Wenn ein Komponist gleichzeitig Interpret seiner eigenen Werke ist, werden seine eigenen Urheberrechte von der Gema gegen ihn selbst als z. B. Veranstalter seiner eigenen Konzerte, als Internetpromotor seiner eigenen Kompositionen oder als Produzent einer CD wahrgenommen. Dafür zahlt der Komponist Gebühren. So lautet die Auskunft der Gema. Es werden hier doch gar keine Rechte verletzt, die die Gema wahrnehmen könnte?!
Bestehen überhaupt verletzbare Urheberrechte gegen dem Urheber selbst?
Mit welcher Rechtsgrundlage nimmt die Gema Abgaben für die Selbnutzung vom Urheber?
Gibt es eine Möglichkeit, als Komponist seine eigenen Werke aufzuführen, ohne durch die Gema dabei Verlust zu machen?
Wolfgang