Hallo,
wenn die Quittung (Zahlbeleg) von einem Abendessen nicht mehr vorhanden ist, gelten die Bankauszüge, wo der Betrag darausteht, als Beleg? Das Essen wird bei einer Auslandsreise für medizinische Zwecke als Außergewöhnliche Belastung angegeben. Also es ist ersichtlich (weil auf dem Kontoauszug darafsteht), dass dieses Essen in diesem besagten Land gab.
Vielen Dank und mfG
Andrea
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Der sog. „Moderator“ löscht immer meine Antwort, weil ihm diese wohl nicht gefällt!
Aber ich probiere es nochmals: Ein Abendessen als aoBelastung?? Ansonsten mal genauer fragen! Kontoauszug ist natürlich ein Indiz für tatsächliche Ausgabe!
Na, wird die Antwort wieder gelöscht??
E.
Hallo Andrea und Ulrike!
Der sog. „Moderator“ löscht immer meine Antwort, weil ihm
diese wohl nicht gefällt!
Nicht nur Deine! Ich würde ihm aber nicht unterstellen, daß er nach „gefallen“ löscht. Er scheint mir eher etwas übersensible zu sein, was „illegale Rechtsberatung“ betrifft. Aber gab es da nicht eine Änderung im Rechtsanwalt-Einkünfte-Sicherungsgesetz (oder wie das heißt)? Ich habe gehört, daß es hier endlich eine Änderung gegeben hat (geben soll), die es uns erleichtert über steuerliche und rechliche Fragen zu diskutieren ohne fürchten zu müssen, daß ein unausgelasteter Rechtsanwalt gleich die Abmahnkeule schwenkt, wenn man seine Aussagen nicht im dreifachen Konjunktiv macht.
Zum Thema „Gelten Bankauszüge als Beleg für Finanzamt?“ ein paar ganz ALLGEMEINE und von jedem konkreten Bezug losgelöste und damit garantiert nicht gegen FAQ 1129 verstoßende Aussagen:
A. Es kommt darauf an was man belegen will!
B. Ein paar Beispiele:
Umsatzsteuer: Hier stellt das Umsatzsteuergesetz sehr strenge Anforderungen an Form und Inhalt des Beleges (§ 14 UStG). Sind diese nicht erfüllt, so darf der Beleg nicht für den Vorsteuerabzug verwendet werden.
Bewirtungsbelege: Auch hier gelten spezielle Anforderungen. Sh.z.B.:
http://frank-roesner.blog.de/2007/03/14/anforderunge…
Reisekosten: Um die Pauschalen geltend zu machen (Achtung: keine Vorsteuer) kann man einen formlosen Eigenbeleg erstellen, der Datum, Dauer, Ziel und Zweck der Reise dokumentiert.
Eigenbeleg statt Rechung: Wenn man z.B. eine Rechung verloren hat kann(!) der Kontosauszug oder auch ein Eigenbeleg als Ersatz dienen. Aber a) ist dann definitiv kein Vorsteuerabzug zulässig und b) sollte man des nicht übertreiben, sonst werden die Eigenbeleg als unglaubhaft verworfen.
C. Man sollte auch nochmal klar stellen 100%ige Sicherheit gibt es nie. Bekanntlich sind wir auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand. Sicher ist nur der Tod!
Gruß Conrad
Hallo,
danke für eure Antworten
LG
Andrea
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