Geldwerter Vorteil

Wenn ein Rentner vom ehemaligen Arbeitgeber ein Auto kauft (als Neuwagen) und einen Personalrabatt erhält, so zählt dieser als geldwerter Vorteil. Wie hoch wird der geldwerte Vorteil versteuert?

Hallo Seliador,

einen schönen Guten Abend wünsch ich Dir.

Die beschriebene Transaktion ist kein Personalrabatt im Sinn von § 8 Abs 3 EStG, wenn nicht Autos vom Arbeitgeber hergestellt oder vertrieben werden. Nur für diesen Fall (ersetze ggf. das Wort Autos durch Strom, Topflappen, Schrankwände etc.) gibt es einen Abzug von 4 Prozent auf die handelsüblichen Endpreise, wenn man den geldwerten Vorteil berechnen will.

Im vorliegenden Fall gilt ungeschmälert: Differenz aus Verkehrswert des Autos und tatsächlich bezahltem Preis gleich geldwerter Vorteil.

Die von der Behörde üblicherweise zu Ermittlung von Verkehrswerten von gebrauchten PKWs verwendeten Quellen heißen Schwacke und Töpfer.

Schöne Grüße

MM

Hallo und danke für die Antwort!

Wie sieht das denn genauer aus, wenn der Käufer tatsächlich ein Produkt kauft, das vom Arbeitgeber hergestellt wird - Topflappen vom Topflappenhersteller, Tische vom Möbelfabrikanten, Autos vom Autohersteller.
Meine Frage ist dann nicht, wie der geldwerte Vorteil berechnet wird, sondern wie der Käufer bestimmen kann, wie hoch der geldwerte Vorteil versteuert wird, ob dies von der Einkommenssteuer die der Käufer zahlt abhängig ist, wie hoch der Freibetrag ist.

Hallo nochmal,

Wie sieht das denn genauer aus, wenn der Käufer tatsächlich
ein Produkt kauft, das vom Arbeitgeber hergestellt wird -

Meine Frage ist dann nicht, wie der geldwerte Vorteil
berechnet wird,

dieses ist in den meisten Fällen notwendig, um die darauf entfallende ESt zu bestimmen. In den genannten 8(3)-Fällen wird der steuerpflichtige geldwerte Vorteil mit der Differenz aus (regulärer VK minus 4%) und Personalpreis bewertet.

sondern wie der Käufer bestimmen kann, wie
hoch der geldwerte Vorteil versteuert wird, ob dies von der
Einkommenssteuer die der Käufer zahlt abhängig ist,

Grundsätzlich ja. Einen Freibetrag über den genannten (4% des Regel-VK) hinaus gibt es keinen, die „Aufmerksamkeiten“ aus LStR 73 ziehen hier nicht.

Dass § 8 Abs 3 EStG unter „Jahreswagenparagraph“ firmiert, hängt damit zusammen, dass 4% von einem 760er Jouhoutsa SLC-K schon mehr sind als 4% von einem Küchenstuhl.

Die Alternative zur Besteuerung nach dem (Grenz-)steuersatz des Arbeitnehmers ist die Pauschalversteuerung gem. § 40 EStG, mit der der AN aber nichts zu tun hat, weil sie im Fall von pauschaler Versteuerung von sonstigen Bezügen immer durch den AG übernommen werden muss - § 40 Abs. 3 EStG. Diese Form der Pauschalierung macht der Arbeitgeber mit dem Betriebsstättenfinanzamt in den Fällen klar, in denen die Arbeitnehmer nicht mit der Steuer belastet werden sollen - gern genommen bei Nachversteuerung in großem Umfang anlässlich von LSt-Außenprüfungen, aber auch bei Kantinen, Incentive-Geschichten und dergleichen.

Der Grenzsteuersatz ist in der Regel ziemlich genau zu ermitteln, indem man in einem beliebigen ESt-Programm (einschließlich ElStEr) alle Angaben festhält und bloß das Bruttogehalt um den jeweils gegebenen Betrag variiert. Ganz grob geht das auch mit „Nettogehaltsrechnern“, wenn man berücksichtigt, dass bei der Berechnung pro Monat der Betrag des jährlich bezogenen Personalrabattes durch zwölf zu teilen ist.

Schöne Grüße

MM