Gemeinesame Steuererklärung/Ehegattenunterhalt

Wenn jemand Ehegattenunterhalt bezieht ist er dazu verpflichtet gemäß § 1579 den Partner nicht vor öffentlichen Instanzen, wie z.B. dem Finanzamt anzuschwärzen. Wie sieht es bei gemeinsam veranlagten getrennt lebenden Ehegatten aus die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben sollen sich der eine aber weigert dies gemeinsam zu machen und so zwei getrennte abgegeben werden. Was ist wenn einer der Ehepartner zu seinen Gunsten eine falsche Steuererklärung abgibt. Macht der andere Ehepartner der von den falschen Angaben weiß, sich der Steuerhinterziehung mitstrafbar? Was zählt hier mehr, die Steuerhinterziehung oder die Verwirklichung der Unterhaltsanspüche.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Wenn sich Ehepartner trennen, nicht mehr zusammen leben, dürfen sie nur noch im Trennungsjahr eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Im Jahr danach werden beide Ehegatten vom Finanzamt wie Singles behandelt, also jeder wird nach St.Kl.1 berechnet, und jeder von ihnen hat seine eigene Steuererklärung abzugeben. Da ich selbst kein Steuerberater bin, sondern lediglich meine Steuererklärung seit Jahren selbst erstelle, kenne ich mich ich wenig aus. Wenn also ohnehin von beiden Partner eine getrennte Steuererklärung eingereicht werden muss, sollte es nicht zu Problemen kommen, wenn sich der eine Partner weigert, seine abzugeben. Im schlimmsten Fall bekommt derjenige vom Finanzamt selbst eine Aufforderung, diese bis zu einem bestimmten Termin einzureichen.
Sicherer wäre es jedoch, wenn Sie sich in Ihrem Fall noch mal genaue Auskünfte von einem Fachmann holen oder direkt beim Finanzamt nachfragen. Ein Fachmann würde Ihnen auch sagen können, wie der Unterhalt bei getrennter Veranlagung zu berücksichtigen wäre.

Ich hoffe, dass diese Auskunft hilfreich war.

hallo,

wenn sich einer der ehegatten weigert, eine gemeinsame steuererklärung abzugeben, dann gibt der andere ehegatte eben eine getrennte (eigene) ab und vermerkt den grund dafür im anschreiben an das fa.
das fa wird dann schon tätig werden; der steuerpflichtige hat aber auf alle fälle seiner pflicht zur abgabe der steuererklärung (so diese besteht) genüge getan.
falschangaben des verweigernden ehepartners in dessen steuererklärung, die der andere ehepartner nicht mitgetragen hat, hat der andere ehepartner auch nicht mitzutragen bzw. zu verantworten, solange er nicht die steuererklärung mit unterschreibt.

es bleibt dem anderen ehepartner freigestellt, das fa über etwaige ungenauigkeiten oder unwahrheiten in der steuererklärung des verweigernden ehepartners zu informieren.
er sollte dies aber auf alle fälle tun, wenn die angaben des verweigernden ehepartners in dessen steuererklärung ihn betreffen.

saludos, borito

Hallo,

sorry, dass die Antwort so lange gedauert hat. Mein PC hat eine Zeit lang w-w-w-Anfragen falsch einsortiert. Das habe ich erst jetzt bemerkt.

Diese Frage sollte wohl einem Steuerexperten gestellt werden.

Gruß