Hi,
Bei einem gemeinsamen Rad- und Gehweg, ausgeschildert mit Zeichen 241 stellt sich mir eine Frage bzgl. der Fußgängerspur…
Mal angenommen, die Radspur hätte die erforderlichen 150 cm in der Breite (fraglich, aber ich hatte keinen Gliedermaßstab mit), für die Fußgänger finde ich ad hoc und bei meiner kurzen Recherche keine Pflichtmaße… Steht evtl irgendwo in der ERA oder VwV - aber ich bin zu blind, das gerade nebenbei zu finden.
Zur Erklärung, hier wird ein (absolut bescheuerter, weil gerade mal 100 m langer) benutzungspflichtiger Schmutzstreifen von der Fahrbahn auf den Gehweg geführt (für vllt. 50 m bevor da eh Ende ist).
Der Gehwegteil ist breitentechnisch so toll, das dort gerade 1 Kinderwagen draufpasst, dem entsprechend ist der Radweg von Fußgängern frequentiert. Innerorts, belebte Gegend in der Nähe von 3 Schulen.
Bevor ich jetzt einen Versuch starte, den entschildern zu lassen, will ich erstmal die Voraussetzungen abklären… Weil Ansicht der Stadtverwaltung ist: der ist toll!
Addendum, gibt es eigentlich Vorschriften zum Abstellen von Mülltonnen auf dem Radwegteil des gemeinsamen Rad- und Gehwegs?
Danke