GEMA bei klassischer und mittelalterlicher Musik

Moin Moin,

eigentlich eine Rechtsfrage, aber ich vermute hier mehr Erfolg zu haben als im Rechtsbrett. Ich stieß auf folgende Seite:

http://members.aol.com/conventus/linde.htm

Bzw. dort folgenden Satz: „Bei Aufführung bitte Meldung an den Autor
sowie – unbedingt – GEMA-Meldung!“

Warum GEMA Meldung für eine Meldie, der tausend Jahre alt ist? Dass die konkrete Notation der Melodie neu ist und daher einem Urheberrecht unterliegt, ist schon klar. Aber es geht um die Melodie.

Alles Gute wünscht
Michael

Hallo Michael,

ich denke, da ist zweierlei dazu zu sagen:

Zum einen zählt die abgebildete Liedfassung mit Sicherheit als _ Bearbeitung _. Eine konkrete Melodie Walthers ist beim Lindenlied nicht überliefert, der Text wird immer nur mittelalterlichen Melodien kombiniert, die mehr oder weniger gut rhythmisch zum Text passen. Die Notierung mit Tonhöhen und einem konreten Rhythmus, die es im Mittelalter noch nicht gab, reichen aus diese Liedfassung als Bearbeitung zu werten. Außerdem ist nicht der originale mittelhochdeutsche Text beigegeben, sondern eine neuhochdeutsche Übertragung (auch die Rechte an Liedtexten werden von der GEMA verwaltet).
Wie dem auch sei, eine Bearbeitung fällt ebenfalls unter’s Urheberrecht, und kann damit bei der GEMA geschützt werden. Nicht zu 100% wie ein Original, aber immerhin zu einem kleinen Anteil.

Siehe auch: http://www.panke-eurojuris.de/rechtsgebiete/musik.ht…

Nebenbei: aus genau diesem Grund ist in den letzten Jahren eine kleine „Inflation“ von Neubearbeitungen z.B. des Mozart-Requiems zu beobachten. Seit der Entstehung des Werks sind Franz Xaver Süßmayers Ergänzungen zwar als unzureichend kritisiert worden, die Musiker kamen in der Praxis aber trotzdem damit zurecht. Da es für die Musikverleger aber attraktiv ist, geschützte Bearbeitungen zu verlegen, sind auf einmal die Fassungen von Beyer, Maunder, Robbins Landon und wie sie alle heißen im Umlauf.

Ein zweites:
die Aufführung eines urheberrechtlich nicht mehr geschützten Werkes ist bei der GEMA dennoch erstmal zu melden. Für gemeinfreie Werke gibt es zwar Abzüge bei der Berechnung der GEMA-Gebühren; völlig gebührenfrei wird ein Konzert jedoch offenbar nicht, selbst wenn nur gemeinfreie Werke gespielt werden.

Grüße
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

danke erstmal für die ausführliche Antwort. Das mit der Bearbeitung macht insofern erstmal Sinn. Aber …

Angenommen es gibt eine alte Melodie, deren Note ich aber nicht habe. Angenommen weiter, die Melodie und Noten einer Bearbeitung A seien mir bekannt. Wenn ich nun diese Noten als Grundlage nehme und sie so anpasse (=> Bearbeitung B), wie ich die Melodie kenne (ganz aus dem Kopf kann ich keine Noten schreiben), gilt das dann noch als Aufführung der Bearbeitung A?

Heisst das mit den GEMA Meldungen gemeinfreier Stücke, dass man JEDES aufgeführte Stück bei der GEMA melden muss, auch wenn es von einem Komponisten ist, der gar keinen Vertrag mit der GEMA hat, ggf. gar von einem selbst, oder aus Zeiten lange bevor der Existenz GEMA stammt? Das wäre ja der Hammer! In dem von dir verlinkten Text steht allerdings:

„Nach Ablauf dieser Schutzfrist wird das Werk „frei“. Werke, die gemein frei sind, dürfen von jedermann ohne Zustimmung oder Vergütungsanspruch des ursprünglichen Urhebers verwendet und auch aufgeführt werden.“

und

" Jeder, der in Deutschland ein Musikstück in urheberrechtlich zustimmungspflichtiger Weise verwerten will, hat die Verwertung der GEMA zu melden und eine entsprechende Gebühr an die GEMA zu zahlen."

Das zusammen deutet darauf hin, dass nur Aufführungen von Stücken, für die die Schutzfrist des Urheberrechts noch nicht abgelaufen ist, bei der GEMA zu melden sind. Allerdings nach dem Wortlaut sogar eigene Kompositionen und Kompositionen von Komponisten, die keinen Vertrag mit der GEMA haben.

Nach http://www.gema.de/cgi-bin/mediadownload?dir=de%2fad… sieht es allerdings so aus, als müsste jemand, der jeden Samstag für 1 Stunde Straßenmusik macht dafür 76,10 Euro pro Monat bezahlen. Soviel kann der doch niemals einnehmen!

Auch frage ich mich, was eine öffentliche Aufführung ist. Zählt ein Sommercamp z.B. dazu, bei dem theoretisch jeder teilnehmen könnte und auf dem man nur als Laie ein paar Lieder trällert? Theoretisch wohl. Praktisch ist es dabei aber völlig unmöglich, vorher anzumelden, was man spielen/singen wird.

Dazu schreibt http://www.legamedia.net/dy/articles/article_15854.php was:

„So sind de facto sämtliche Straßenmusiker von Lizenzgebühren befreit, weil, wie Hans-Herwig Geyer einräumt, „der administrative Aufwand fürs Erheben die zu erwartenden Einnahmen nicht rechtfertigen würde“.“

Ich betone „DE FACTO“. D.h. die GEMA könnte jederzeit ein teures Gerichtsverfahren gegen einen Straßenmusiker anstreben.

Mir scheint, der Gesetzgeber hat hier mal wieder völligen Mist verbockt. Es lebe die Lobbykratie Deutschland.

Alles Gute wünscht
Michael

Hallo Michael,

Angenommen es gibt eine alte Melodie, deren Note ich aber
nicht habe. Angenommen weiter, die Melodie und Noten einer
Bearbeitung A seien mir bekannt. Wenn ich nun diese Noten als
Grundlage nehme und sie so anpasse (=> Bearbeitung B), wie
ich die Melodie kenne (ganz aus dem Kopf kann ich keine Noten
schreiben), gilt das dann noch als Aufführung der Bearbeitung
A?

Wenn dich der Richter fragt, und du so *blöd* bist so zu antworten wie eben: ja!
Aber wenn du Notenmaterial auf Grundlage der gemeinfreien Melodiefassung erstellst, wer soll dir dann nachweisen, dass du auch Bearbeitung A als Grundlage mit herangezogen hast (wenn du es nicht selber zugibst)?

Heisst das mit den GEMA Meldungen gemeinfreier Stücke, dass
man JEDES aufgeführte Stück bei der GEMA melden muss, auch
wenn es von einem Komponisten ist, der gar keinen Vertrag mit
der GEMA hat, ggf. gar von einem selbst, oder aus Zeiten
lange bevor der Existenz GEMA stammt? Das wäre ja der Hammer!

Hier bitte nochmal sauber unterscheiden: gemeldet werden muss eine Aufführung meines Wissens in jedem Fall. Ob die GEMA anschlißend auch berechtigt ist, aufgrund dieser Meldung Gebühren zu erheben, hängt davon ab, ob die gemeldeten Musikstücke tatsächlich bei der GEMA oder einer ihrer internationalen Partnerorganisationen geschützt sind.

Nach
http://www.gema.de/cgi-bin/mediadownload?dir=de%2fad…
sieht es allerdings so aus, als müsste jemand, der jeden
Samstag für 1 Stunde Straßenmusik macht dafür 76,10 Euro pro
Monat bezahlen. Soviel kann der doch niemals einnehmen!

Das ist sein Problem. Dann sollte er halt die 16 Tage ausnutzen und so lange musizieren, bis er die 76,10 Euronen wieder drin hat …

Auch frage ich mich, was eine öffentliche Aufführung ist.
Zählt ein Sommercamp z.B. dazu, bei dem theoretisch jeder
teilnehmen könnte und auf dem man nur als Laie ein paar Lieder
trällert? Theoretisch wohl.

Die Frage ist, was es heißt dass „theoretisch jeder teilnehmen könnte“. Natürlich gibt es eine Abgrenzung zu geschlossenen Veranstaltungen , etwa privaten Geburtstags- oder Vereinsfeiern. Wenn ein kommerzieller Veranstalter dabei im Spiel ist, wird man den öffentlichen Charakter einer Aufführung sicher eher bejahen. Dazwischen gibt es natürlich noch eine große Grauzone, für die wohl nur im Einzelfall genau zu bestimmen ist, ob eine Aufführung jeweils als öffentlich gilt.

Praktisch ist es dabei aber völlig
unmöglich, vorher anzumelden, was man spielen/singen wird.

Meines Wissens reicht es, vorher anzumelden dass eine Aufführung stattfinden wird. Die genaue Programmfolge ist dann hinterher unverzüglich einzureichen.

Dazu schreibt
http://www.legamedia.net/dy/articles/article_15854.php was:
„So sind de facto sämtliche Straßenmusiker von Lizenzgebühren
befreit, weil, wie Hans-Herwig Geyer einräumt, „der
administrative Aufwand fürs Erheben die zu erwartenden
Einnahmen nicht rechtfertigen würde“.“

Klar, jedermann (auch die GEMA) kann auf ihm zustehende Rechte auch mal verzichten. Das heißt aber nicht, dass dieses Recht dadurch generell abgeschafft wird. Worauf willst du hinaus?

Ich betone „DE FACTO“. D.h. die GEMA könnte jederzeit ein
teures Gerichtsverfahren gegen einen Straßenmusiker anstreben.

So ist es.

Mir scheint, der Gesetzgeber hat hier mal wieder völligen Mist
verbockt. Es lebe die Lobbykratie Deutschland.

Das Urheberrecht ist eine internationale Angelegenheit. Ich weiß nicht, ob die tatsächliche Handhabung in anderen Ländern so sehr unterschiedlich aussieht.

Ach ja: lies mal http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/p…
Nicht ganz ernst gemeint, aber dennoch juristisch fundiert und sehr lehrreich.

Grüße
Wolfgang

Hi nochmnal,

Wenn dich der Richter fragt, und du so *blöd* bist so zu
antworten wie eben: ja!

weisst du das nun sicher, oder rätst du nur? Das Resultat (Bearbeitung B) könnte ja mit dem Original mehr zu tun haben als mit der Bearbeitung A! Ich hätte die Notation ja nur als Lehrstück genommen.

Hier bitte nochmal sauber unterscheiden: gemeldet
werden muss eine Aufführung meines Wissens in jedem Fall. Ob
die GEMA anschlißend auch berechtigt ist, aufgrund dieser
Meldung Gebühren zu erheben, hängt davon ab, ob die gemeldeten
Musikstücke tatsächlich bei der GEMA oder einer ihrer
internationalen Partnerorganisationen geschützt sind.

Woher soll ich denn vorher wissen, welche Stücke ich auf einem Sommercamp spielen werde? Evtl. treffe ich dort andere Musiker und spiele mit denen zusammen etwas am Lagerfeuer, was ich vorher gar nicht kannte. Folgedessen ist spontane Lagerfeuermusik im öffentlichen Bereich also rechtswidrig.

Nach
http://www.gema.de/cgi-bin/mediadownload?dir=de%2fad…
sieht es allerdings so aus, als müsste jemand, der jeden
Samstag für 1 Stunde Straßenmusik macht dafür 76,10 Euro pro
Monat bezahlen. Soviel kann der doch niemals einnehmen!

Das ist sein Problem. Dann sollte er halt die 16 Tage
ausnutzen und so lange musizieren, bis er die 76,10 Euronen
wieder drin hat …

Vielleicht sind das seine einzigen freien Zeiten? Ich wollte ja nur aufzeigen, wie schwachsinnig unsere Gesetze und deren Folgen (hier GEMA Tarif) sind.

Auch frage ich mich, was eine öffentliche Aufführung ist.
Zählt ein Sommercamp z.B. dazu, bei dem theoretisch jeder
teilnehmen könnte und auf dem man nur als Laie ein paar Lieder
trällert? Theoretisch wohl.

Die Frage ist, was es heißt dass „theoretisch jeder
teilnehmen könnte“
. Natürlich gibt es eine Abgrenzung zu
geschlossenen Veranstaltungen , etwa privaten
Geburtstags- oder Vereinsfeiern. Wenn ein kommerzieller
Veranstalter dabei im Spiel ist, wird man den öffentlichen
Charakter einer Aufführung sicher eher bejahen. Dazwischen
gibt es natürlich noch eine große Grauzone, für die wohl nur
im Einzelfall genau zu bestimmen ist, ob eine Aufführung
jeweils als öffentlich gilt.

Die Haupt-Veranstaltung ist garantiert öffentlich, jeder hätte sich anmelden und kommen können. Aber die „Lagerfeuermusik“ von der ich hier spreche war natürlich gar nicht geplant, sondern ist spontan entstanden. Nur kann eben jeder, der bei der Hauptveranstaltung ist, auch bei dieser Neben-Veranstaltung mithören.

Praktisch ist es dabei aber völlig
unmöglich, vorher anzumelden, was man spielen/singen wird.

Meines Wissens reicht es, vorher anzumelden dass eine
Aufführung stattfinden wird. Die genaue Programmfolge ist dann
hinterher unverzüglich einzureichen.

Du sagst also, ich müsstte jeden Tag bei der GEMA anmelden, dass ich im Stadtpark Flöte üben werde (mir könnte ja jemand zuhören)? Weisst du das sicher, oder rätst du nur? Vielleicht sollte ich das mal tun, wenn ich durch deren Tarifdschungel durchsteien würde und mir sicher wäre, dass nicht alleine schon die Anmeldung kostet.

Dazu schreibt
http://www.legamedia.net/dy/articles/article_15854.php was:
„So sind de facto sämtliche Straßenmusiker von Lizenzgebühren
befreit, weil, wie Hans-Herwig Geyer einräumt, „der
administrative Aufwand fürs Erheben die zu erwartenden
Einnahmen nicht rechtfertigen würde“.“

Klar, jedermann (auch die GEMA) kann auf ihm zustehende Rechte
auch mal verzichten. Das heißt aber nicht, dass dieses Recht
dadurch generell abgeschafft wird. Worauf willst du hinaus?

Das hier unverantwortungsvoll eine sinnvolle Regelung unterlassen wird. Es gibt dafür nämlich keinen sinnvollen Tarif. Stattdessen kann dann immer hinterher die Fläche der gesamten Fußgängerzone als Veranstaltungsraum als Grundlage für die Berechnung genommen werden und damit im Einzelfall tausende kassiert werden.

Mir scheint, der Gesetzgeber hat hier mal wieder völligen Mist
verbockt. Es lebe die Lobbykratie Deutschland.

Das Urheberrecht ist eine internationale Angelegenheit.

Das Urheberrecht ist nicht das Problem, die GEMA mit ihren Tarifen ist das Problem. So bürokratisch wie bei der GEMA geht es wohl in den wenigsten Ländern zu, wie eine schnelle Web-Recherche aufzeigt. Dein Text …

Ach ja: lies mal
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/p…
Nicht ganz ernst gemeint, aber dennoch juristisch fundiert und
sehr lehrreich.

… weist auch darauf sogar hin, dass die Aufführung in Österreich und den USA schon Erwerbszwecken dienen muss, bevor Vergügungspflicht besteht. Mein Beispiel mit der Lagerfeuermusik auf einem öffentlichen Sommercamp wäre also vergütungsfrei, denn das Lagerfeuerständchen würde vermutlich als eigene Veranstaltung zählen. Hier schlägt also Deutschland ganz klar über die Stränge.

Jedenfalls zeigt dein Happy Birtday Text wohl ganz klar, dass man sich wohl entweder einen Anwalt nehmen muss oder besser ganz auf das private Musizieren im öffentlichen deutschen Raum verzichtet. Auch wenn der Autor des Textes selbst das Risiko eingeht :wink:

Alles Gute wünscht
Michael

Hi Michael,

are you trying to be difficult? Mit Verlaub, deine Argumente werden immer blöder …

weisst du das nun sicher, oder rätst du nur?

Nur eine starke Vermutung (bin kein Jurist).

Das Resultat
(Bearbeitung B) könnte ja mit dem Original mehr zu tun haben
als mit der Bearbeitung A! Ich hätte die Notation ja nur als
Lehrstück genommen.

Ich war davon ausgangen, dass die resultierende Notation mit dem Original identisch ist. Andernfalls hättest du ja selber eine neue Bearbeitung geschaffen, die du dann selber bei der GEMA anmelden könntest. Wenn du aber selbst zugibt, dass deine Bearbeitung eine Weiter-Bearbeitung von Fassung A ist, würde ein Richter im Zweifelsfall Bearbeiter A zu seinem Recht kommen lassen. Wenn du aber sagst, dass du deine eigene Notation nur zu Kontrollzwecken mit Bearbeitung A verglichen hast, dürfte es in der Proxis wohl kaum ein Problem geben.

Woher soll ich denn vorher wissen, welche Stücke ich auf einem
Sommercamp spielen werde?

Hast du meine Antwort gelesen? Die tatsächlich gespielten Stücke müssen erst hinterher gemeldet werden!

Folgedessen ist spontane
Lagerfeuermusik im öffentlichen Bereich also rechtswidrig.

Nicht rechtswidrig. Allerhöchstens unter bestimmten Umständen gebührenpflichtig (vgl. aber das Beispiel mit dem „abendliche Singen einer Jugendgruppe unter der Dorflinde“ aus dem von mir angegebenen Text, S. 8).

Vielleicht sind das seine einzigen freien Zeiten?

Wie bitte??? Es zwingt ihn doch niemand, zu musizieren …

Ich wollte
ja nur aufzeigen, wie schwachsinnig unsere Gesetze und deren
Folgen (hier GEMA Tarif) sind.

Oh, verstehe. Bei mir vor der Haustür gibt es auch eine Straßenkreuzung, wo das Linksabbiegen verboten ist. Vielleicht wäre das aber die einzige Möglichkeit, ohne Umweg zu mir nach Hause zu gelangen? (Ich wollte auch nur kurz aufzeigen, wie schwachsinnig unsere Gesetze und deren Folgen (hier StVO) sind …)

Du sagst also, ich müsstte jeden Tag bei der GEMA anmelden,

Nein, sage ich nicht. Wie kommst du darauf?

dass ich im Stadtpark Flöte üben werde (mir könnte ja jemand
zuhören)?

Die Frage ist erstmal, ob Flöte üben (auch im Stadtpark) überhaupt eine Aufführung ist. Das Spiel ist ja nicht auf Zuhörer gerichtet. Ich vermute, da müssten noch einige andere Umstände hinzukommen, bevor ein Richter das als Aufführung anerkennen würde.

Das hier unverantwortungsvoll eine sinnvolle Regelung
unterlassen wird. Es gibt dafür nämlich keinen sinnvollen
Tarif.

Du hast doch selber schon dargelegt, dass im Fall von Straßenmusikern im allgemeinen auf die Entrichtung von Gebühren verzichtet wird. Was willst du denn noch mehr?

Stattdessen kann dann immer hinterher die Fläche der
gesamten Fußgängerzone als Veranstaltungsraum als Grundlage
für die Berechnung genommen werden und damit im Einzelfall
tausende kassiert werden.

In dem von dir zitierten Tarif „U“ wird überhaupt nicht auf eine bestimmte Fläche Bezug genommen. Ich frage noch einmal: worauf willst du hinaus?

Das Urheberrecht ist nicht das Problem,

… auf einmal …!

die GEMA mit ihren Tarifen ist das Problem.

Es hindert dich niemand daran, mal bei der GEMA vorbeizugehen, und dich über die günstigste Form der Anmeldung beraten zu lassen. Nach meiner Erfahrung sind die Leute dort im persönlichen Gespräch durchaus freundlich, auskunfts- und hilfbereit. Wenn das Kind allerdings mal in den Brunnen gefallen ist, und eine notwendige Anmeldung schuldhaft unterlassen wurde, siehts danach dann anders aus …

Grüße
Wolfgang

Hi Wolfgang,

are you trying to be difficult? Mit Verlaub, deine Argumente
werden immer blöder …

und du wirst nun albern (*).

Folgedessen ist spontane
Lagerfeuermusik im öffentlichen Bereich also rechtswidrig.

Nicht rechtswidrig. Allerhöchstens unter bestimmten Umständen
gebührenpflichtig (vgl. aber das Beispiel mit dem „abendliche
Singen einer Jugendgruppe unter der Dorflinde“ aus dem von mir
angegebenen Text, S. 8).

Die Jugendgruppe kennt sich persönlich, die Gruppe am Lagerfeuer des Sommercamps nicht. Evtl. erkennen Sie sich bei Tageslicht nichtmal mehr wider.

Vielleicht sind das seine einzigen freien Zeiten?

Wie bitte??? Es zwingt ihn doch niemand, zu musizieren …

Also ist spontanes Musizieren in der öffentlichkeit doch rechtswidrig. Denn eine Anmeldung ist vorher nicht möglich.

Ich wollte
ja nur aufzeigen, wie schwachsinnig unsere Gesetze und deren
Folgen (hier GEMA Tarif) sind.

Oh, verstehe. Bei mir vor der Haustür gibt es auch eine
Straßenkreuzung, wo das Linksabbiegen verboten ist. Vielleicht
wäre das aber die einzige Möglichkeit, ohne Umweg zu mir nach
Hause zu gelangen? (Ich wollte auch nur kurz aufzeigen, wie
schwachsinnig unsere Gesetze und deren Folgen (hier StVO) sind
…)

(*) Du redest von einem Sonderfall, ich rede davon, einfach so sponta Musik zu machen. Merkst du den Unterschied?

Du sagst also, ich müsstte jeden Tag bei der GEMA anmelden,

Nein, sage ich nicht. Wie kommst du darauf?

Hast du so geschrieben.

Die Frage ist erstmal, ob Flöte üben (auch im
Stadtpark) überhaupt eine Aufführung ist. Das Spiel ist
ja nicht auf Zuhörer gerichtet. Ich vermute, da müssten noch
einige andere Umstände hinzukommen, bevor ein Richter das als
Aufführung anerkennen würde.

Richter sind manchmal sehr fantasievoll. Rechteverwerter sowieso.

Das hier unverantwortungsvoll eine sinnvolle Regelung
unterlassen wird. Es gibt dafür nämlich keinen sinnvollen
Tarif.

Du hast doch selber schon dargelegt, dass im Fall von
Straßenmusikern im allgemeinen auf die Entrichtung von
Gebühren verzichtet wird. Was willst du denn noch mehr?

Das ist „de facto“ so. Aber wenn man Pech hat, wird man die qm-Zahl der gesamten Fußgängerzone als Veranstaltungsraum gewertet.

In dem von dir zitierten Tarif „U“ wird überhaupt nicht auf
eine bestimmte Fläche Bezug genommen.

Welchen Tarif die GEMA heranzieht, ist scheinbar ganz in deren Wahlfreiheit. Lies mal die Tarife durch: Das versteht man nur als Jurist.

Ich frage noch einmal worauf willst du hinaus?

Ursprünglich auf klare Antworten. Aber da du auch nur rätst, zeige ich halt die Schwachsinnigkeit der Gesetzgebung auf. Weiteres Rumraten macht daher auch keinen Sinn. Ich habe mal die GEMA angeschrieben, gehe aber davon aus, dass ich keine Antwort bekomme.

Alles Gute wünscht
Michael

Hallo Wolfgang,

ich bekam tatsächlich Antwort von der GEMA, ager nur, dass sie meine Fragen nicht mit ja oder nein beantworten können und ich anrufen soll. Ok, so getan.

Grundsätzlich muss jede öffentliche Aufführung bei der GEMA angemeldet werden. Das kostet im kleinsten Tarif 20 Euro (geht u.a. nach Art der Veranstaltung, Eintrittsgeld, Größe des Raumes, Anzahl der Zuhörer etc.). Die 20 Euro werden auch fällig, wenn kein einziges lizenzflichtiges Stück gespielt wird! Es muss eine Liste der gespielten Stücke eingereicht werden, nachträglich geht auch. Für diese werden dann zusätzlich die Lizenzkosten berechnet. Spielt man nur eigene Kompositionen, kann auf die Anmeldung verzichtet werden. Wobei die GEMA dann immer noch eine Liste der gespielten Stücke verlangen kann.

Für die Liste der Stücke reicht i.d.R. der Titel. Oft ist das aber zu ungenau und es könnte dann im Nachhinein Probleme geben. Im Prinzip ist dieser Teil reines Glücksspiel. Aber zumindest den Basistarif hat man mit einer ordentlichen Anmeldung festgeschrieben.

Für eine öffentliche Aufführung muss es zunächst einmal eine Aufführung sein. D-h. wenn eine Gruppe als ganzes zusammen singt, dann ist es keine Aufführung. Erst wenn nennenswert Zuhörer vorhanden sind, ist es eine Aufführung. Sobald aber einer dieser Zuhörer dem Veranstalter unbekannt ist, bzw. wenn es keinen Veranstalter gibt, nicht allen Teilnehmern bekannt ist, gilt die Veranstaltung als öffentlich.

Der Veranstalter eines Sommercamps würde aber nicht automatisch als Veranstalter der Lagerfeuer-Musik zählen, die sich auf dem Camp zusammenfindet. D.h. die Musizierenden wären in dem Fall wohl als Veranstalter zu sehen. Theoretisch müsste aber tatsächlich solch eine spontane Lagerfeuermusik auf einem Sommercamp bei der GEMA kostenpflichtig angemeldet werden.

Soweit die Theorie, nun zur Praxis. Dem (außerdem sehr netten und geduldigen) Gesprchächspartner von der GEMA war kein Fall bekannt, in dem ein Straßenmusikant eine Zahlungsaufforderung von der GEMA bekommen hätte. Und das, obwohl ja nun die meisten Straßenmusikanten sogar kommerzielle Interessen haben. Der GEMA ist das schlicht zu aufwändig sich um so kleine Kunden zu kümmern, schon weil viele Straßenmusikanten Ausländer sind, und auch sonst ihre Anschrift (wenn sie eine haben) selten ausgemacht werden kann.

In der Praxis wird auch für keine Lagerfeuermusik eine Anmeldung erwartet oder in Nachhinein eine Zahlung gefordert. Ob das öffentliche Üben (z.B. im Stadtpark), wobei sich Zuschauer ansammeln, überhaupt als Aufführung zählt, da war sich der Gesprächspartner auch nicht sicher „kommt darauf an“.

Die Rechtsunsicherheit bleibt bei den Fällen in den vorherigen zwei Absätzen definitiv erhalten. Streng juristisch könnte auf die „Verantstalter“ eine unangenehme Rechnung zukommen. Gezielt gesucht wird danach aber nicht. Gesucht wird nur nach vorangekündigten Aufführungen, z.B. in Zeitungen, ob diese gemeldet sind.

Ich schlug dem GEMA Mitarbeiter dann noch vor, diese Grauzone doch per Definition zu entfernen, z.B. Straßenmusik ohne Verstärkeranlagen und unentgeltliche Aufführungen in Kleingruppen ohne Vorankündigung explizit Anmeldungs- und kostenfrei zu machen. Dass die Rechtsunsicherheit aber überhaupt ein Problem ist, konnte er nicht so recht verstehen.

Alles Gute wünscht
Michael

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