Geldwerter Vorteil bei Werksstudenten?

Hallo, folgender Sachverhalt:
A ist bei einer Fluggesellschaft als Werksstudent tätig, daher ist er mit Ausnahme der Rentenversicherung von den Sozialversicherungen befreit.
Als Mitarbeiter kann er vergünstigte Tickets kaufen, deren Geldwerter Vorteil später auf sein Gehalt angerechnet wird.

In dem Monat, in dem er solch ein Ticket erstmals in Anspruch genommen hat, wird er automatisch und ohne Ankündigung vom Arbeitgeber umgemeldet,so dass er nun volle Beiträge auch in die übrigen Sozialversicherungen (AL, PV, KV) zahlen muss.

Angeblich ist diese Ummeldung das Resultat aus der Inanspruchnahme eines Geldwerten Vorteils. Die AL/PV/KV Beiträge werden übrigens nicht nur den Betrag des Geldwerten Vorteils angerechnet, sondern auf das gesamtes Bruttogehalt.
Ist diese Praxis richtig? Kann man das aus irgendeinem Gesetzestext ableiten? Da sich in der Vergangenheit bereits eine Aussage des Arbeitgebers als unwissend und falsch herausgestellt hat, würde ich hier gerne Klarheit haben.

Herzlichen Dank.

Hallo.

Es liegt in der Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Einstellung einer Person (egal ob Student oder Hausfrau oder Rentner oder …), deren sozialversicherungsrechtliche Einstufung zu prüfen und dementsprechend zur Sozialversicherung (Meldung an die zuständige Krankenkasse) zu melden.

Es ist völlig unbeachtlich welches Entgelt, bzw. in welcher Art (z.B. durch Gewährung von Sachbezügen oder geldwerten Vorteilen) gewährt wird. Eine Änderung der Entgelthöhe durch die Gewährung von geldwerten Vorteilen könnte allenfalls dazu führen, dass eine geringfügige Beschäftigung (nur Pauschalbeiträge zur RV und evtl. KV) in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Beiträge zur RV und AV und evtl. KV und PV) umgewandelt wird.

Durch die Gewährung von geldwerten Vorteilen erhöht sich natürlich das Entgelt-Brutto des Arbeitnehmers, welches dann auch zur Sozialversicherung zu verbeitragen ist.

L.G.
OpaausLeidenschaft

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Hallo,

Wie genau die Lösung für das „Problem“ lautet kann ich dir leider auch nicht sagen.
Hier ist auch zu berücksichtigen, wie hoch das Entgelt war bzw. welche Entgelte bei der Berechnung der evtl. Beiträge oder zur Prüfung der evtl. Versicherungspflicht zu berücksichtigen sind.

Um hier eine genau Klärung zu bekommen würde ich dir raten, bei der Krankenkasse wo A von seinem Arbeitgeber gemeldet wurde nachzufragen.

Hallo OpaausLeidenschaft,
herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.

Dass sich die Höhe des Entgelts ändert ist mir klar.
Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob sich allein
durch die Inanspruchnahme eines Geldwerten Vorteils die
Einordnung als komplett sozial-versicherungspflichtige
Beschäftigung (RV+AV+KV+PV) rechtfertigt, wie es der
Arbeitgeber umgesetzt hat.

In diesem Fall geht es nämlich nicht um eine
geringfügige
Beschäftigung, sondern die Sonderform der Beschäftigung
als Werksstudent. Diese ist dadurch geprägt, dass das
Entgelt innerhalb der Gleitzone von 400-800€ liegt.
Wenn dann noch einige Auflagen beachtet werden (z.B.
das Studium muss die Haupttätigkeit bleiben-> max. 20h
Wochenarbeitszeit, siehe http://www.400-
euro.de/400/stud.html) ist der Student von den
Beiträgen zur AV,KV und PV befreit und lediglich RV
fällt an - so wie es der Arbeitgeber auch vor
Inanspruchnahme des geldwerten Vorteils abgerechnet
hat.

Solange also das Entgelt inklusive geldwertem Vorteil
unter 800€ liegt und die o. g. Voraussetzungen als
Werksstudent erfüllt sind, gehe ich eigentlich davon
aus, dass weiterhin keine Beiträge zu AV,KV und PV
gezahlt werden müssen und somit der Arbeitgeber einen
Fehler macht, wenn er zusätzlich AV/KV/PV abzieht.
Liege ich da falsch?

VG
bubbagump

Hallo Soccer02,
auch dir herzlichen Dank für die Antwort.
Das Entgelt inklusive geldwertem Vorteil liegt immernoch unterhalb der für Werksstudenten relevanten Schwelle von 800€.
Ich werde mich auf jeden Fall mal bei der Krankenkasse erkundigen.

Hallo,
Beschäftigungen gelten bis zur Überschreitung gewisser Entgelte und Zeitgrenzen als Geringfügige Beschäftigungen. A bekommt neben dem Entgelt noch weieres Sozialversicherungspflichtige Bezüge (geldwerter Vorteil). Wenn dadurch die Entgeltgrenzen überschreitet werden, dann tritt (auch rückwirkend) Versicherungspflicht zu allen Zweigen der SV ein.

Ein „normaler Beschäftigter“ mit 2000€ Brutto muss ja auch von 2000€ die Beiträge entrichten. Es gibt keinen „Freibetrag“ von 400€ der jeden Monat abgezogen wird.

Andreas

Hallo Andreas,
danke für die Antwort.
Die Situation von A kann man leider nicht so verallgemeinern, da es sich hier um den Sonderfall des Werkstudentens handelt, welcher bei Einhaltung gewisser Regeln von KV,PV und AL befreit ist. A hält diese Regeln ein. Mir ist nicht bekannt, dass es diesbezüglich eine Regel gäbe, die den Wegfall dieses Privilegs aufgrund der Gewährung eines geldwerten Vorteils diktiert.

Um die Fragestellung von der Höhe des Entgelts mal kurz zu entkoppeln nehmen wir an das Netto-Entgelt beträgt im August 550€. Es wird nur RV gezahlt aufgrund des Status als Werkstudent. Soweit also richtig.

Im September beträgt der Netto-Lohn ebenfalls 550€, aber diesmal wird noch 20€ geldwerter Vorteil aufgeschlagen.
Es wird keine also in der Summe keine relevante Grenze überschritten.
Diesmal wird aber plötzlich auch KV,PV und AL abgezogen.

Der Arbeitgeber begründet dies lapidar mit „Aufgrund des geldwerten Vorteils, das kann anders nicht abgerechnet werden“.
Diese Aussage kann ich nicht nachvollziehen und frage mich deshalb ob die zusätzliche Belastung rechtens ist, bzw. ob es hierfür einen belastbaren Text gibt?

Hallo bubbagump.
Das ist Nonsens.
Es gibt nur die Unterscheidung geringfügige Beschäftigung (Grenze 400EUR/Monat) oder darüber. Die Anwendung der Gleitzone hat mit der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung eines Werkstudenten garnichts zu tun, sie orientiert sich lediglich an der Höhe des monatliches Brutto-Entgelt zwischen 400,00 und 800,00EUR. Sie erkennen ja schon richtig, dass es andere Merkmale für die Einstufung eines Studenten gibt, z.B. die Erkenntnis, dass der Student auch tatsächlich noch als Student einzustufen ist, z.B. durch die Wochenarbeitszeit. Ein Student der z.B. 3.000EUR im Monat verdient, kann deshalb immer noch Student sein.
Ich rate ihnen, einen Fachmann, z.B. einen Steuerberater oder die zuständige Krankenkasse, zu Rate zu ziehen.
L.G.
Opaausleidenschaft.

Hallo, leider kann ich dazu keine detaillierten Auskünfte geben.

Sorry, ich weiß leider keine Antwort und meine Mailweiterleitung funktionierte nicht.