laut §6,Abs. 4/1 ESTG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung … etc. pp anzusetzen.
Wie sieht das aus, wenn man als Arbeitnehmer einen Geschäftswagen zur Monatsmitte erhält und z.B. eine Leasingdauer von 4 Jahren angesetzt wird
(Übernahme 15.6.05 --> GW-Vorteil für Juni 05 komplett versteuern, Abgabe am 14.6.09 --> GW-Vorteil für Juni 09 ebenfalls komplett versteuern)?
So würde man ja zweimal den geldwerten Vorteil versteuern müssen (gesetzt den Fall, man erhält nach Ablauf der Leasingdauer kein Firmenfahrzeug mehr)?
Gibt es Möglichkeiten oder Entscheidungen, den gw. Vorteil zeitanteilig anzusetzen, da der Ablauf der Leasingdauer ja auch wieder auf die Monatsmitte fällt?
Abhängig von Einkommen etc. sind das locker mal 70 - 100 Euro netto!!
1% methode ist pauschalierung, diese setzt angefangene monate voll an. eben pauschal, hier gibt es nur geminderte einzelfallgerechtigkeit (ansatz km & bruttolistenpreis).
einziger ausweg: fahrtenbuchmethode, hier wird alles einzelfallgerecht betrachtet: nutzungsdauer, nutzungshöhe in km, kosten etc.
Steht das so im BMF-Schreiben?
Im Gesetz steht nichts von „angefangenen Monat“ o.ä…
„Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat …“
Diese Formulierung des Gesetzes ist doch ziemlich eindeutig. Im Übrigen gibt es eben auch in den diversen Newslettern immer wieder die Gestaltungsempfehlung, einen kompletten Monat (also vom 01. bis Ultimo) Urlaub zu machen. In diesem Monat (wenn man das Auto nicht benutzt) ist dann auch die 1%-Regel nicht anzuwenden. Und als wichtig wird hierbei immer hervorgehoben, dass diese Regelung dann nicht mehr greift, wenn auch nur ein einziger Tag im Kalendermonat mit dem Auto privat gefahren werden kann.
Eine BMF-Schreiben bezüglicher „angefangener Monate“ bedarf es wegen der eindeutigen gestzlichen Regelung nicht!