Guten Morgen,
mein Vater und ich besitzen zusammen eine vermietete Immobilie (zu gleichen Teilen, also 50:50). Nun haben wir das Mietshaus neu renovieren lassen. Die ganzen Handwerkerrechnungen laufen auf meinen Vater, der diese auch komplett bezahlt hat. Kann er diese Rechnungen in seiner Einkommensteuererklärung steuerlich ansetzen oder müssen unsere beiden Namen in der Rechnung stehen, da wir ja gemeinsam diese Immobilie besitzen?
Schon mal im voraus vielen Dank für die Antworten
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
die Einkünfte aus dem gemeinsamen EIGENTUM werden den Beteiligten über einen Feststellungsbescheid zugerechnet. In der Steuererklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte muss der Vater die von ihm gezahlten Beträge als Sonderwerbungskosten geltend machen. Seine Einkünfte mindern sich entsprechend.
wenn die Ausgaben nur Deinem Vater zugeordnet werden sollen, sind es Sonderwerbungskosten des Vaters die im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung bezüglich der VuV mit angegeben werden.
Ja dein Vater kann die Rechnungen ohne Probleme in seiner Steuererklärung als Erhaltungsaufwand angeben! Dafür muss dein Name nicht im Adressfeld stehen. Es ist allgemein auch nicht üblich! Ich habe schon bei mehreren anderen Immobilien gesehen, dass nur ein Vermieter des Objektes einen Auftrag erteilt und dieser aber für mehrere andere Vermieter war. Siehe auch bei Wohnungsverwaltungen!
Unpraktischer wird die ganze Kiste erst, wenn auch du eine Steuererklärung machen willst und du auch deinen Teil des Mietsobjektes angeben willst! Aber auch da gibt es eine einfache Lösung: Dein Teil der Rechnung (der auf deinen Gebäudeanteil entfällt) wird einfach herausgerechnet! Dort spielt der Adressempfänger auch keine Rolle! Der Nachweis über die erbrachte Zahlung deinerseits wäre dann schon nicht schlecht!
Aber du willst ja anscheinend keine eigene Steuererklärung machen!
meines Wissens nach ist es kein Problem wenn die Rechnungen an den Vater adressiert sind, und er diese bezahlt hat. Die gesamten Kosten werden bei der Anlage V + V als Erhaltungsaufwendungen angesetzt.
Der steuerliche Gewinn oder Verlust ist dann entsprechend der Anteile in der jeweiligen Einkommensteuererklärung anzusetzten.
Entschuldigung, dass ich jetzt erst antworte. Ich ziehe gerade um und habe zu Hause noch kein Internet.
Da die Rechnungen auf seinen Namen laufen und dein Vater sie auch voll bezahlt hat, kann er sie nur bei sich ansetzen.
Alternativ könnte er dir die Hälfte in Rechnung stellen und du bezahlst sie ihm noch. Dann kannst du die Hälfte bei dir ansetzen.
Voraussetzung für einen Abzug ist die betriebliche Veranlassung einer Ausgabe und das diese auch tatsächlich getätigt wurde. Dies ist ja bei dir bisher nicht der Fall.
Vorsichtshalber würde ich zukünftige Rechnungen übrigens lieber auf beide Namen ausstellen lassen. Das ist zwar eher umsatzsteuerlich relevant, aber da würde ich auf Nummer sicher gehen…
Mich würde interessieren, was die anderen geantwortet haben, da das ein ziemlich strittiges Thema ist?