Gelten Sachbezugsfreigrenzen (60€ / 44€) auch für Bundesfreiwillige bzw. FSJ-Teilnehmer?

Liebe Community,

als Kassenwart in einer Einrichtung der Behindertenhilfe, in der Bufdis/FSJler regelmäßig zum Geburtstag und zu ihrer Verabschiedung beschenkt werden, wüsste ich gerne, ob die steuerliche Freigrenze von 60 Euro für Aufmerksamkeiten zu einem persönlichen Anlass (bzw. ohne Anlass 44 Euro / Monat) auch für die Personengruppe der Bufdis / FSJler Anwendung findet oder ob hier anderes (weniger) gilt?

Bei uns sollen sie Sachgeschenke für 25€ zum Geburtstag und Sachgeschenke zum Abschied für 10 € erhalten.

Für eine Antwort (evtl. mit Text einer Verordnung o.ä.) wäre ich sehr dankbar, denn im Internet findet sich hier nichts Eindeutiges …

Freundlichen Gruß
Christian

Das ist nicht so ohne, das Problem, da das Gemeinnützigkeitsrecht berührt wird, außerdem ist die Rechtsstellung des Bufdis besonders.

Beim Bundesfreiwilligendienst handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Der Bufdi macht es schließlich aus gesellschaftlichem Engagement, das Geld, dass er im Rahmen des Dienstes erhält, ist kein Lohn, sondern es handelt sich um Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber gewährt werden. Geschenke stellen dann keine Zuwendungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dar. Da keine Leistungsbeziehung mit dem Bufdi besteht (Arbeitsleistung gegen Entgelt), können sie nicht Arbeitslohn sein.

Die Frage ist, ob und in welchem Umfang das Beschenken im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Aus dem Hut würde ich sagen, dass man sich da analog an der Grenze für Aufmerksamkeiten orientieren könnte, also 60 € als Sachzuwendung, soweit es einen Anlass wie Geburtstag o.ä. gibt. Ich halte das für unschädlich.

Wenn die Freigrenze für Geschenke von 35 € pro Person und Jahr überschritten wird, ist m.E. aber nach 37b pauschal zu versteuern.

So würde ich das aus dem Stegreif versuchen zu lösen, ich bin mir da aber keineswegs sicher. Aber vielleicht sind meine Gedankenanstöße ja für weitere Recherche und Diskussion hilfreich.

Die würde aber bei 25+10=35 Euro nicht überschritten werden.

Vielen Dank für die Beiträge. Dass Bufdis vom Status eher als Externe zu sehen sind, ist ein weiterführender Gedanke, auf den ich gar nicht gekommen bin … Ich habe mich nun ans Finanzamt mit der Bitte um Auskunft gewandt, da nicht einmal die Beratungsstelle des Bundesamtes hierauf Antwort weiß.

Viel Glück, aber im Regelfall wird dir das Finanzamt keine - zumindestens keine verbindliche - Auskunft erteilen. Telefonisch kann man solche Fragen durchaus einmal mit dem zuständigen Mitarbeiter erörtern, aber auf eine so mitgeteilte Einschätzung des Finanzamts kann man sich nicht berufen.

Es gibt die Möglichkeit der Einholung einer verbindlichen Auskunft, dies ist aber mit Kosten verbunden und dauert zudem ziemlich lange.

alles klar. Zumindest kann ich unsere Finanzbuchhaltung mal darauf ansetzen, eine verbindliche Auskunft anzustreben, denn dieses Geschenke-Thema wird derzeit ohne belastbare Grundlage nach Gusto der FiBu gehandhabt. Vielen Dank für die Hinweise!

Nach einem kleinen Telefonmarathon durch die Berliner Finanzämter hat mir nun schließlich eine Sachbearbeiterin im Finanzamt für Körperschaften I versichert, dass Bundesfreiwillige im Bereich der Sachzuwendungen steuerlich anderen Arbeitnehmern gleichgestellt sind. Also keine Extra-Regelung für Bufdis, die 60€-Freigrenze für anlassbezogene Sachgeschenke z. B. gilt für sie gleichermaßen.