Gemeinsame Mitgliedschaft in einem Förderverein

Liebe WWWler,

ich habe eine Frage zum deutschen Vereinsrecht: Nehmen wir an, ein Förderverein einer Schule soll
neu gegründet werden und ins Vereinsregister eingetragen werden. Dazu wird eine
Satzung ausgearbeitet. Gewünscht wird, dass Eltern (oder andere
Sorgeberechtigte) eine „Elternmitgliedschaft“ erwerben können. Dazu würden sie
beide Mitglieder des Vereins, zahlen den Mitgliedsbeitrag aber nur einmal und
hätten dann aber auch nur eine Stimme auf der Mitgliederversammlung. Kann man
so eine Regelung in der Satzung niederlegen, z.B. durch eine solche Formulierung:

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen
schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen
Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.

Eltern im Sinne des BGB und andere zusammenlebende Sorgeberechtigte
eines Kindes, das die XYZ-Schule besucht, können eine Elternmitgliedschaft erwerben.
Dazu werden sie beide individuelle Mitglieder des Vereins, entrichten aber einen
gemeinsamen Mitgliedsbeitrag und haben auf der Mitgliederversammlung nur eine
Stimme.

(…)

Hintergrund der Frage ist die Erfahrung aus anderen Schulfördervereinen, dass häufig ein Elternteil in den Verein eintritt, zur Mitgliederversammlung dann aber das andere Elternteil kommt und dort auch abstimmt, was natürlich nicht geht (aber meistens akzeptiert wird). Könnte man das mit dem Wortlaut wie oben wasserdicht regeln?

Danke und Grüße

Matt

Warum schreibt ihr nicht in die Satzung, dass sich Mitglieder auf Versammlungen ohne besondere Vollmacht vom jeweils anderen Elternteil vertreten lassen können?

Weil das meines Wissens nicht geht. Wer kein Mitglied in einem Verein ist, kann auch nicht bevollmächtigt werden. Viele Grüße, Matt