hey, angenommen, ein MV regelt die Überlassung eines Kellerraumes wie folgt
Die Überlassung erfolgt unentgeltlich (Leihe) und ist nicht Bestandteil des MV. Wenn und soweit bei Überlassung Mängel vorhanden sind oder später auftreten, insbes. bei bauseits bedingten Feuchtigkeitseinwirkg., ist eine Haftung des Vermieters dem Grunde und der Höhe nach ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung des VM.
Hiervon ausgenommen etwaige Schadensersatzansprüche, soweit diese durch abgeschlossene Versicherungen abgedeckt sind.
Was möchte ein Vermieter mit solch einem Passus? Angenommen, es tritt Feuchtigkeit im „geliehenen“ Keller auf, warum sollte der Vermieter dann nichts dagegen tun? Es ist doch sein Eigentum, welches weiteren Schaden davon träge, wenn er nichts gegen die Feuchtigkeit unternähme. Aslo wenn wie ich den oberen Passus verstehe, der Vermieter dafür nicht verantwortlich sein möchte, wer denn dann? Der Leiher etwa?
Welche Pflichten ergeben sich für den Ausleihenden des Kellers denn in Bezug auf den Zustand eines geliehenen Kellers?
Was ist kann Sinn und Zweck sein, so einen Absatz in den MV zu bringen?
Danke