Ein schon lange bestehender Verein ändert seine Satzung und wird daraufhin vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt.
Nach § 55 Abgabenordnung -AO- muß der Verein seine „Mittel“ ausschließlich und unmittelbar für seine satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwenden. Unmittelbar heißt „bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres“.
Was ist hier unter „Mittel“ zu verstehen. Gehört das vor Beginn der Gemeinnützigkeit vorhandene Vereinsvemögen dazu? Gehören die Vereinsbeiträge der aktiven und/oder passiven Mitglieder, Spenden von Mitgliedern und Dritten, Eintrittsgelder bei Vereinsveranstaltungen dazu?
Auf meine Anfrage hat mir das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mitgeteilt, dass unter Mittel alle Einnahmen des Vereins ab Beginn der Gemeinnützigkeit gehören, nicht aber die Mittel, die der Verein vorher schon besessen hat. Letztere müssen nicht zwingend für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.
RHG.