Hallo zusammen,
habe mal eine Frage: WIe ist das denn bei gemeinsamer Veranlagung (Ehepaar) am Ende des Jahres? Wie hoch ist da der „Steuer-Anteil“ der geringer verdienenden (und selbstständigen) Ehepartners?
Zahlen beide Ehepartner zusammengenommen immer die selbe Höhe an Steuern, egal wer wie viel verdient?
Wird der Anteil des geringerverdienenden Ehepartners mit dem höheren Steuersatz der Gesamtsteuererklärung berechnet?
Ziel ist es für den Geringerverdienenden, so viel wie möglich an Nettogehalt zu haben, weil davon die Höhe des Elterngeldes im kommenden Jahr abhängt!
Servus,
Zahlen beide Ehepartner zusammengenommen immer die selbe Höhe
an Steuern, egal wer wie viel verdient?
Ja, so ist es. Bei der Veranlagung werden alle Einkünfte zusammengerechnet, egal von wem sie kommen. Und es gibt bloß einen Steuersatz für beide zusammen.
Ziel ist es für den Geringerverdienenden, so viel wie möglich
an Nettogehalt zu haben, weil davon die Höhe des Elterngeldes
im kommenden Jahr abhängt!
Mir fällt kein Grund ein, warum man in diesem Fall nicht eine „umgedrehte“ Kombination III/V mit III für den weniger Verdienenden beantragen sollte - in § 38b EStG steht nicht, dass die III bloß der haben soll, der mehr verdient. Es ist dann halt für den Zeitraum bis zur Veranlagung wirklich nicht so arg viel „Netto“ da - aber mit der Veranlagung ist das dann alles Jacke wie Hose.
Schöne Grüße
MM
Danke schonmal für die Infos. Wir haben uns sicherheitshalber für 4/4 entschieden, da ich gehört habe, dass 3/5 umgekehrt angefochten werden kann.
Aber wichtig wäre noch zu wissen, wie sich denn eigentlich das Netto-Gehalt des Geringerverdienenden (und späteren Elterngeldempfängers)errechnet. Wie hoch ist der auf den Geringerverdienenden anfallende Steueranteil? Genau die Hälfte der gemeinsam gezahlten Steuer? Oder ein Prozentsatz davon? Denn beim Elterngeld muss das Nettogehalt auch exkl. Steuer angegeben werden…
Und muss der selbstständige Geringerverdienende eigentlich irgend etwas gegenrechnen (also Krankenkassenbeiträge, berufliches Handy, Lehrgänge…) oder könnte man auch nichts gegenrechnen (so tun, als hätte man keine Kosten gehabt), damit man möglichst viel (Netto)-Gehalt für die Elterngeldberechnung hat?
Danke für Infos!
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Servus,
Wie hoch ist der auf den
Geringerverdienenden anfallende Steueranteil? Genau die Hälfte
der gemeinsam gezahlten Steuer?
hoppla - das hier:
der selbstständige Geringerverdienende
ist neu in der Fragestellung. Ein Nettogehalt hat er als Selbständiger nicht (obwohl die Begriffe z.B. bei Journalisten ziemlich verschwimmen, ich hab ne Zeit lang in Mainz für ZDF-Mandantschaft gearbeitet - es ist schon possierlich, was es da alles für Mischformen zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit gibt…), und den Begriff „verdienen“ bringe ich eigentlich auch mit Gehalt = nichtselbständiger Arbeit in Verbindung. Es kann also keine „Brutto-Netto-Abrechnung“ wie beim Gehalt angewendet werden.
Da hab ich mal in Berlin angerufen, wie man das berechnen muss, und folgendes gefunden - § 2 Abs 8 und 9 BEEG:
http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2.html
Hier ist als erstes der Absatz 9 interessant:
Wenn die selbständige Erwerbstätigkeit während des gesamten maßgeblichen Zeitraums vor der Geburt des Kindes und auch einen ganzen Veranlagungszeitraum (= Kalenderjahr) davor ausgeübt worden ist, nimmt man den Gewinn nach Steuern her, so wie er in der Veranlagung angesetzt worden ist. Den vollen Gewinn, ohne Abzug von Sonderausgaben.
Abgezogen werden soll die auf die „Einnahmen“ entfallende ESt. Dabei muss man berücksichtigen, dass der Begriff der „Einnahmen“ im Sozialversicherungsrecht und verwandten Gebieten (Kindergeld, Elterngeld, BAFöG) nicht den Einnahmen im Sinn des EStG entspricht, eher den Einkünften (= Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben).
Man kann jetzt also den Steuerbescheid für den letzten Veranlagungszeitraum vor dem maßgeblichen Zeitraum hernehmen und sich anschauen, wie der Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt worden ist. Da stehen dann u.a. auch die Einkünfte, die für den Elterngeldkandidaten angesetzt worden sind. Die lassen sich als Prozentsatz des Gesamtbetrages der Einkünfte beider Ehegatten bestimmen. Wenn das jetzt z.B. 27 % sind, dann entspricht die darauf entfallende ESt einem Betrag von 27% der insgesamt für beide Ehegatten festgesetzten ESt.
Die anderen Situationen aus Absatz 8 (Vorauszahlungen zur ESt etc.) lass ich jetzt mal weg, damits nicht zu verzwatzelt wird. Wenn der vorgelegte Sachverhalt von dem abweicht, was in § 2 Abs. 9 BEEG benannt ist, oder wenn die Berechnung der anteiligen ESt unklar geblieben ist, müssemer halt nochmal ran.
Schöne Grüße
MM
Mir fällt kein Grund ein, warum man in diesem Fall nicht eine „umgedrehte“ Kombination III/V mit III für den weniger Verdienenden beantragen sollte.
Das kann man auch beim Finanzamt beantragen, wird jedoch von den Elterngeldstellen nicht anerkannt.
Dies ist in den Elterngeld-Richtlinien nachzulesen. M. E. keine falsche Regelung. IV/IV wird jedoch immer anerkannt.