Geldwerter Vorteil!?

Hallo Forum, ich hoffe doch dass ich im richtigen Brett die Frage stelle!

Mein Arbeitgeber hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass wenn ich unser Fuhrpark .- Fahrzeug ausleihe, hätte ich einen Geldwerten Vorteil und müsste dieses dem Finanzamt melden. In sofern würde es sich nicht rechnen das Fahrzeug ( in dem Fall nicht mehr kostenlos ) auszuleihen.

Wer kann mich genauer aufklären was sich genau hinter dem " Geldwerten Vorteil versteckt. Irgendwie wird es langsam blöd und habe so langsam das Gefühl, dass man nur die " kleinen " schröpfen will.

Vielen herzlichen Dank im voraus für euere Hilfe.

Günter

Im Grunde ist die Versteuerung eines geldwerten Vorteils nur konsequent. Der Lohn, den man von seinem Arbeitgeber erhält, besteht nicht nur aus dem, was als monatliche Gehaltszahlung vereinbart wird, sondern auch aus Sachzuwendungen, die man aufgrund seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber erhält.

Ansonsten wäre es theoretisch möglich, dass der Arbeitgeber eine Wohnung anmietet und diese dem Arbeitnehmer überlässt, Einkaufsgutscheine von Supermärkten verteilt und Fahrzeuge kostenlos zur Verfügung stellt. Und dies alles ohne Versteuerung. Dies kann nicht gewollt sein.

Daher ist auch die Nutzung eines betrieblichen PKW´s steuerpflichtig, da Du ja ansonsten Dein eigenes Fahrzeug benutzen müsstest, dessen Kosten Du - aus versteuertem Arbeitslohn - trägst. Du hast durch die ersparten eigenen Kosten einen Vorteil, der durch das Arbeitsverhältnis bedingt ist.

Die gesetzliche Grundlage bildet § 8 EStG:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__8.html

Hallo Günter, hallo nanda,

noch ein Vorschlag zum rechnen:

Der Sachbezug kostet nicht den Sachbezugswert, sondern die darauf entfallende Steuer. Er wird bloß dann so teuer wie die Miete eines Autos, wenn das Auto nur für verhältnismäßig kurze Zeit ausgeliehen wird. Dann wird nämlich der geldwerte Vorteil nach § 8 (2) EStG für mindestens einen Monat berechnet - § 6 (1) Nr 4 Satz 2 EStG.

Ausweg:

(a) Die Option „Fahrtenbuch“ ist bloß pro Kalenderjahr möglich, aber pro Arbeitnehmer, unabhängig davon, wie vielen Arbeitnehmern nacheinander das Fahrzeug zur Verfügung steht. Wenn jetzt - wie im vorliegenden Fall - ein Fahrzeug bloß für ein paar Tage (Umzug? Unfall?) zur Verfügung steht, kann genau jetzt das 2003er Fahrtenbuch begonnen und dann auch gleich wieder geschlossen werden. Dann ist die Lösung viel billiger als die Miete.

(b) Es ist immer problematisch, dem Gesetzgeber eine Absicht zu unterstellen, die er nicht explizit formuliert hat. Der vorliegende Fall der Überlassung eines Fahrzeuges für die Dauer von wenigen Tagen - möglicherweise Transporter für Umzug - ist aber so weit weg von dem Regelfall der „Dienstwagenüberlassung“ als eine Art - früher billiges - zusätzliches Gehaltselement, dass ich hier persönlich keine Bedenken hätte, den Teilwert des Sachbezuges abweichend von § 8 (2) EStG in Höhe des entsprechenden Tarifes bei einem Autovermieter zu berechnen, und dieses auch im Fall der LSt-Außenprüfung zu verteidigen; wenn sonst nichts hilft, mit dem Argument: „Wenn wir die 700 km in drei Tagen überhaupt nicht versteuert hätten, hätten Sies gemerkt?“ Dann gilt: Das Auto kostet nicht die Miete, sondern bloß die auf den Tarif des Autovermieters entfallende ESt.

© „Deckelung“ des pauschal ermittelten Sachbezugswertes: Mehr als die insgesamt entstandenen Kosten muss für den Sachbezugswert nicht in Ansatz gebracht werden. - BMF v. 28/05/96, BStBl. I S 654. Hier ist nicht von ganzen Monaten die Rede. Bei einer tagesgenau nachgewiesenen Überlassung des Kfz für einen nur kurzen Zeitraum also - unabhängig von der Anwendung der Pauschalrechnung auf ganze Monate - maximal die tagesgenau nachgewiesenen Gesamtkosten zu versteuern. Dieses ist die im vorliegenden Fall am wenigsten teure Lösung.

Schöne Grüße

MM

Noch was zur kurzen und gelegentlichen Nutzung (Punkt c von MM).

Nach Abschnitt 31 LStR brauchen die Monatsbeträge (1 %-Regelung) nicht angesetzt werden

  • wenn dem Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen wird. In diesem Fall ist die Nutzung zu Privatfahrten und zu Fajrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrtstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.

Bei einem Listenpreis des Fahrzeugs von brutto 30.000 Euro müssten je Kilometer 0,30 Euro (im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung) versteuert werden. Bei einem Steuersatz von 30 % kostet Dich das Ausleihen im Endeffekt tatsächlich nur 0,09 Euro/km.

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