GEMA-Pflicht für computergespielte Musik

Ein Komponist & Arrangeur (selbst nicht GEMA-Mitglied) arrangiert ein GEMA-pflichtiges Musikstück als individuelles Arrangement - sagen wir für eine Big-Band. Das geschieht heutzutage mit einem sehr funktionalen Notensatzprogramm.

Um seine Dienstleistung zu bewerben, möchte er einzelne Arbeiten exemplarisch auf seiner Homepage veröffentlichen.

Besteht eine GEMA-Pflicht, wenn er das og. Stück als .mp3-File ins Internet stellt, das von seinem Notensatzprogramm generiert (also quasi „gespielt“) wurde?

Ja
Die GEMA hat mit der Aufführungsweise der Musik nichts zu tun.

Für die Leistungsschutzrechte von Aufführenden (Musiker) ist die GVL interessant.

WENN der Komponist Mitglied des Vereins GEMA ist, dann muss er auch solche Veröffentlichungen melden und interessanterweise für seine eigene Musik für die Veröffentlichung eine Gebühr zahlen, die er allerdings dann wieder abrechnen kann.

Gruß

Stefan

Ähh, Mißverständnis! Nochmal:

Der Arrangeur (nicht Mitglied der GEMA) arrangiert ein GEMA-pflichtiges Musikstück eines anderen Künstlers im Rahmen einer Auftragsarbeit.

  1. Die Aufführung des Werkes ist GEMA-pflichtig - wovon der Arrangeur nix abbekommt, weil er ja nicht in der GEMA ist …

  2. Ebenso ist die Veröffentlichung einer Aufnahme GEMA-pflichtig - wovon der Arrangeur auch nix abbekommt!

  3. Eine Veröffentlichung auf YouTube ist nicht GEMA-pflichtig, wenn:

  • der Titel auf dem Account des Aufführenden „Klangkörpers“ zu finden ist
  • es eine Aufnahmen von einer öffentlichen Aufführung ist - keine filmische Umsetzung im Sinne eines Musikvideos. Der dokumentarische Charakter muss im Vordergrund stehen.

Aber wie sieht es mit einer vom Computer generierten MP3-Datei aus, die der Arrangeur aus seinem Notensatzprogramm heraus von seinem Arrangement anfertigt. Ist deren Veröffentlichung GEMA-pflichtig? Ist das eine „Aufführung“ oder eine „Aufnahme“?

Hallo,

JEDE öffentliche Zugänglichmachung eines GEMA-Werks, egal auf welchem Medium, muss angemeldet und bezahlt werden, übrigens zumindest theoretisch auch bei Youtube-Videos, und es spielt KEINE Rolle, ob die fragliche Version eine Originalaufnahme ist, von einer Coverband stammt oder durch ein Computerprogramm generiert wurde (was ja von einer Person veranlasst wurde). Es ist eine „Musiknutzung“, wofür die GEMA den entsprechenden Tarif eintreiben und der Urheber seine Tantiemen bekommen will und soll.

LG
Huttatta