Anders.
Das Case Law ist nämlich, soweit ich weiß, nicht nur die bloße
Erkenntnis, was Recht ist, sondern selbst eine Rechtsquelle.
Wir hingegen kennen nur Gesetze und mitunter noch
Gewohnheitsrecht als Rechtsquellen.
Naja, im Endeffekt ist es eigentlich egal wie man es nennt. Jeder Richter eines Amtsgerichtes oder Landesgerichtes wird sich 3x überlegen, ob er bei einer Entscheidung maßgeblich von ähnlichen Urteilen höherer Gerichte abweicht - auch wenn dies „sein gutes Recht ist“… 
Bei nicht-so-banalen Geschichten schaut auch ein Richter (zumindest die zwei die ich kenne) sich mal in der Literatur um oder liest nach, ob da z.B. das BVerfG oder der BGH schon was dazu geurteilt hat. Speziell bei neuen Gesetzen ist es doch faktisch so, daß erst mal Kraut und Rüben geurteilt wird (weil jeder Richter den Gesetzestext ein wenig anders interpretiert), und erst ein Urteil eines OLG, BGH oder gar BVerfG da ein wenig für „Ordnung“ sorgt. Das war in den letzten Jahren immer wieder im „Onlinerecht“ zu beobachten, seien es Abmahnungsgeschichten, Urteile über Störungshaftung oder Impressumspflichten. Man könnte dies nun den Gesetzgebern anlasten - oder der deutschen Amtsprache, aber es ähnelt ja schon den amerikanischen Verhältnissen. Es wird zwar hier nichts bindendes erzeugt, aber die praktische Auswirkung ist oft gleich.
Allerdings wird hier bei der Diskussion auch etwas anderes zu wenig beachtet: Kein Fall ist wirklich gleich - oder fast keiner.
Das wiederum bedarf einer Einschränkung, denn daneben gibt es
auch noch das sog. Richterrecht:
http://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht
Seine Einordnung als Rechtsquelle ist allerdings streitig.
Nach meiner (zugegebenermaßen etwas unreflektierten und
sponntan gebildeten) Auffassung ist Richterrecht, um es mit
den Worten von Wikipedia zu sagen, nur eine
Rechtserkenntnisquelle. Die Rechtsquelle ist also abermals das
Gesetz (oder das Gewohnheitsrecht), und die obergerichtliche
Rechtsprechung dient nur der Erkenntnis, was dieses Recht
besagt.
Nur ist eben genau diese Erkenntnissuche auch meinungsbildend - und zwar nicht unerheblich. In so fern bleibt dem Richter in Deutschland zwar seine Freiheit, aber wie „frei“ er denn nun wirklich urteilt wenn er „höhere“ Rechtsprechung durchgelesen hat, ist halt eine andere Sache, wenn auch eher psychologische oder philosophische.