Hallo Hendrik,
vielen Dank erstmal.
Falls hinreichend gebaut wurde, besteht die Baugenehmigung
ohne weiteres fort. Insofern kann aus Sicht des Klägers nicht
auf Erteilung einer neuerlichen Baugenehmigung geklagt werden,
da 1. die alte Baugenehmigung sowieso noch gilt und daher 2.
kein Antrag auf eine neue Baugenehmigung gestellt wurde. Und
es wurde die alte Baugenehmigung ja auch nicht formal per
Verwaltungsakt entzogen. Auch dagegen gibt es also nicht die
Möglichkeit einer Anfechtungsklage.
deshalb gibt es ja auch die allgemeine feststellungsklage, § 43 vwgo. die feststellung ist darauf gerichtet, dass die frist der genehmigung verlängert wurde.
übrigens „aus sicht des klägers“ - so kann nicht argumentiert werden, es kommt auf die wirkliche rechtslage an, auch wenn sie noch unklar ist.
wenn der bauherr über die rechtlage im unklaren ist, dann kann er auch stufenweise klagen, also bsplw. auf 1. stufe feststellung, dass die genehmigung noch fortwirkt. hilfsweise wird der antrag auf erteilung der genehmigung gestellt. die bedingung ist, dass das gericht den antrag zu 1) als unbegründet/unzuläsig abweist.
(die genehmigung muss nicht formal entzogen werden, denn sie verliert ihre wirkung automatisch mit fristablauf)
das bloße erheben einer klage führt jedenfalls nicht zu einem
suspensiveffekt der befristung (denn eine anfechtungsklage, §
80 I vwgo, ist verfristet).
Vor Ablauf der ersten drei Jahre gab es keinerlei Äußerungen
seitens des Amtes. Was hätte der Bauherr anfechten sollen? Ein
handwerklich schwieriger Fall.
es geht nicht um eine anfechtung, diese ist bereits verfristet. § 80 I vwgo gilt nur für anfechtungsklagen bzw. den widerspruch. da beides hier nicht möglich ist, kommt ein suspensiveffekt einer anderen klage (s.o.) nicht in betracht. er hätte (bzw. kann immer noch) feststellungs- bzw. verpflichtungsklage erheben.
Was der Bauherr braucht, ist die - eventuell vorläufige -
Feststellung des Fortbestehens der bisherigen Baugenehmigung.
Eilrechtsschutz oder Feststellungsklage also. Warum geht
letzteres nicht nach Ablauf der ersten drei Jahre?
zunächst braucht der bauherr rechtssicherheit. in der hauptsache schafft er das durch feststellungsklage (bzw. verpflichtungsklage).
der vorläufige rechtsschutz richtet sich nach dem rechtsbehelf der hauptsache. dieser ist sowohl bei feststellungs- als auch bei verpflichtungsklage die einstweilige verfügung nach § 123 vwgo. diese ist darauf gerichtet, dass eine beseitigung/einstellung durch die behörde nicht erfolgen darf. eine andere schutzrichtung (z.b. „vorläufige feststellung der verlängerten frist“) ist mangels verfügungsgrundes („dringlichkeit“) unzulässig.
baut der begünstigte zu unrecht (weiter), dann wird er die
kosten der vollstreckung der einstellung/beseitigung durch die
behörde tragen müssen.
Kann dem Bauherrn darüber hinaus ordnungsrechtlich ein Vorwurf
daraus erwachsen, weitergebaut zu haben bis ggfls. zur
gerichtlichen Feststellung, dass seine Baugenehmigung
verfistet war? Soweit ich § 80 I VwGO verstanden habe, haben
Widerspruch und Klage (von einigen hier nicht zutreffenden
Verwaltungsakten abgesehen) aufschiebende Wirkung.
nur die anfechungsklage oder der widerspruch haben aufschiebende wirkung. hätte man also innerhalb der frist (§ 74 vwgo) einen der rechtsbehelfe isoliert gegen die verfristung geltend gemacht, hätte dies den suspensiveffekt bewirkt, dass eine unbefristete genehmigung (jedenfalls) für die dauer des verfahrens vorliegen würde. beide rechtsbehelfe sind hier verfristet, so dass kein suspensiveffekt auftreten kann, s.o.
wenn es an einer vorläufigen verfügung zugunsten des bauherrn fehlt bzw. das gericht feststellt, dass er nicht recht hatte, dann hat er unter den vorraussetzungen des vollstreckungsrechts auch ein (angedrohtes) zwangsgeld zu bezahlen (plus die kosten für die beseitigung). (gegen den vollstreckungsbescheid bzw. die androhung kann die anfechtungsklage erhoben werden; sie hat aber keinen suspensiveffekt, daher bedarf es noch der einstweiligen anordnung nach § 80 V vwgo)