Hallo,
kann ein Anwohner, von dessen zur Strasse abfallendem Grundstück besonders bei Starkregen Kies in erheblichen Mengen auf die Strasse und in die Einlaufschächte geschwemmt wird, dazu gezwungen werden, seine Zufahrt zu befestigen ? Gibt es dazu eine entsprechende Verordnung oä.in der Gemeindeordnung ? Gruß Klaus
Hallo Klaus
- Sowas steht mit Sicherheit nicht in der GO.
- Evtl gibts eine Verordnung über die Straßenreinigung.
Im Allgemeinen würde ich aber sagen, daß jeder sein Grundstück gestalten kann wie er will.
Wir dabei ein anderer (auch die Gemeinde) geschädigt, durch verstopfte Gullis und dadurch verursachte Überschwemmungen beim Nachbarn halte ich es eher für ein privatrechtliches Problem des Schadensersatzes.
grüße
dragonkidd
kann ein Anwohner, von dessen zur Strasse abfallendem
Grundstück besonders bei Starkregen Kies in erheblichen Mengen
auf die Strasse und in die Einlaufschächte geschwemmt wird,
dazu gezwungen werden, seine Zufahrt zu befestigen ? Gibt es
dazu eine entsprechende Verordnung oä.in der Gemeindeordnung ?
Hallo Klaus,
schau erst einmal in das Landeswassergesetz (bei ausgefüllter Vika hätte ich das schon getan).
Ich sehe das Problem in dem abfließenden Wasser. Schon das ist ggf. nicht statthaft. Das Schwemmgut ist „nur“ eine Folge.
Also auch wenn die Zufahrt befestigt wird, ist ggf. eine Rinne anzubringen, damit das Wasser nicht auf die Straße läuft.
Grüße
Ulf
PS: Das ganze passt besser in das Brett allg. Rechtsfragen.
Hi Klaus,
in einem anderen fiktiven Fall gibt es die Auflage, dass kein Oberflächenwasser des Grundstückes auf öffentliches Strassenland gelangen darf.
Satzung zum Regenwasser - irgendwas in der dieser Richtung.
Für Regenwasser, dass der öffentlichen Kanalisation zur Verfügung gestellt wird, muss in vielen Orten Geld bezahlt werden.
gilt im Grund für versiegelte Flächen - aber in Deinem Fall richtet eine unbefestigte Fläche Schaden an.
Schau mal in Deinen Ortssatzungen nach Regenwasser bzw. Grundstücksentwässerung.
viel Erfolg
Ulli
Hallo Klaus,
In bebauten Gebieten hat grundsätzlich jeder Eigentümer für die dem Nachbargrundstück schadlose Ableitung des auf sein Grundstück fallenden Regenwassers zu sorgen, auch bei Starkregen, nicht aber im Katastrophenfall. Das wird in div. Gesetzen, Verordnungen usw. geregelt.
Die Lösung der Wahl wäre in dem beschriebenen Fall eine Entwässerungsrinne (Kastenrinne oder Muldenrinne mit Ablauf) an der Grundstücksgrenze, die an die Grundstückskanalisation (Anschluß ans öffentliche Netz oder grundstückseigene Entwässerung durch z.B. Versickerung) angeschlossen wird.
Bis die Lösung umgesetzt ist, muß der Eigentümer für die Folgen seiner Unzulänglichkeit/Versäumnisse die Konsequenzen tragen und das Schwemmgut beseitigen.
Gruß Steffi