Gemeinsame Schulden?

Hallo Ihr Wissenden,

angenommen Frau A erbt ein kleines Sümmchen. Nach geraumer Zeit stellt sich heraus, dass aus dem Erbe auch noch Schulden zu bezahlen sind. Miterbe Herr B übernimmt vorab die Gesamtschuld und klagt dann gegen Frau A auf die Hälfte. Herr B bekommt vor Gericht Recht und lässt nun den Gerichtsvollzieher von der Leine.

Fragen die sich daraus ergeben: Haftet der Ehemann von Frau A für die Schuld mit? Sprich können Eigentumswerte, die eindeutig auf Herrn A laufen auch gepfändet werden? Z. Bsp. ein Auto dass auf Herrn A zugelassen ist?

Gibt es bei einer Pfändung so etwas wie einen Verhältnisgrundsatz? Sprich, die Schuld beträgt z.Bsp. 3000 €. Einzig pfändbarer Artikel wäre eine Eigentumswohnung im Wert von z. Bsp. 180.000 €. Dürfte die dann zwangsversteigert werden?

Gruß Steffen B.

Nachtrag: § dafür?
Hallo,

das habe ich ganz vergessen. Bei uns ist doch alles geregelt. Gibt es dafür nicht auch Gesetze, in denen so was geregelt ist? Wenn ja, kann mir dann jemand den § und das entsprechende Gesetzbuch nennen?

Wenn nein, gibt es entsprechende Urteile die im Netz nachlesbar sind, aus denen sich das ableitet?

Gruß Steffen B.

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Auch hallo.

Hallo,

das habe ich ganz vergessen. Bei uns ist doch alles geregelt.
Gibt es dafür nicht auch Gesetze, in denen so was geregelt
ist? Wenn ja, kann mir dann jemand den § und das entsprechende
Gesetzbuch nennen?

Wenn nein, gibt es entsprechende Urteile die im Netz
nachlesbar sind, aus denen sich das ableitet?

Ja, aber den Fall muss man aufdröseln.

Gruß Steffen B.

Hallo Ihr Wissenden,

angenommen Frau A erbt ein kleines Sümmchen. Nach geraumer
Zeit stellt sich heraus, dass aus dem Erbe auch noch Schulden
zu bezahlen sind. Miterbe Herr B übernimmt vorab die
Gesamtschuld und klagt dann gegen Frau A auf die Hälfte. Herr
B bekommt vor Gericht Recht und lässt nun den
Gerichtsvollzieher von der Leine.

Fragen die sich daraus ergeben: Haftet der Ehemann von Frau A
für die Schuld mit? Sprich können Eigentumswerte, die
eindeutig auf Herrn A laufen auch gepfändet werden? Z. Bsp.
ein Auto dass auf Herrn A zugelassen ist?

Normalerweise steht jeder für seine eigenen Schulden gerade.
Weitere Stichworte: Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft

Gibt es bei einer Pfändung so etwas wie einen
Verhältnisgrundsatz?

Ja: http://www.brennecke-partner.de/frameset.php?Navi=Le…
Evtl. auch interessant: http://www.brennecke-partner.de/frameset.php?Navi=Le…
(Erbschaft mit Schulden)

Sprich, die Schuld beträgt z.Bsp. 3000 €.

Einzig pfändbarer Artikel wäre eine Eigentumswohnung im Wert
von z. Bsp. 180.000 €. Dürfte die dann zwangsversteigert
werden?

Evtl. kann das Stichwort Restschuldbefreiung inspirieren: http://www.brennecke-partner.de/frameset.php?Navi=Le…

Gruß Steffen B.

HTH
mfg M.L.

hallo,

was bitte sollen denn die pfändungsfreigrenzen bzw. eine restschuldbefreiung nach insolvenz damit zu tun haben???

das erste problem wurde ja schon erörtert, jeder steht für seine schulden ein und also auch nur mit seinem vermögen. sofern vermögen vorhanden ist, kann der gläubiger auch zwangsmaßnahmen einleiten. bei einem haus wäre das bspw. die zwangsverwaltung/zwangsversteigerung. ein einwand kann ich hier nicht erkennen, scheinbar geht es ja nicht um eine zwangsvollstreckungssache i.H.v. 2,99 €. für 1.800 € kann man schon ein haus versteigern lassen. dazu noch die kosten… aua!

auch die pfändungsfreigrenze hat nur was mit zwangsmaßnahmen in laufendes einkommen zu tun, nicht mit maßnahmen ins vermögen. grundsätzlich muss dem schuldner auch nach einer zwangsvollstreckung ein leben möglich sein. so wird in deutschland nicht das bett, der kühlschrank, der fernseher oder die strümpfe weggenommen. auch muss man nicht das ganze gehalt für die schulden hergeben.

aber: je länger man sich „ziert“ - umso mehr aktivitäten der gläubiger machen muss um an sein geld zu kommen - umso teurer wird die ganze angelegenheit.

bei einem haus mit vernünftigem wert, sollte es kein problem sein bei einer bank ein mini-darlehen der genannten summe zu erhalten, das in 2-3 jahren abgestottert ist. die zinszahlungen sind bei weitem günstiger als unzählige gerichtsvollzieherkosten (ggf. anwaltskosten) zu zahlen.

mfg vom

showbee

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1/4 Antwort

Hallo Ihr Wissenden,

In dem Fall Halbwissender :wink:

Grundsätzlich haftet jeder nur für die Geschichten, die er selbst verursacht hat. Dies ist aber ein wenig speziell. Hier haftet ja das Erbe für die Schulden. Ich würde daher sagen, es müsste geklärt werden, inwieweit das Erbe dem Ehegatten zugerechnet werden kann, da wird wohl zu klären sein, wofür das Geld verbraten worden ist, es ist also eine eher erbrechtliche Frage.

Gruß Oskar

Hallo,

erst einmal Dank an alle für die bisherigen Antworten.

das erste problem wurde ja schon erörtert, jeder steht für
seine schulden ein und also auch nur mit seinem vermögen.

Also unabhängig davon, dass unter Umständen Frau A mit dem Erbe den gemeinsamen Lebensunterhalt mit Herrn A bestritten hat? Muss noch einmal nachhaken: Geht der Gerichtsvollzieher also auch nicht unabhängig von den offiziellen Eigentumsverhältnissen von einer Zugewinngemeinschaft aus. Sprich: Egal was z.Bsp. im Grundbuch steht. Der Frau wird die Hälfte der Immobilie angerechnet?

sofern vermögen vorhanden ist, kann der gläubiger auch
zwangsmaßnahmen einleiten. bei einem haus wäre das bspw. die
zwangsverwaltung/zwangsversteigerung. ein einwand kann ich
hier nicht erkennen, scheinbar geht es ja nicht um eine
zwangsvollstreckungssache i.H.v. 2,99 €. für 1.800 € kann man
schon ein haus versteigern lassen. dazu noch die kosten…
aua!

Verstehe ich das also richtig, dass es keine Rolle spielt, ob das die Schuld wie in meinem fiktiven Beispiel gerade mal so 2% des Immobilienwertes beträgt. Eine Zwangsversteigerung wäre somit machbar?

bei einem haus mit vernünftigem wert, sollte es kein problem
sein bei einer bank ein mini-darlehen der genannten summe zu
erhalten, das in 2-3 jahren abgestottert ist. die
zinszahlungen sind bei weitem günstiger als unzählige
gerichtsvollzieherkosten (ggf. anwaltskosten) zu zahlen.

Ein wenig off-topic. Ich gehe einmal in meinem Bsp. davon aus, dass Frau A Rentnerin ist die sogar Anspruch auf Grundsicherungsrente hat und Herr A ALG II bezieht. Zudem ist die Eigentumswohnung noch nicht abgezahlt und die zukünftige regelmäßige Abzahlung bei den derzeitigen Einkünften mehr als fraglich. Wie Banken bei dieser Konstellation selbst zu einem Mini-Darlehen stehen, lässt sich wohl denken…

Gruß Steffen B.

Zudem ist
die Eigentumswohnung noch nicht abgezahlt

hi,

dann ist nichts zu holen außer kosten der zwangsvollstreckung. laufende pfändbarer einkommen liegen nicht vor, eigentum wohl auch nicht. die eigentumswohnung würde wohl im falle der zwangsvollstreckung nicht ausreichend, wenn noch zuviel schulden „lasten“. insoweit sollte dem gläubiger die lage mitgeteilt werden, das eine sofortzahlung wohl nicht möglich ist und eine humane ratenzahlung angestrebt werden sollte… einigung ist hier das wichtigste, weil die stellungnahme, man habe vom erbe gelebt, nicht durchgehen kann für den anderen erbe. man erbt eben nicht nur guthaben, sondern auch schulden. alles oder nichts erbt man, nimmt man das guthaben an, ist man auch für die schulden verantwortlich.

nebenbei: persönlich habe ich eine zwangsversteigerung betreut (mein arbeitgeber hatte geld zu bekommen), da ging es um 1.500 EUR gebührenrechnung, die nicht gezahlt wurden. das grundstück lag dem schuldner wohl nicht recht am herzen (vogel strauß taktik) und nach der versteigerung hatte ihn das „schulden“ der 1.500 satte 4.000 gekostet (zinsen, kosten rechtsanwalt, gerichtskosten) und das gebäude ist zu einem wert weggegangen, der nicht gerade erfreulich war.

mfg vom

showbee

Hi,

was bitte sollen denn die pfändungsfreigrenzen bzw. eine
restschuldbefreiung nach insolvenz damit zu tun haben???

seit wann haben Markus´ Antworten etwas mit der Frage zu tun? Du stellst ja Ansprüche…

Gruß,
Christian

Hallo,

zu 1. Da der Prozess bereits vorbei und das Urteil in der Welt ist, ist die Frage der Haftung bedeutungslos. Entscheidend ist jetzt einzig und allein, gegen wen das Urteil erlangt wurde. Denn die Vollstreckung kann nur gegen den erfolgen, der verurteilt wurde, was bedeutet, dass auch nur derjenige in der Vollstreckungsurkunde steht. Gibt es einen Titel gegen den Ehamann, dann ja, wenn nicht, dann nein.

Man muss aber beachten, dass der Gerichtsvollzieher in der gemeinsamen Wohnung das Eigentum nicht prüft und daher an sich alles mitnehmen kann, außer, es ist offensichtlich zu erkennen, dass die Ehefrau nicht Eigentümerin ist.

zu 2. Es gibt tatsächlich einen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So hat der BGH die Zwangsversteigerung eines Hauses im Wert von 200.000 DM für eine Forderung von 1.000 DM für unzulässig erklärt. Ob das hier auch der Fall wäre, ist aber so kaum festzustellen (Anwalt hilft).
Gruß,
Dea

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Danke an alle! owt