Gelten Gesetzliche Kündigungsfristen (§ 626 BGB) auch bei betriebsbedingten Kündigungen?

§ 626 BGB sieht für Mitarbeiter, die schon länger im Betrieb sind, längere Kündigungsfristen vor. Treffen diese auch zu, wenn betriebsbedingt gekündigt werden soll? Stichwort: Schlechte Auftragslage.

Verstehe ich es richtig, dass beispielsweise für einen MA, der länger als 15 Jahre im Betrieb war auch bei betriebsbedingten Kündigungen eine Frist von 6 Monaten einzuhalten ist? Oder anders gefragt: Kann der MA noch 6 Monate Gehalt beanspruchen, wenn er seine Arbeitsleitung zur Verfügung stellt?

Es geht natürlich um § 622. Sorry für den Tippfehler.

Hallo!

Klar gilt das.
Frage : Wie kann man auf die Idee kommen, es gilt da etwas anderes ? Es ist schließlich ein Grund den nur der Arbeitgeber zu vertreten hat.

Aber ob die 6 Monate Kündigungsfrist gelten, sagt dein Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder die Betriebsgröße (unter 20 MA, gelten die langen Fristen nicht)

MfG
duck313

Auf die Frage kommt man, wenn man in einem Betrieb arbeitet, in dem ganz offensichtlich „Willkür“ vorherrscht.

Wenn es aber so ist, also wenn § 622 gelten muss (der Betrieb hat viel mehr als 20 Mitarbeiter) scheint man bei einer kürzer terminierten Kündigung und Verweigerung der restlichen Gehaltszahlungen beim Arbeitsgericht ja gute Chancen zu haben, das Geld doch noch zu bekommen. Danke für die Info!

Liebe Grüße
Stenella

Servus,

ist so nicht richtig.

Unterhalb dieser Betriebsgröße können einzelvertraglich kürzere Fristen vereinbart werden. Und wenn keine kürzeren Fristen einzelvertraglich vereinbart sind, fällt die Geschichte ganz von selbst auf Absatz 2 zurück.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

dann hoffe ich, daß Euer Betrieb einen BR hat, der einen Nachteilsausgleich bzw. Sozialplan aushandeln kann. Aber auch ohne BR muß sich der AG Gedanken machen über eine gerichtsfeste Sozialauswahl der betroffenen AN.
Auch der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte/gleichgestellte AN gilt grundsätzlich bei betriebsbedingten Kündigungen.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

der BR behauptet zwar, dass eine Sozialplan ausgearbeitet worden sein soll. Ich nehme aber an, dass dieser vor Gericht keinen Bestand haben wird. Aus diesem Grund werden wohl alle Betroffenen die ausgesprochenen Kürzungen und Kündigungen vor Gericht überprüfen lassen.

Danke
Stenella

Hallo,

wenn der BR behauptet, daß ein Sozialplan ausgehandelt worden ist, dann muß er ja auch veröffentlicht werden.

&Tschüß
Wolfgang

Das macht unser BR nicht.

Dann frage mal Deinen Arbeitgeber, wo denn der Sozialplan zur Einsichtnahme ausliegt - unter Berufung auf § 78 Abs. 2 Satz 3 BetrVG:
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__77.html

in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG:
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__112.html

&Tschüß
Wolfgang

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