Geltungsdauer einer Genehmigung

Hallo Foristen,

der Fall: Ein Amt A erteilt einem Bürger B eine auf drei Jahre befristete Baugenehmigung.
Falls in diesem Zeitraum die Bauarbeiten unterbrochen werden, beginnt diese Frist einmalig von neuem zu laufen.
Es finden nun zwei Jahre nach Genehmigungserteilung kurzzeitig Bauarbeiten statt, die aus Sicht von B die Frist unterbrechen und neu beginnen lassen, aus Sicht A waren die Arbeiten jedoch nur fingiert zum Zwecke der Genehmigungsverlängerung.

A und B sind sich also uneins. Sie teilen sich das gegenseitig schriftlich mit. (Ein förmlicher Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung und Widerspruch ist es noch nicht. Möglicherweise muss aber das Verwaltungsgericht entscheiden, wenn es in der Richtung weitergeht.)

  1. Was bedeutet dies für die Geltung der Genehmigung? Ist diese, so lange über den strittigen, aber entscheidenden Punkt noch nicht geurteilt ist, weiterhin sozusagen „schwebend wirksam“? Schließlich liegt es nicht in der Willensmacht einer Behörde, dem ausschließlich an materielle Sachverhalte gekoppelten Eintritt der Fristverlängerung einer Baugenehmigung durch bloße einseitige Tatsachenbehauptung wirksam zu widersprechen, diese Sachverhalte also aus der Welt zu schaffen. Um so mehr, als der Behörde umfangreiche Nachweise darüber vorgelegt wurden, dass Arbeiten am genehmigten Bauwerk in der Tat durchgeführt wurden.

  2. Auf eine bloße schriftliche Meinungsäußerung (bzw.: Verdächtigung) der Behörde hin kann der Bürger nicht mit Rechtsmitteln vorgehen. Die Behörde äußert sich auch nicht weiter. Kann der Bauherr also einstweilen weiterbauen?

  3. Was kann ihm drohen, wenn die Behörde den Bau daraufhin, rechtmäßig oder unberechtigt, einstellt? Wenn das Verwaltungsgericht letztlich entscheidet, dass die Genehmigung in der Tat noch (un-)wirksam war?

  4. Empfiehlt es sich für B zur Rechtssicherheit, beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu erwirken bzw. eine Feststellungsklage einzureichen?

Gruß
smalbop

Hallo Foristen,

der Fall: Ein Amt A erteilt einem Bürger B eine auf drei Jahre
befristete Baugenehmigung.
Falls in diesem Zeitraum die Bauarbeiten unterbrochen werden,
beginnt diese Frist einmalig von neuem zu laufen.
Es finden nun zwei Jahre nach Genehmigungserteilung kurzzeitig
Bauarbeiten statt, die aus Sicht von B die Frist unterbrechen
und neu beginnen lassen, aus Sicht A waren die Arbeiten jedoch
nur fingiert zum Zwecke der Genehmigungsverlängerung.

A und B sind sich also uneins. Sie teilen sich das gegenseitig
schriftlich mit. (Ein förmlicher Verwaltungsakt mit
Rechtsbehelfsbelehrung und Widerspruch ist es noch nicht.
Möglicherweise muss aber das Verwaltungsgericht entscheiden,
wenn es in der Richtung weitergeht.)

  1. Was bedeutet dies für die Geltung der Genehmigung? Ist
    diese, so lange über den strittigen, aber entscheidenden Punkt
    noch nicht geurteilt ist, weiterhin sozusagen „schwebend
    wirksam“? Schließlich liegt es nicht in der Willensmacht einer
    Behörde, dem ausschließlich an materielle Sachverhalte
    gekoppelten Eintritt der Fristverlängerung einer
    Baugenehmigung durch bloße einseitige Tatsachenbehauptung
    wirksam zu widersprechen, diese Sachverhalte also aus der Welt
    zu schaffen. Um so mehr, als der Behörde umfangreiche
    Nachweise darüber vorgelegt wurden, dass Arbeiten am
    genehmigten Bauwerk in der Tat durchgeführt wurden.

mir ist nicht klar, was du unter „schwebend unwirksam“ meinst (das passt auf willenserklärungen, aber nicht auf verwaltungsakte).

wenn die ersten 3 jahre ablaufen und es liegt eine bautätigkeit vor, dann verlängert sich die frist um nochmals 3 jahre. fehlt es an einer bautätigkeit, dann ist das vorhaben formell illegal.

welcher der beiden fälle vorliegt, wird wohl hier nachträglich das gericht feststellen.
zumindest solange die ersten 3 jahre noch nicht abgelaufen sind, kann feststellungsklage erhoben werden, dass sie sich um nochmals 3 jahre verlängert haben. nach ablauf der 3 jahre ist fraglich, ob die feststellungsklage oder nicht eher die verpflichtungsklage auf erteilung einer baugenehmigung einschläigig ist.
das bloße erheben einer klage führt jedenfalls nicht zu einem suspensiveffekt der befristung (denn eine anfechtungsklage, § 80 I vwgo, ist verfristet).

wird von der behörde die beseitigung/einstellung der anlage zu unrecht verlangt, dann haftet sie bzw. der rechtsträger fuer entstandene schäden, § 839 bgb.
baut der begünstigte zu unrecht (weiter), dann wird er die kosten der vollstreckung der einstellung/beseitigung durch die behörde tragen müssen.

das risijo, dass die behörde zu unrecht die einstellung/beseitigung verfügt, kann jedenfalls mit der einstweiligen verfügung (§ 123 vwgo) begegnet werden, jedenfalls dann, wenn der ablauf der ersten 3 jahre kurz bevorsteht.

  1. Auf eine bloße schriftliche Meinungsäußerung (bzw.:
    Verdächtigung) der Behörde hin kann der Bürger nicht mit
    Rechtsmitteln vorgehen. Die Behörde äußert sich auch nicht
    weiter. Kann der Bauherr also einstweilen weiterbauen?

der bürger geht (vor ablauf der ersten 3 jahre) mit der feststellungsklage dahingehend vor, dass festgestellt wird, dass die baugenehmigung durch die baumaßnahmen um weitere 3 jahre verlängert wurde. (eine anfechtungsklage gegen die befristung ist verfristet, ebenso kommt eine leistungsklage nicht in betracht). nach ablauf der 3 jahre ist (wohl) die verpflichtungsklage auf genehmigungserteilung vorrangig. ein entsprechender feststellungsantrag muss nach fristablauf dahingehend umgestellt werden.

  1. Empfiehlt es sich für B zur Rechtssicherheit, beim
    Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu erwirken bzw.
    eine Feststellungsklage einzureichen?

wenn er meint, dass seine chancen gut stehen und die baubeseitigung/einstellung tatsächlich zu befürchten ist, dann kann sich der eilrechtsschutz lohnen…

Hallo Hendrik,

vielen Dank erstmal.

Zur Sachlage: Die ersten drei Jahre sind 2012 abgelaufen. Es ist strittig, ob durch die Bauarbeiten 2011 eine Verlängerung bis 2014 (2011+3) ausgelöst wurde (bzw. genauer: Ob solche auslösenden Bauarbeiten stattgefunden haben.)

zumindest solange die ersten 3 jahre noch nicht abgelaufen
sind, kann feststellungsklage erhoben werden, dass sie sich um
nochmals 3 jahre verlängert haben. nach ablauf der 3 jahre ist
fraglich, ob die feststellungsklage oder nicht eher die
verpflichtungsklage auf erteilung einer baugenehmigung
einschlägig ist.

Falls hinreichend gebaut wurde, besteht die Baugenehmigung ohne weiteres fort. Insofern kann aus Sicht des Klägers nicht auf Erteilung einer neuerlichen Baugenehmigung geklagt werden, da 1. die alte Baugenehmigung sowieso noch gilt und daher 2. kein Antrag auf eine neue Baugenehmigung gestellt wurde. Und es wurde die alte Baugenehmigung ja auch nicht formal per Verwaltungsakt entzogen. Auch dagegen gibt es also nicht die Möglichkeit einer Anfechtungsklage.

das bloße erheben einer klage führt jedenfalls nicht zu einem
suspensiveffekt der befristung (denn eine anfechtungsklage, §
80 I vwgo, ist verfristet).

Vor Ablauf der ersten drei Jahre gab es keinerlei Äußerungen seitens des Amtes. Was hätte der Bauherr anfechten sollen? Ein handwerklich schwieriger Fall.

Was der Bauherr braucht, ist die - eventuell vorläufige - Feststellung des Fortbestehens der bisherigen Baugenehmigung. Eilrechtsschutz oder Feststellungsklage also. Warum geht letzteres nicht nach Ablauf der ersten drei Jahre?

baut der begünstigte zu unrecht (weiter), dann wird er die
kosten der vollstreckung der einstellung/beseitigung durch die
behörde tragen müssen.

Kann dem Bauherrn darüber hinaus ordnungsrechtlich ein Vorwurf daraus erwachsen, weitergebaut zu haben bis ggfls. zur gerichtlichen Feststellung, dass seine Baugenehmigung verfistet war? Soweit ich § 80 I VwGO verstanden habe, haben Widerspruch und Klage (von einigen hier nicht zutreffenden Verwaltungsakten abgesehen) aufschiebende Wirkung.

Gruß
smalbop

Hallo Hendrik,

vielen Dank erstmal.

Falls hinreichend gebaut wurde, besteht die Baugenehmigung
ohne weiteres fort. Insofern kann aus Sicht des Klägers nicht
auf Erteilung einer neuerlichen Baugenehmigung geklagt werden,
da 1. die alte Baugenehmigung sowieso noch gilt und daher 2.
kein Antrag auf eine neue Baugenehmigung gestellt wurde. Und
es wurde die alte Baugenehmigung ja auch nicht formal per
Verwaltungsakt entzogen. Auch dagegen gibt es also nicht die
Möglichkeit einer Anfechtungsklage.

deshalb gibt es ja auch die allgemeine feststellungsklage, § 43 vwgo. die feststellung ist darauf gerichtet, dass die frist der genehmigung verlängert wurde.
übrigens „aus sicht des klägers“ - so kann nicht argumentiert werden, es kommt auf die wirkliche rechtslage an, auch wenn sie noch unklar ist.
wenn der bauherr über die rechtlage im unklaren ist, dann kann er auch stufenweise klagen, also bsplw. auf 1. stufe feststellung, dass die genehmigung noch fortwirkt. hilfsweise wird der antrag auf erteilung der genehmigung gestellt. die bedingung ist, dass das gericht den antrag zu 1) als unbegründet/unzuläsig abweist.

(die genehmigung muss nicht formal entzogen werden, denn sie verliert ihre wirkung automatisch mit fristablauf)

das bloße erheben einer klage führt jedenfalls nicht zu einem
suspensiveffekt der befristung (denn eine anfechtungsklage, §
80 I vwgo, ist verfristet).

Vor Ablauf der ersten drei Jahre gab es keinerlei Äußerungen
seitens des Amtes. Was hätte der Bauherr anfechten sollen? Ein
handwerklich schwieriger Fall.

es geht nicht um eine anfechtung, diese ist bereits verfristet. § 80 I vwgo gilt nur für anfechtungsklagen bzw. den widerspruch. da beides hier nicht möglich ist, kommt ein suspensiveffekt einer anderen klage (s.o.) nicht in betracht. er hätte (bzw. kann immer noch) feststellungs- bzw. verpflichtungsklage erheben.

Was der Bauherr braucht, ist die - eventuell vorläufige -
Feststellung des Fortbestehens der bisherigen Baugenehmigung.
Eilrechtsschutz oder Feststellungsklage also. Warum geht
letzteres nicht nach Ablauf der ersten drei Jahre?

zunächst braucht der bauherr rechtssicherheit. in der hauptsache schafft er das durch feststellungsklage (bzw. verpflichtungsklage).

der vorläufige rechtsschutz richtet sich nach dem rechtsbehelf der hauptsache. dieser ist sowohl bei feststellungs- als auch bei verpflichtungsklage die einstweilige verfügung nach § 123 vwgo. diese ist darauf gerichtet, dass eine beseitigung/einstellung durch die behörde nicht erfolgen darf. eine andere schutzrichtung (z.b. „vorläufige feststellung der verlängerten frist“) ist mangels verfügungsgrundes („dringlichkeit“) unzulässig.

baut der begünstigte zu unrecht (weiter), dann wird er die
kosten der vollstreckung der einstellung/beseitigung durch die
behörde tragen müssen.

Kann dem Bauherrn darüber hinaus ordnungsrechtlich ein Vorwurf
daraus erwachsen, weitergebaut zu haben bis ggfls. zur
gerichtlichen Feststellung, dass seine Baugenehmigung
verfistet war? Soweit ich § 80 I VwGO verstanden habe, haben
Widerspruch und Klage (von einigen hier nicht zutreffenden
Verwaltungsakten abgesehen) aufschiebende Wirkung.

nur die anfechungsklage oder der widerspruch haben aufschiebende wirkung. hätte man also innerhalb der frist (§ 74 vwgo) einen der rechtsbehelfe isoliert gegen die verfristung geltend gemacht, hätte dies den suspensiveffekt bewirkt, dass eine unbefristete genehmigung (jedenfalls) für die dauer des verfahrens vorliegen würde. beide rechtsbehelfe sind hier verfristet, so dass kein suspensiveffekt auftreten kann, s.o.

wenn es an einer vorläufigen verfügung zugunsten des bauherrn fehlt bzw. das gericht feststellt, dass er nicht recht hatte, dann hat er unter den vorraussetzungen des vollstreckungsrechts auch ein (angedrohtes) zwangsgeld zu bezahlen (plus die kosten für die beseitigung). (gegen den vollstreckungsbescheid bzw. die androhung kann die anfechtungsklage erhoben werden; sie hat aber keinen suspensiveffekt, daher bedarf es noch der einstweiligen anordnung nach § 80 V vwgo)