Hallo,
ich habe eine Frage, wo ich mich im BauGB schon festgefressen und den Überblick verloren habe. Folgendes Beispiel: Die Gemeinde X bekommt von der Planungsgesellschaft Y ein Grundstück zur „Schenkung“ angeboten. Das Grundstück liegt im Gemeindegebiet und soll in Zukunft der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (sprich Fußgängerwege, Straßen, …). Die Gemeinde X nimmt die Schenkung an.
Nun verlangt die Planungsgesellschaft Y von der Gemeinde X die Ausstellung eines Negativzeugnisses. Wie kann die Gemeinde X auf das Vorkaufsrecht verzichten, wenn sie als Vertragspartner in dem Schenkungsvertrag notariell eingetragen ist? Grundsätzlich muss die Gemeinde in ihrem Gemeindegebiet Bescheinigungen zum Verzicht auf Ausübung des Vorkaufsrechtes ausstellen, klar! Aber kann sie als Vertragspartner der Schenkung für sich selber auf das Vorkaufsrecht verzichten?
Ich hoffe, dass ich mich einigermaßen verständlich ausgedrückt habe. Wie gesagt, habe mich total verzettelt…
Gruß
Tanja
Hallo,
die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung wird durch die Kommune ausgestellt, entfällt aber bei Eigengeschäften.
Was will denn die Planungsgesellschaft Y mit diesem Negativtzeugnis? Der Kommune geben ? In Hildesheim gibt es meines Erachtens eine Stabsstelle Liegenschaften und eine Stabsstelle Recht im Dezernat Verwaltung und Wirtschaftsförderung. Die können Dir bestimmt weiterhelfen. Telefonnummer findest Du im Telefonbuch der Stadtverwaltung Hildesheim.
Christian