,20 Euro jaehrlich.
Zusaetzlich werden aber noch 0,03% des NAP (s.o.) pro Entfernungskilometer hinzugerechnet, alles das wird versteuert und vom so ermittelten Nettogehalt als Sachbezug abgezogen. Bei dieser Methode kann der AN dann pro gefahrenen Kilometer 0,30 (einfache Strecke) bei der Einkommenssteuererklaerung als Werbungskosten geltend machen.
Bitte noch beachten: Fuehrt der AN ein Fahrtenbuch (was ja eigentlich die ziemlich unguenstige 1%-Regelung ausser Kraft setzen wuerde), der AG weigert sich aber, das in der Lohnabrechnung zu beruecksichtigen, weil das zu kompliziert ist und er lieber mit festen Pauschalen rechnet, so darf der AN gegenuebe seinem Finanzamt mit der Fahrtenbuchmethode abrechnen, und falls das Ergebnis dadurch guenstiger ausfaellt, eine Korrektur des Lohnstsuerabzuges in der Einkommenssteueerklaerung errechnen. Das ist aber ziemlich kompliziert und fast nur noch von einem Steuerberater zu leisten.
vielen Dank für die Anfrage. Die Behandlung eines Dienstfahrzeuges, welches auch privat genutzt werden kann, ist für den angestellten Arbeitnehmer wie für angestellte Gesellschafter oder Geschäftsführer grundsätzlich gleich, d. h. es gibt nur die beiden Möglichkeiten
Versteuerung des geldwerten Vorteils pauschal mit 1% des (Brutto-)Listenpreises oder
Führung eines Fahrtenbuches und Besteuerung der Privatfahrten (ggf. zzg. USt).
Die Führung eines Fahrtenbuchs und die daran von der Finanzverwaltung gestellten sehr hohen Anforderungen machen diese Variante meist nur dann sinnvoll, wenn der Anschaffungspreis des PKW sehr hoch und der Anteil der Privatfahrten relativ sehr gering sind.
Bruttopreis-Regelung beinhaltet den Preis inkl. der Umsatzsteuer von derzeit 19%.
Der Arbeitgeber, soweit er vorsteuerabzugsberechtigt wäre, könnte den Preis netto ansetzen, da nach § 6 EStG die Bewertung zum Anschaffungspreis erfolgt- dieser ist i.d.R. der Preis vermindert um die Vorsteuer.
Hallo,
ja die Umsatzsteuer muß im Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage für die 1 Prozent Regelung enthalten sein.
Zu Ihrer zweiten Frage weiß ich nicht genau was Sie damit meinen. Es ist so, daß wenn ein Gewerbetreibender Unternehmer (Einzelfirma oder GbR) ein Firmenwagen privat nutzt, muß er ebenfalls die 1 Prozent versteuern, jedoch anders als beim Arbeitnehmer nicht als Lohn, sondern über die gewerblichen Einkünfte.