Hallo!
"Nur wenn zwischen allen anwesenden Personen eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht (z.B. innerhalb der Familie) oder alle eine solche zum Veranstalter haben, ist ausnahmsweise die Öffentlichkeit zu verneinen. Der Begriff der Öffentlichkeit ist demzufolge nach dem Urheberrechtsgesetz sehr weit gefasst. " Zitat von der GEMA-Website.
Nehmen wir Musikschüler an, die einen Saal mieten, um sich einmal auf der Bühne auszuprobieren. Der Lehrer spielt Klavier, das Publikum besteht aus Familie, Freunden, den anderen Schülern, aber sollte jemand Fremdes zufällig vorbeikommen und den Kopf zur Tür hereinstecken, würde man ihn nicht abweisen. Es wird keine Werbung betrieben, kein Eintritt verlangt. Entspricht das der obigen Definition? Und wenn man ein in diesem Rahmen aufgezeichnetes Musikstück nun auf einer Webseite veröffentlichen würde? Dafür müsste GEMA bezahlt werden?
Gruß,
Eva