Geliehenes Gerät beschädigt,

Hallo Allwissende!

Wie schon in der Betreffzeile geschrieben, hat Bürger A sich von Bürger B einen Camcorder für seinen Urlaub geliehen. Durch eine Unachtsamkeit seitens Bürger A, fiel der selbige vom Tisch und ist nun stark beschädigt.

Natürlich will/muss Bürger A dem Bürger B den Schaden ersetzen. Die Frage ist nur:

Welche Versicherung benötigt Bürger A, um den entsprechenden Versicherungsagenten ansprechen zu können?

Für eure Bemühungen bedanke ich mich schon im Voraus.

VG Thomas

Hallo,

eine Privat-Haftpflichtversicherung in deren „besonderen Bedingungen“ die Beschädigung an gemieteten und geliehenen Sachen mitversichert ist!

VG René

Hallo Thomas,

wenn er diese Bedingung wie von silex1 beschrieben in seiner Privathaftpflicht nicht hat, muss er dem Geschädigten noch nicht einmal den Schaden ersetzen.
Denn lt. BGB muss der Geschädigte davon ausgehen, wenn er was verleiht, dass er es evt. auch beschädigt zurück erhalten kann.

Gruß

Hoi.

Bist du sicher, dass hier §602 BGB zieht? Kann das noch der „vertragsgemäße Gebrauch der verliehenen Sache“ sein oder kommt nicht doch §823 BGB zum Zuge?

Ciao
Garrett

P.S. Ist etwas her mit der Ausbildung, daher die ernstgemeinte Nachfrage

Hallo Garrett,

ich bin kein Jurist, jedoch wurden bisher solche Schäden meist von den Versicherungsunternehmen in Bezug auf BGB § 602 abgelehnt.

Wäre es anders, könnten sich Versicherungen vor Schäden nicht mehr retten.

Ich gehe einmal davon aus, dass sich hier im Forum einige Juristen befinden, die hier den richtigen Hinweis geben können!

Viele Grüße!

… witzige Idee, hier den 602 zu ziehen. Fallen lassen wäre sicher vertragsgemäßer Gebrauch bei einem Tennisball. Der Camcorder dürfte sich davon in Form und Funktion - auch für Schadensachbearbeiter erkennbar - deutlich unterscheiden :wink:

Viele Grüße
oscar.

Hallo,

wenn er diese Bedingung wie von silex1 beschrieben in seiner
Privathaftpflicht nicht hat, muss er dem Geschädigten noch
nicht einmal den Schaden ersetzen.

diese Aussage ist irreführend und falsch, sorry. Gerade bei einer Leihe - und die liegt hier eindeutig vor - gelten im Falle einer Schädigung des Verleihers die Regeln des Schadenersatzrechts nach BGB. Und hier sind § 823 ff. maßgeblich, da es sich nicht z.B. um eine Abnutzung durch Verschleiß handelt.
Auch kommt kein stillschweigender Haftungsausschluss in Betracht, da der Ent- dem Verleiher ja keinen Gefallen getan hat, in dem er die Kamera ausgeliehen hat (etwa um den Verleiher selbst zu filmen…).

Denn lt. BGB muss der Geschädigte davon ausgehen, wenn er was
verleiht, dass er es evt. auch beschädigt zurück erhalten
kann.

Aber wie gesagt nur bei Schäden durch Verschleiß und Abnutzung…

Viele Grüße
Loroth
(P.S.: Gerade in Schadenabteilungen kommt es immer wieder vor, dass jahrelang aufgrund irriger Annahmen falsch reguliert wird. Nur mal so am Rande bemerkt.
Und die Mär von der Haftungsfreiheit bei Entleihe wurde Versicherungsleuten jahrzehntelang erzählt. Bis dann die ersten Versicherer den (beitragspflichtigen) Zusatzeinschluss für geliehene und gemietete Sachen erfanden…)