Hallo,
ich hätte gerne zu folgender Fragestellung Ihre Meinung.
Sachverhalt:
Ein Ehepaar bekommt in nächster Zeit ein Kind. Die Frau arbeitet bisher in einem Reisebüro und hatte die Möglichkeit vergünstigte Reisen zu buchen. Der Geldwerte Vorteil musste voll auf das Gehalt angerechnet werden, da der Arbeitgeber nicht gleichzeitig Veranstalter war.
Nachdem sich die Mutter jetzt in Mutterschaftsurlaub befindet, bezieht Sie ja kein eigenes Einkommen mehr, hat aber immer noch die Möglichkeit über den Arbeitgeber vergünstigte Reisen zu buchen.
Frage: Wie erfolgt die Berechnung des geldwerten Vorteils?
Frage: Wie erfolgt die Berechnung des geldwerten Vorteils?
Hallo joker2006,
ich gehe davon aus, das dem Arbeitgeber weiterhin die Lohnsteuerkarte des Mitarbeiters vorliegt. Dann wird der Geldwertevorteil als zu versteuernde Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit auch dort erfasst und somit der Versteuerung unterworfen. Liegt jedoch der Geldwertevorteil unter der Jahres-Werbungskostenpauschale wird sich diesr Vorteil nicht bei der gemeinsamen Einkommensteuererklärung der Eheleute auswirken.
Mfg
Rainer
und bedenke, Antworten in diesem Forum und auf diesem Brett, stellen keine gültige Rechtsberatung dar. Meine Einschätzungen beruhen lediglich auf meiner persönlichen nicht verbindlichen Einschätzung
ich gehe davon aus, das dem Arbeitgeber weiterhin die
Lohnsteuerkarte des Mitarbeiters vorliegt. Dann wird der
Geldwertevorteil als zu versteuernde Einnahmen aus
selbständiger Tätigkeit
wohl eher nichtselbständige Tätigkeit.
Hi,
Meine Einschätzungen beruhen lediglich auf meiner persönlichen nicht :verbindlichen Einschätzung
auch wenn du Buchhalter aus Leidenschaft bist…
ich gehe davon aus, das dem Arbeitgeber weiterhin die
Lohnsteuerkarte des Mitarbeiters vorliegt. Dann wird der
Geldwertevorteil
gibst so ein Wort überhaupt? -der Frager hat richtig geldwerter Vorteil beschrieben
als zu versteuernde Einnahmen aus
selbständiger Tätigkeit auch dort erfasst
zu versteuernde Einnahmen ist ein fester Begriff, definiert in § 2 EStG, aber so ein Begriff klingt schon viel echter, oder?
bei Lohn handelt es sich schlicht um Einnahmen.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html
und somit der
Versteuerung unterworfen. Liegt jedoch der Geldwertevorteil
unter der Jahres-Werbungskostenpauschale
und woher hast du diese Erkenntnis? kannst du dafür eine Begründung im Gesetzestext finden?
Die Werbungskostenpauschale gibt es in jedem Fall, in dem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt werden. Was soll dann dieser Hinweis?
; wird sich diesr
Vorteil nicht bei der gemeinsamen Einkommensteuererklärung der
Eheleute auswirken.
und was willst du damit sagen?
und bedenke, Antworten in diesem Forum und auf diesem Brett,
stellen keine gültige Rechtsberatung dar.
stimmt
Meine Einschätzungen
beruhen lediglich auf meiner persönlichen nicht verbindlichen
Einschätzung
und inwiefern macht dich diese zu einem Experten? bzw. ist deine Antwort dem Fragenden hilfreich?
Schöne Grüße
C.
Hallo Cirwalda,
und inwiefern macht dich diese zu einem Experten? bzw. ist
deine Antwort dem Fragenden hilfreich?
genau diese Frage habe ich mir jetzt auch über deinen Beitrag zu meinen Äußerungen gestellt.
Du warst für den Fragesteller sicherlich noch hilfreicher als ich es für mich vermutet hätte.
Schönes Wochenende
Rainer
Hi,
Nachdem sich die Mutter jetzt in Mutterschaftsurlaub befindet,
bezieht Sie ja kein eigenes Einkommen mehr, hat aber immer
noch die Möglichkeit über den Arbeitgeber vergünstigte Reisen
zu buchen.
Frage: Wie erfolgt die Berechnung des geldwerten Vorteils?
Die Höhe berechnet sich wie vorher. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist m.E. nicht möglich. Liegt dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vor, wird die Lohnsteuer nach dieser Steuerklasse erhoben. Falls keine vorgelegt wird nach Steuerklasse VI. Zuviel gezahlte Lohnsteuer wird bei der Einkommensteuererklärung ausgeglichen.
Der Arbeitgeber kann über den Sachverhalt eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen nach § 42 e EStG.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__42e.html
Schöne Grüße
C.
wohl eher nichtselbständige Tätigkeit.
Ja, sicher § 19 EStG - diese sind es - sorry.
Danke Rainer