Darf ein Eigentümer von einem gemeinsamen Flurstück (wenn es mehrere Eigentümer gibt und das Flurstück eine Zuwegung zu den einzelnen Häusern ist) das Flurstück alleine bebauen (z. B. mit einem Holzschuppen), wenn es ein Teil der Eigentümer nicht möchte, weil dadurch der Zuweg zum letzten Reihenhaus eingeschränkt wird.
Muss eine Veränderung der Zuwegung von allen Eigentümern einstimmig beschlossen werden oder reicht bei einer Veränderung auch eine Eigentümer-Mehrheit.
Hallo
Über ein Flurstück, das einer Gemeinschaft von Eigentümern gemeinschaftlich gehört, dürfen diese Eigentümer auch nur gemeinschaftlich verfügen. Eine Bebauung ist m.E. nicht ohne Zustimmung aller Eigentümer möglich.
Möglicherweise ist dieses gemeinschaftliche Flurstück auch mit einer Baulast belegt, wodurch die Nutzungsart „Zugangsweg“ zu erhalten ist und nicht verändert werden darf (entweder im Grundbuch oder im Baulastenverzeichnis)
Außerdem käme wahrscheinlich noch öffentliches Baurecht in die Quere > d.h. was steht im Bebauungsplan? > liegt der Holzschuppen im Baufenster? gibt es Ausnahmen? > sind die Grenzabstände eingehalten? etc.
Grüsse Rudi