Geldwerter Vorteil durch Fahrtenbuch: Kommt der AG für die Nachzahlung auf?

Hallo zusammen, als Geschäftsführer einer GmbH habe ich einen PKW zur Verfügung gestellt bekommen.
Anstatt der 1%-Regelung wurde ein Fahrtenbuch verwendet, das korrekt geführt und steuerlich akzeptiert wurde.
Für 2016 konnten nun die Gesamtkosten und der geldwerte Vorteil ermittelt werden.

Anders als bei der 1%-Regel wurden jedoch bei der monatlichen Übermittlung der Lohnsteuer kein Betrag für den PKW angesetzt, da die Höhe der Abführung unklar war. Die Nachzahlung für 2016 ist somit obligatorisch.

Führt die Einkommensteuernachzahlung (durch die höhere Lohnsteuer) der AG ab oder muss ich hierfür privat aufkommen?

Es ist deine Steuer, die musst du auch tragen. Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers erfolgt ja auch von deinem Gehalt, ohne dass der Arbeitgeber selber etwas beisteuert.

Mmhhh? Wie meinst du das? Falls für 2016 keine private Nutzung erfasst wurde, wäre es sinnvoll, die private Nutzung entweder als Einmalzahlung (wobei man auf jeden Fall die BBG im Auge haben sollte) im März zu erfassen oder als Rückrechnung komplett in 2016 durchlaufen zu lassen ( Hier bitte beachten, dass sowohl die Jahresmeldung zur SV als auch die Lohnsteuerbescheinigung für 2016 schon raus sind). Mir erschließt sich gerade nicht, warum in 2016 keine Schätzung der privaten Nutzung vorgenommen und entsprechend versteuert und verbeitragt wurde.

Falls der AG die ganze Choose übernehmen möchte, bitte darauf achten, dass hier defintiv ein geldwerter Vorteil entsteht, der ebenfalls versteuert und verbeitragt werden muss.

Data

Durch den geldwerten Vorteil erhöht sich mein Bruttolohn. Der AG führt die Lohnsteuer für den regulären Lohn für mich monatlich ab. Daher ist der Kern der Frage, ob die Abführung durch den AG demnach auch für Nachzahlungen gilt.

Es wurde keine Schätzung der privaten Nutzung aufgrund mehrer Variablen nicht vorgenommen.

Grundsätzlich ist der AN der Schuldner der Lohnsteuer. Siehe https://www.steuertipps.de/gesetze/estg/38-erhebung-der-lohnsteuer hier. Da bei der Lohnsteuer das Zuflussprinzip gilt, muss die Lohnsteuer für 2016 nacherhoben werden. Ebenso die SV, die man nicht außer Acht lassen sollte.
Ich verweise auf meine Ausführungen in der ersten Antwort.

Data

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Falls der AG die ganze Choose übernehmen möchte, bitte darauf achten,
dass hier defintiv ein geldwerter Vorteil entsteht, der ebenfalls
versteuert und verbeitragt werden muss.

Muss dies der AG in diesem Fall nicht sogar zwigend machen? Schließlich erhöhen sich auch für ihn die Lohnnebenkosten durch den erhöhen Lohn. Insofern muss es doch sogar über ihn laufen.

Ja, nee, is klar.

Und wenn die Gattin des Arbeitnehmers als selbständige Tupperdame achthundert Euro im Jahr dazuverdient, muss das natürlich auch der Arbeitgeber ihres Ehemanns versteuern. Oder vielleicht doch nicht?

Schöne Grüße

MM

Der Vergleich hinkt. In deinem Fall betrifft es nur die Einkommensteuer als Ganzes und nicht die Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit (also den normalen Lohn).

Was immer auch damit

gemeint sein sollte:

Nein, die Fälle, in denen der Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer gesamthänderisch für die Lohnsteuer haftet, zu deren Zahlung tatsächlich herangezogen wird, wenn er sie nicht mehr vom Lohn einbehalten kann, beschränken sich auf diejenigen, in denen der Arbeitnehmer nicht mehr greifbar ist, da z.B. zum Zeitpunkt einer LSt-Ap bereits nach Australien ausgewandert.

Hierfür

gibt es keinerlei Begründung, die aus AO, EStG oder LStR ableitbar wäre. Insofern ist das „muss es“ einigermaßen weit aus dem Fenster gelegt. Schreib doch mal einfach, warum das ***„muss“***?

Schöne Grüße

MM

Vorweg: Ich bin absoluter Laie, was das Steuerrecht betrifft. Daher sind bei mir Antworten der Kategorie „Sendung mit der Maus“ besser aufgehoben :wink:

Dann lassen wir nun einmal außer Acht, WER die Korrektur der Lohnsteuer einreichen muss. Dies ist für mich letztendlich sekundär.

Daher möchte ich es nun auf den ganz einfacher Sachverhalt runterbrechen: Fakt ist, dass für 2016 nach der Korrektur mehr Lohn gezahlt wurde. Insofern stehen Staat und SV-Kassen nun Geld zu.

Wer führt dies ab? Zahle ich dies von meinem Konto und Nettolohn? Oder hat dies der AG für mich zu erledigen, da es sich um eine Quellsteuer handelt?

Oder noch anders formulier? Wer füllt nun die Überweisungsträger als „Schuldner“ aus? Ich als Privatperson oder der AG?

Ich hoffe nun Klarheit verschafft zu haben :wink:

Servus,

das ist genau wie sonst mit der Lohnsteuer auch:

Das ist aber wichtig. Wenn die Korrektur erst bei der Veranlagung erfolgt, hat der Arbeitgeber damit nichts am Hut, und die Chose spielt sich zwischen dem Finanzamt und dem Arbeitnehmer ab.

Wenn sie aber mit einer Lohnabrechnung erfolgt, übermittelt der Arbeitgeber die LSt-Anmeldung, zahlt den Betrag an die Finanzkasse und behält eben diesen Betrag vom Lohn des Arbeitnehmers ein.

Der Arbeitnehmer trägt die Steuer auf seinen Lohn, egal ob er sie direkt bezahlt oder ob der Arbeitgeber sie vom Lohn abzieht und einbehält. Der Arbeitgeber kommt nur in seltenen Ausnahmefällen dafür auf.

Schöne Grüße

MM

Hallo, danke für die Ausführung.

„Für die Lohnsteuer aufkommen“ stand im Sinne einer Übernahme der Kosten auch für mich nie zur Disposition. Es ging nur darum, wer die Steuer letztendlich an das FA überweist.

Daher zusammenfassend:

  1. Geldwerter Vorteil ist ein nicht monetärer Teil des Lohns.
  2. Der geldwerten Vorteil erhöht den Lohn und somit auch die Lohnsteuer und Sozialabgaben.
  3. Reicht der AG die korrigierte erhöhte Lohnanmeldung ein, überweist er die Differenzen an das FA und die Sozialkassen.
  4. Einziger Unterschied zum „normalen“ Lohn ist somit der Entfall der Überweisung des Nettolohns auf das Konto des AN.
  5. Der AN muss nicht von seinem Privatkonto Überweisungen an das FA und die Sozialkassen vornehmen.

Ist dies alles soweit korrekt :slight_smile: ?

Anderenfalls stelle ich es mir auch unrealistisch vor, wenn man sich überlegt, ein Arbeitgeber würde den Lohn als Extrembeispiel NUR als geldwerten Vorteil zahlen und der AN müsste von seinem Privatgeld die Lohnsteuer und Beiträge für die Sozialkassen zahlen… :wink:

Servus,

und im Fall Sachbezug eben eine geringere Überweisung als sonst, weil Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile nicht vom Sachbezug einbehalten werden können - also müssen sie vom Barlohn einbehalten werden, auch wenn sie den Sachbezug betreffen.

Der Rest passt soweit, außer dem von Dir selber als unrealistisch bezeichneten Szenario mit einem ganz aus Sachbezügen bestehenden Lohn: In so einem Fall würde der Wert der Sachbezüge als Netto-Auszahlung betrachtet und daraus ein Bruttolohn hochgerechnet, von dem dann die einbehaltenen Beträge abgezogen werden.

Schöne Grüße

MM