Geldzahlungen bevor Endurteil ergeht?

Hallo,

gibt es im deutschen Zivilprozessrecht eine Anordnung vorwegnehmender Verfügungen, in dem Sinne, dass Geldforderungen an den Gläubiger geleistet werden, bevor das Hauptverfahren abgeschlossen ist und in der Sache noch nicht entgültig entschieden worden ist? Widerspräche dies nicht dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache? Beim Arrest oder der einstweiligen Verfügung handelt es sich doch um Sicherungsverfahren, bei denen man nur insoweit zwangsvollstrecken kann, als bewegliches Vermögen gepfändet wird oder eine Sicherungshypothek eingetragen wird .Die Verwertung der gepfändeten Gegenstände oder des Grundstücks darf allerdings erst nach Leistung der Sicherheit oder Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Hauptsachenverfahrens erfolgen und somit bekommt der Gläubiger das Geld erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens, oder nicht? Wenn aber eine akute Gefährdung des Gläubigers besteht, der ohne die sofortige Geldzahlung in arge Schwierigkeiten gerät, welche Möglichkeiten kennt das Recht, die Geldzahlungen an den Gläubiger sofort durchzusetzen?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

gibt es im deutschen Zivilprozessrecht eine Anordnung
vorwegnehmender Verfügungen, in dem Sinne, dass
Geldforderungen an den Gläubiger geleistet werden, bevor das
Hauptverfahren abgeschlossen ist und in der Sache noch nicht
entgültig entschieden worden ist?

Ich verstehe die Frage so, ob ausnahmsweise im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Zahlung angeordnet werden kann. Ja, eine solche sog. Leistungsverfügung ist wenigen Ausnahmefällen denkbar.

Widerspräche dies nicht dem
Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache?

Doch, vom Grundsatz her schon. Darum nur in Ausnahmefällen.

Wenn aber eine
akute Gefährdung des Gläubigers besteht, der ohne die
sofortige Geldzahlung in arge Schwierigkeiten gerät, welche
Möglichkeiten kennt das Recht, die Geldzahlungen an den
Gläubiger sofort durchzusetzen?

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich keine - außer eben in den Fällen der Leistungsverfügung. Darüber wirst du bei Google was finden.

Levay

Danke Levay, für deine Antwort. Eine Folgefrage hätte aber noch:

Die einstweilige Verfügung ist laut Definition ja die vorläufige Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren, die der Sicherung eines nicht (!) auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung dient. Nun lese ich im ersten „Google Treffer“ unter Leistungsverfügung, dass damit ein Anspruch auf Leistung wie etwa Rentenzahlungen oder Unterhalt durch gerichtliche Anordnung bereits vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels durchgesetzt werden kann. Ist nun die Leistungsverfügung, die ja eine Art der einstweiligen Verfügung ist und auf die Leistung wie etwa Rentenzahlungen oder Unterhalt abzielt, nicht eine Sicherung eines auf Geld (!) gerichteten Anspruchs und widerspricht so der Definition der einstweiligen Verfügung?

Es dankt

Martin

So gesehen ja. Der Arrest hilft hier nicht weiter, weil das Geld damit ja nur gesichert wird. Darum ausnahmsweise die Leistungsverfügung, die nicht unter die Grunddefinition der Verfügung fällt.

Levay