Servus,
grundsätzlich müssen Einkünfte aus selbständiger (Neben)tätigkeit immer erklärt werden, auch wenn sie wegen § 46 II Nr. 1 EStG nicht bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Deswegen, weil der Steuerpflichtige sich über die Höhe der Betriebsausgaben irren könnte.
Wenn die Einkünfte tatsächlich (also auch nach Ansicht der Verwaltung) nicht mehr als 410 € ausmachen, kann man einem Steuerpflichtigen, der sie nicht erklärt, nichts weiter tun, weil dann Steuern weder verkürzt noch hinterzogen worden sind. Das Unterlassen der Angabe in der Steuererklärung ist dann weder ordnungswidrig noch strafbar.
Schöne Grüße
MM