GEMA / Livestreams und das Recht!

Ich habe nun das Internet durchforstet und nach ca. 30 Minuten suchen habe ich nur gefährliches Halbwissen gefunden. Daher würde ich gerne mal die Frage hier weiterleiten. Dabei geht es speziell um das Thema Livestreaming auf „www.twitch.tv

Twitch TV ist ein Livestreamanbieter von Computerspielen. Also jemand könnte per PC Tetris spielen und das ganze per Streamprogramm dort präsentieren. Quasi eine Art Web TV.

Die eigentliche Frage ist jetzt wie läuft das mit der Musik ab, wenn diese nebenbei läuft?

Generell ist ja jede Veröffentlichung von Musik ein Bruch des Urheberrechtsgesetzt bzw. man muss sich bei der GEMA die entsprechende Lizenz organiseren.

Allerdings gilt das nur in Deutschland.

Twitch.TV ist allerdings ein US Unternehmen mit ihren Sitz in San Fransisco. Gilt die GEMA dann immernoch, wenn der Streamer aus Deutschland sendet?

Was genau ist entscheident? Der Sitz vom Herausgeber der Webseite? Der Sitz des eigentlichen Servers oder der Sitz des Streamers der das ganze quasi über diesen präsentiert?

Schließlich darf man es nicht mit Youtube verwechseln. Auf Youtube kann man sich die Videos immer wieder anschauen. Per Livestream ist es quasi wie im Fernsehen eine einmalige Sache.

Wie sieht momentan die genaue Rechtslage aus?

Sorry hier muss ich passen.

Bevor das Halbwissen um sich greift,
Bitte in Berlin bei der GEMA anrufen.
Dort sitzen die Experten, die genau Auskunft
geben können.

LG
Hermann
PS: das Urheberrecht gilt übrigens nicht nur in Deutschland
Sonden weltweit…

Das Halbwissen ist weit verbreitet. Aber, in diesem Fall die einzige Wahrheit. Mir sind schlicht weg keine genauen Rechtsbezüge bekannt.

Bezgl. der Musik wird der Anbieter der Seite sicher Verträge mit ASCAP oder einer anderen Organisationen haben. So was wie die GEMA gibt es in jedem Land!

Von hier aus findet dann auch die Verrechnung mit der digitalen Musik an die GEMA-Mitglieder statt.

Gruß
Karin

Aufgrund der Zugänglichkeit des Dienstes auch in Deutschland wäre eine Urheberrechtsverletzung gegeben, die auch vor deutschen Gerichten verhandelt werden könnte. Siehe hierzu auch vergleichbare Entscheidungen zu Urheberrechtsverletzungen bei Youtube (LG Hamburg Urteil vom 20.04.2012, Az.: 310 O 461/10) oder Rapidshare (OLG Hamburg Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09), die ebenfalls über Server im Ausland verfügen. Der betreffende Paragraf im UrhG ist der § 19a UrhG, bei diesem kommt es jedoch gerade nicht darauf an, ob eine erneute Verfügbarkeit gegeben ist oder nicht. Vielmehr genügt das öffentlich verfügbar machen des Werkes. Dies ist auch einer der Gründe, warum es vorkommen kann, dass bestimmte Inhalte in bestimmten Ländern nicht zur Verfügung stehen.