Hallo Expertenteam,
folgender Sachverhalt:
Person a lieh Person b eine größere Summe Geld, mit der mündlichen Abmachung, dass Person b in monatlichen kleineren Raten die Summe zurückzahlt. Ohne Zinsen. Da es sich um ein Familienmitglied handelt, verzichtete Person a auf einen Vertrag. Person b hielt sich nicht an die mündliche Abmachung.
Kann Person a nun im Nachhinein noch einen Vertrag aufstellen?
Wenn ja: Was ist das dann für ein Vertrag?
Guten Abend!
Person a lieh Person b eine größere Summe Geld, mit der
mündlichen Abmachung, dass Person b in monatlichen kleineren
Raten die Summe zurückzahlt. Ohne Zinsen. Da es sich um ein
Familienmitglied handelt, verzichtete Person a auf einen
Vertrag.
Die mündliche Vereinbarung ist ein Vertrag, ebenso gültig wie in Schriftform.
Person b hielt sich nicht an die mündliche Abmachung.
Kann Person a nun im Nachhinein noch einen Vertrag aufstellen?
Ja. Aber offen bleibt, ob b unterschreibt. Offen bleibt ferner, ob b sich plötzlich an einen Vertrag hält, nur weil sich dessen Form ändert.
Wenn ja: Was ist das dann für ein Vertrag?
Ob mündliche Abmachung oder Schriftform, ist es ein Darlehensvertrag.
Gruß
Wolfgang
Hallo !
Nein !
Jedenfalls nicht einseitig und verbindlich für den Geldempfänger.
Aber es besteht doch bereits ein Vertrag,zwar mündlich und mit den damit verbundenen Schwierigkeiten der Beweisführung was genau vereinbart war.
Ist diser Vertrag nicht eingehalten worden,dann kündigt man ihn.
Dann wäre die noch offene Gesamtsumme zur Rückzahlung fällig.
Und die könnte man auch rechtlich durchsetzen.
Da der mündliche Vertrag nun gekündigt wurde,könnte man sich aber neu und einvernehmlich auf andere Rückzahlungsmodalitäten einigen,um die Rückzahlung in einer Summe zu vermeiden(neue Ratenvereinbarung etwa,aber wenn die erste schon nicht erfüllbar war?).
MfG
duck313
danke für die schnelle antwort. jetzt muss ich aber mal ganz dumm nachfragen:
ist es auch ein darlehensvertrag, wenn auf die Summe keine Zinsen vereinbart sind?
Ich dachte das sei dann ehr ein Leihvertrag?!
Darlehen und Leihe
Die Frage ist nicht dumm, aber praktisch bedeutungslos. Welchen Unterschied macht es, ob das nun ein Darlehen oder eine Leihe ist? Ein Darlehensvertrag wird nicht dadurch zum Leihvertrag, dass man die Vertragsurkunde mit dem Wort „Leihvertrag“ betitelt. Umgekehrt gilt dasselbe. Die juristisch korrekte Bezeichnung ist nahezu bedeutungslos, insbesondere wenn, wie hier, die Vertragsparteien mangels juristischer Bildung gar nicht so genau wissen, was der Unterschied zwischen Darlehen und Leihe ist.
Für den Fall allerdings, dass du es trotzdem wissen willst, löse ich das Geheimnis nun auf:
Was ein Darlehensvertrag ist, ergibt sich aus § 488 BGB.
http://dejure.org/gesetze/BGB/488.html
Hier ist von einem „geschuldeten“ Zins die Rede. Damit will das Gesetz sagen, dass der Zins nur dann bezahlt werden muss, wenn er geschuldet ist, dass dies aber nicht Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein Darlehen handelt (Berger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. A. 2012, § 488 Rn. 55).
Die Definition der Leihe ergibt sich aus § 598 BGB.
http://dejure.org/gesetze/BGB/598.html
Hier geht es darum, dass eine bestimmte Sache überlassen und später zurückgegeben wird. Im Grunde ist Leihe so etwas wie Miete, nur unentgeltlich. Wer eine Wohnung oder ein Auto mietet, gibt genau diese Wohnung oder genau dieses Auto später zurück.
Bei Geld wird es in aller Regel nicht darum gehen, dass genau die Scheine und Münzen zurückgegeben werden, die überlassen wurden. Darum wird es sich fast immer um einen Darlehensvertrag handeln. Ich kann mir allerdings auch Ausnahmen vorstellen, zum Beispiel wenn es sehr wohl um die Überlassung und Rückgabe einer ganz bestimmten Münze geht, zum Beispiel einer Euro-Münze vom Tag der Euro-Einführung, die ein Nostalgiker gern einen Tag besitzen und streicheln möchte.
Bleibt nur noch die Frage, wie man sich denn Milch und Eier von seinem Nachbarn leihen kann, wenn man diese dann doch zurückgeben muss. Schließlich fällt dieser Vorgang keinesfalls unter § 488 BGB, wo es ausdrücklich um Geld geht. Die Antwort auf diese „Was Sie schon immer wissen wollten, sich aber nie zu fragen getraut haben“-Frage lautet: Hierfür gibt es einen dritten Vertragstyp, nämlich das sog. Sachdarlehen nach § 607 BGB.
Familienmitglied
Moin,
du schreibst ja selber, dass es sich um den Zahlungsempfänger um ein Mitglied der Familie handelt.
Ich kenne Eure Verhältnisse nicht, aber Reden ist (nicht nur bei Zahlungsproblemen innerhalb einer Familie) recht sinnvoll.
Hast Du denn mit demjenigen schon gesprochen, aus welchem Grund er die Zahlung nicht so leistet, wie abgesprochen?
Oder ist es sicher, dass er böswillig nicht zahlt?
Einfach mal drüber nachdenken, bevor man voreilig weitere Möglichkeiten ausschöpft.
Gruß
Denkzettel
Hi,
Ich kenne Eure Verhältnisse nicht, aber Reden ist (nicht nur
bei Zahlungsproblemen innerhalb einer Familie) recht sinnvoll.Hast Du denn mit demjenigen schon gesprochen, aus welchem
Grund er die Zahlung nicht so leistet, wie abgesprochen?Oder ist es sicher, dass er böswillig nicht zahlt?
Dies hier ist das Brett „Allgemeine Rechtsfragen“, nicht „Allgemeine Lebenshilfe“. Daher beantwortet Dein Beitrag die gestellte abstrakte Frage kein bißchen.
Gruß S