Hallo,
wenn er diese Bedingung wie von silex1 beschrieben in seiner
Privathaftpflicht nicht hat, muss er dem Geschädigten noch
nicht einmal den Schaden ersetzen.
diese Aussage ist irreführend und falsch, sorry. Gerade bei einer Leihe - und die liegt hier eindeutig vor - gelten im Falle einer Schädigung des Verleihers die Regeln des Schadenersatzrechts nach BGB. Und hier sind § 823 ff. maßgeblich, da es sich nicht z.B. um eine Abnutzung durch Verschleiß handelt.
Auch kommt kein stillschweigender Haftungsausschluss in Betracht, da der Ent- dem Verleiher ja keinen Gefallen getan hat, in dem er die Kamera ausgeliehen hat (etwa um den Verleiher selbst zu filmen…).
Denn lt. BGB muss der Geschädigte davon ausgehen, wenn er was
verleiht, dass er es evt. auch beschädigt zurück erhalten
kann.
Aber wie gesagt nur bei Schäden durch Verschleiß und Abnutzung…
Viele Grüße
Loroth
(P.S.: Gerade in Schadenabteilungen kommt es immer wieder vor, dass jahrelang aufgrund irriger Annahmen falsch reguliert wird. Nur mal so am Rande bemerkt.
Und die Mär von der Haftungsfreiheit bei Entleihe wurde Versicherungsleuten jahrzehntelang erzählt. Bis dann die ersten Versicherer den (beitragspflichtigen) Zusatzeinschluss für geliehene und gemietete Sachen erfanden…)