Gelegentliche selbstständige Tätigkeit in der Steuererklärung? Anlage G?

Hallo,

falls jemand im letzten Jahr neben der normalen sv-pflichtigen Tätigkeit auf Rechnung nur an 2 Tagen selbstständig tätig war, wie müsste er dies in der Steuererklärung angeben?

Müsste dazu Anlage G oder S ausgefüllt werden oder ließe sich ein so geringer Umfang auch irgendwo anders angeben?

Danke!

Hallo,

wenn er erhebliche Einkünfte erzielt hat und der Auftraggeber die Rechnung beim FA geltend macht, wäre es angebracht, die Einkünfte dem FA zu melden.

Anlage S, weil ganz oder teilweise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
nicht Anlage G.

lG

Vielen Dank!

Die Frage der Veranlagung ging auch in die Richtung ob nicht Einkünfte, wenn sie unter der Grenze von http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html liegen, überhaupt irgendwo anzugeben seien bzw. oder ob für die Feststellung der Nichtüberschreitung dann auch die Anlage S ausgefüllt werden müsse.

Danke nochmals!

Servus,

grundsätzlich müssen Einkünfte aus selbständiger (Neben)tätigkeit immer erklärt werden, auch wenn sie wegen § 46 II Nr. 1 EStG nicht bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Deswegen, weil der Steuerpflichtige sich über die Höhe der Betriebsausgaben irren könnte.

Wenn die Einkünfte tatsächlich (also auch nach Ansicht der Verwaltung) nicht mehr als 410 € ausmachen, kann man einem Steuerpflichtigen, der sie nicht erklärt, nichts weiter tun, weil dann Steuern weder verkürzt noch hinterzogen worden sind. Das Unterlassen der Angabe in der Steuererklärung ist dann weder ordnungswidrig noch strafbar.

Schöne Grüße

MM

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