Gemeins. haftung bei schulden

hallo,

A und B heiraten. A hat eine einwandfreie kontenführung, B hat schulden und einen schufa-eintrag, zahlt aber zuverlässig seinen kredit ab. um weiterhin hinsichtlich der ansprüche gegen 3. unantastbar zu sein (A), behalten beide ihre getrennten konten. A hat sich bereits informiert, und sobald A und B ein gemeinsames konto haben, ist das konto für gläubige antastbar.
derzeit werden sämtliche lebenshaltungskosten von A bezahlt, B hat einen dauerauftrag an A eingerichtet und beteiligt sich somit.

wie würde es sich nun verhalten, wenn A und B ein kindergeldkonto einrichten würden, da nachwuchs ins haus steht, auf welches sie von ihren getrennten konten monatlich eine kleine sparrate einzahlen würden, damit das kind wenn es erwachsen ist ein kleines startkapital hat.
ist auch so ein sparkonto antastbar, sprich: kann ein gläubiger auf ein sparkonto zugriff bekommen, welches B eingerichtet hat?

lg,
sonja

wie würde es sich nun verhalten, wenn A und B ein
kindergeldkonto einrichten würden

Wieso nicht Konto auf Cs Name einrichten mit A als verfügungsberechtigt?

geht das?? und dann hat sonst niemand zugriff auf das konto?
sprich, wenn dann B’s konto geprüft wird und man sieht, dass ein monatlicher betrag auf ein sparkonto überwiesen wird - keinerlei zugriffsrecht auf das geld??

ja, das geht - wie schon geschrieben.
verfügungsberechtigt sind dann nur der kontoinhaber (gläubiger) und die verfügungsberechtigten (vollmacht u/o. erziehungsberechtigte).
rechtlich sind eltern und kinder völlig unabhängig als gläubiger bzw. inhaber von konten zu betrachten.
wenn also gläubiger g von muttern m geld will, dann kann er versuchen, an ihre konten ranzukommen und dort geld abzuzwacken, nicht aber bei tochter t oder sohn s.

saludos, borito