Gemeinnütziger Verein; Wer kann Kündigungen aussprechen?

Servus,

die Satzung des e.V. ist öffentlich beim Vereinsregister (am Amtsgericht) einsehbar, gegen Gebühr gibt es dort auch Fotokopien der Satzung.

Falls das Register bereits digitalisiert ist, kann man das Vereinsregister auch online einsehen.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

Es geht um einen privaten Kinderladen, welcher sich als gemeinnütziger Verein deklariert.
Es gibt’s eine Vorstandsvorsitzende ( ehemalige; vor 20 Jahren!! Mutter) und zwei Vorstandsmitglieder, dessen Kinder aktuell in den Kinderladen gehen.
Es geht darum, dass eine Erzieherin Knall auf Fall gekündigt wurde, weil der Schwiegersohn! der Vorstandsvorsitzenden und noch ein Erzieher, welche beide seit Monaten in Elternzeit sind, persönlich was gegen diese Erzieherin haben. Die Kündigung wurde ohne Absprache oder Rücksprache alleine von der Vorstandsvorsitzenden entschieden und ausgesprochen! Ist das rechtens? muss dies nicht mit den Vorstandsmitgliedern oder sogar mit den Eltern besprochen werden? Hat sie die alleinige Handhabe?
Ich bin Mutter von zwei Kindern aus dem Kinderladen und die Kinder lieben diese Erzieherin!

Danke für eure Antworten im Voraus

Hier müsste man die Vereins-Satzung kennen, ob dazu was drinsteht.

Beatrix

Servus,

hierzu § 26 Abs. 2 S. 1 BGB: Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Demnach wird der e.V. bei drei Vorstandsmitgliedern nur durch mindestens zwei von diesen wirksam vertreten, die Kündigung durch nur ein Vorstandsmitglied ist nicht wirksam.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Danke für die schnelle Antwort. Das heißt, es müssen mindestens zwei von den drei der Kündigung zustimmen?!

Und die Vereinssatzung; wo bekomme ich die her? Habe ich ein Anrecht diese einsehen zu dürfen?

Ich danke euch für eure schnellen hilfreichen Antworten! Super dieses Forum :smiling_face:

Servus,

nein, über das Innenverhältnis ist damit nichts ausgesagt.

Der e.V. kann aber, egal wie er sich intern organisiert, gegenüber Dritten (z.B. hier dem Arbeitnehmer) nur durch eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten werden, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht.

Wie die sinnvolle und notwendige Reaktion der Mitarbeiterin aussieht, ist Sache für einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Schöne Grüße

MM