Geltendmachung von Rechnungen in der Einkommenssteuererklärung

Guten Tag,

welche Vorschriften gibt es im Steuerrecht hinsichtlich der Geltendmachung von Rechnungen in der Einkommenssteuererklärung?

Ist für die Geltendmachung das Rechnungsdatum maßgebend oder der Zeitpunkt der Leistungserbringung?

Beispiel: Arztrechnung vom 08.01.2014. Die Leistung wurde im Oktober 2013 erbracht.
In welcher Einkommensteuererklärung muss diese Rechung für außergewöhliche Aufwendungen geltend gemacht werden?
In der für 2013 oder in der für 2014 oder ist das egal?

Danke für die Antwort! Gruß, rivasol

Servus,

weder - noch. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Zahlung.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

weder - noch. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Zahlung.

… der ist mutmaßlich in 2014. Also dann Ansatz im Jahr 2014.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo ! Rechnungsdatum bzw Zahlung zählt, nicht die Leistungserbringung.
Schönen Gruß!

Servus,

Rechnung vom 20.12.2012 bezahlt am 15.01.2013. Und nu?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

der Termin der Ausstellung der Rechnung gilt, also das Rechnungsdatum ist entscheidend.

Gruß

Ingmar

Servus,

der Termin der Rechnungsstellung hat für den Zeitpunkt, zu dem Werbungskosten und Betriebsausgaben anfallen, keine Bedeutung; für Aufwendungen auch nicht: Auch wenn das üblicherweise so gehandhabt wird, entstehen Verbindlichkeit und Aufwand bereits mit Erfüllung des Vertrages = Ausführung der Leistung. Nur für den Vorsteuerabzug hat die Rechnung selbst eine Wirkung.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Siehe § 11 Absatz 2 EStG (Einkommensteuergesetz)
www.gesetze-im-internet.de
Maßgebend ist bei Überweisung der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der kontoführenden Bank, wenn das Konto die erforderliche Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist, andernfalls im Zeitpunkt der Lastschrift.
BFH vom 6.3.1997 - BStBl. II S.509.
Gruß, RHG.

Es geht hier aber nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben, sondern um die Berücksichtigung von Arztkosten als „Außergewöhnliche Belastung“.
Gruß, RHG.

Rechnungsdatum zählt nicht!

Ah ja, die hatte ich vergessen zu erwähnen: Auch da hat das Rechnungsdatum keinerlei Wirkung. Und nun?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

die Rechnung wird in 2014 geltend gemacht, da der Aufwand (Überweisung) in 2014 stattgefunden hat.

Letztes Jahr wusste ich das auch nicht, hatte eine Meikamenten-Rechnung mit Datum 12/2012 geltend gemacht, die erst im 1/2013 bezahlt wurde.
Die freundliche Sachbearbeiterin wies darauf hin, dass diese im Jahr des Aufwands (2013) anzusetzen ist.

Viele Grüße
Elena