Gemeinsames Eigentum

Hallo,

Hypothetischer Fall:

A und B wohnen nebeneinander in Reihenhäusern. Vor zehn Jahren wurde ein Rasenmäher gemeinsam angeschafft, da die Rasenfläche jeweils sehr überschaubar ist.

A und B sind sich irgendwann nicht mehr sehr grün.

A erwähnt gegenüber B, dass der Rasenmäher kaputt gegangen sei. B meint, er hätte den Rasenmäher dann bei Gelegenheit gerne, da er ihn evtl. noch reparieren könne. Eine Woche später sagt B zu A, er hätte den Rasenmäher entsorgt, da er ja schließlich kein Schrottlager sei.

B hat den Verdacht, dass der Rasenmäher in der Verwandtschaft von A weiter seinen Dienst tut, da A nun „seinen eigenen“, gebrauchten Rasenmäher für seinen Garten verwendet.

B fühlt sich von seinem Nachbarn schikaniert und auf den Arm genommen.
Muss sich das B gefallen lassen oder hätte er hier Rechte?

Viele Grüße
Lumpi

Hallo lumpi_muc,
theoretisch hätte der Nachbar B einen Anspruch auf die Hälfte des gemeinsam angeschafften Rasenmähers bzw. die Hälfte des Wertes, den dieser noch hat. Der Wert dürfte allerdings nach 10 jahren gegen Null tendieren, so dass es sich nicht lohnt, dafür einen nervenzehrenden Nachbarschaftsstreit vom Zaun zu brechen.
florestino

Hallo,

Hypothetischer Fall:

A und B wohnen nebeneinander in Reihenhäusern. Vor zehn Jahren
wurde ein Rasenmäher gemeinsam angeschafft, da die Rasenfläche
jeweils sehr überschaubar ist.

A erwähnt gegenüber B, dass der Rasenmäher kaputt gegangen
sei. B meint, er hätte den Rasenmäher dann bei Gelegenheit
gerne, da er ihn evtl. noch reparieren könne. Eine Woche
später sagt B zu A, er hätte den Rasenmäher entsorgt, da er ja
schließlich kein Schrottlager sei.

Bis hierher hat B gegenüber A gemeint, dass der Rasenmäher entsorgt sei.

B hat den Verdacht, dass der Rasenmäher in der Verwandtschaft
von A weiter seinen Dienst tut, da A nun „seinen eigenen“,
gebrauchten Rasenmäher für seinen Garten verwendet.

Jetzt hat es wohl A gemeint, aber ihn eher verhökert. Wenn es so drunter und drüber geht, ist eine Antwort schwierig.

Wenn A (bleiben wir dabei) das Gerät etwa verkauft hat, ist er um den Anteil, der B zusteht, ungerechtfertigt bereichert; § 812 Absatz 1, Satz 1, 2. Alternative BGB („in sonstiger Weise“, weil B nicht geleistet hat; im Verhältnis A-B gibt es keinen Rechtsgrund für die Veräußerung).
A ist dem B zur Herausgabe des Erlangten (in diesem Fall die Hälfte - bzw. der prozentuale Anteil an der Gemeinschaft - des Kaufpreises) verpflichtet.

Hat A das Gerät verschenkt, bleibt nur Schadensersatz nach § 823 BGB.

Denkbar ist, dass eventuelle Erwerber (die Verwandten) vom Miteigentum des B wussten, dann sind sie nicht gutgläubig und die Übereignung ist unwirksam; § 932 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Grüße vom Waldpoeten

Wenn A (bleiben wir dabei) das Gerät etwa verkauft hat, ist er
um den Anteil, der B zusteht, ungerechtfertigt bereichert; §
812 Absatz 1, Satz 1, 2. Alternative BGB („in sonstiger
Weise“, weil B nicht geleistet hat; im Verhältnis A-B gibt es
keinen Rechtsgrund für die Veräußerung).
A ist dem B zur Herausgabe des Erlangten (in diesem Fall die
Hälfte - bzw. der prozentuale Anteil an der Gemeinschaft - des
Kaufpreises) verpflichtet.

Nein, das ist kein Fall der Eingriffskondiktion, sondern wird (im Falle gutgläubigen Erwerbs oder Genehmigung der Verfügung durch den Berechtigten) über § 816 BGB abgwickelt.

Zwar stellt der Verkauf der Sache und damit die Verletzung des Eigentumsanteils des anderen einen Eingriff iSd. § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB dar, „erlangt“ werden muss hier jedoch genau das, was auf Seiten des Berechtigten verloren wird, das wäre das Eigentum bzw. der Besitz (ersteres wurde eh nie erworben, letzteres hatte A schon). Der Erlös stellt aber eine Bereichung über den Umweg des Vermögens eines Dritten dar, weshalb die notwendige Einheitlichkeit des Bereicherungsvorgangs fehlt (Palandt § 812 Rdn. 43).

Diese Fälle werden über § 816 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB gelöst, der genau dieses erfasst.

Wäre der Eigentumserwerb durch den Dritten wegen §§ 932 oder 935 BGB nicht möglich, besteht der Herausgabeanspruch des B aus § 985 BGB. Dieses kann er klassischer Weise durch Genehmigung nach § 185 BGB umgehen und von A den Erlös nach § 816 BGB heraus verlangen.

Nebenbei: Die Mindermeinung löst dies über §§ 987 ff. BGB über die Konstellation des „nicht so berechtigten Besitzers“.

Gruß
Dea