Hallo,
verstehe ich es richtig und der Vater zieht aus der bisherigen Mietwohnung aus, benötigt aber wegen der Übernachtungen seiner Kinder bei ihm eine größere Wohnung?
Wenn das gemeint ist, ist das eine Ermessensentscheidung von den Mitarbeitern der Sozialbehörden/Job-Centern und auch der Gerichte.
Mir sind einige umgangsberechtigte Eltern bekannt, die sich größeren Wohnraum für die Übernachtungen der Kinder „erstritten“ haben. Auch bekommen sie eigentlich auch weitere Kosten für den Umgang erstattet, wie z. B. Lebensmittel für die Kinder und die Fahrtkosten um den Umgang (bei größeren Entfernungen) zu ermöglichen.
Der umgangsberechtigte Elternteil bildet mit seinen Kindern für die Zeit des Umgangs eine „zeitweilige Bedarfsgemeinschaft“.
Ob dies zur Erhöhung der Wohnraumkosten führt hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Faktoren können z. B. die Anzahl und das Alter bzw. das Geschlecht der Kinder und die Häufigkeit der Übernachtungen sein.
Wer Übernachtungsumgang mit einem einzigen Baby im Alter von 5 Monaten ausübt, wird keine größere Wohnung bzw. die Kostenübernahme bewilligt bekommen.
Sind die Kinder aber 14 und 16 Jahre alt und unterschiedlichen Geschlechtes bestehen sehr gute Chancen für die Kostenübernahme. Auch „sittliche Bedenken“ können die Bewilligung möglich machen. Wenn z. B. eine 15-jährige Tochter beim Vater auf der Klappcouch in einer 35 qm großen Einzimmerwohnung schlafen soll.
Tipp wäre, den Antrag stellen und notfalls bei Ablehnung dagegen klagen.
Achtung: Bei Umgangskosten gibt es verschiedene Stellen, wo sie beantragt werden müssen.
Die Fahrtkosten sind beim Sozialamt (nicht beim JobCenter) zu beantragen,
die erhöhten Lebenshaltungskosten sind beim JobCenter (nicht beim Sozialamt) zu beantragen.
Wohnraum dürfte (nach meiner Laieneinschätzung) zu den Lebenshaltungskosten gehören und sollten daher beim Job-Center beantragt werden. Evtl. vorher beim Job-Center SCHRIFTLICH nachfragen, ob sie die richtige Antragsstelle sind und die Antwort schriftlich anfordern.
Gruß
Ingrid