Guten Tag,
folgendes Problem. Ehepaar will ein Testament augsetzen. Eigentlich wäre ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) sinnvoll. Jedoch wissen die beiden nicht, wie sie dieses formulieren sollen, da es einen Punkt gibt, der nicht ganz so typisch ist.
Die Ehefrau besaß schon vor der Heirat ein Haus inkl. Grndstück (Wert: ca. 120.000 €). In diesem Haus wohnen ihre Eltern. Das Haus soll nach Ableben der Ehefrau nicht an den Ehemann oder die eigenen Kinder vererbt werden, sonder an die Eltern bzw. ersatzweise an die beiden Geschwister der Ehefrau gehen.
Dazu muss vielleicht erwähnt werden, dass die beiden sonst nicht viel zu vererben haben, d.h. die anderen können nicht ausgezahlt werden.
Ist das grundsätzlich möglich?
Ist es eventuell notwendig, dass beide voneinander getrennt jeweils ein Testament verfassen?
Hallo, egal in welcher Form d. Testament geschrieben wird, ihre Kinder kann d. Ehefrau keinesfalls vollständig vom Erbe des Hauses ausschliessen. Die sind auf jeden Fall pflichtteilberechtigt.
Da sie d. Haus mit in d. Ehe gebracht hat, sieht das dann beim Ehemann schon anders aus.
Ich würde hier unbedingt zur Hinzuziehung eines Fachanwaltes raten. Dann evtl. zum notariellen Testament oder Hinterlegung desselben beim Nachlassgericht.
MfG ramses90
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe mir in der Zwischenzeit noch einige andere Beiträge angeschaut und bin dabei auf einige Fragen bezüglich eines Vermächtnisses gestoßen. Ich habe zugegebenermaßen noch nie so recht verstanden, was es damit genau auf sich hat.
Kann man das Haus vielleicht als Vermächtnis an die Eltern ins Testament einsetzen?
Hi, ein Vermächtnis kann, wenn es das restliche Erbe übersteigt, durchaus auch als Erbe eingeschätzt werden u. das war´s dann!
Ich fürchte, dass Ihr da ohne anwaltliche Hilfestellung nicht weiter kommen werdet.
MfG ramses90.
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Das Haus soll nach Ableben der Ehefrau nicht an den
Ehemann oder die eigenen Kinder vererbt werden, sonder an die
Eltern bzw. ersatzweise an die beiden Geschwister der Ehefrau
gehen.
Das funktioniert so nicht. Die Kinder sind immer dabei, der Mann ebenso. Ein Berliner Testament entbindet ja auch nicht die Pflichtteile an die Kinder, sondern macht das ganze nur… später, eventuell mit Hilfe einer Pflichtteilsstrafklausel (Jastrowsche Formel). Das Erbe - oder alternativ die Auszahlung in bar - läßt sich aber nicht verhindern.
Ich würde überlegen, ob für das Haus nicht ein Nießbrauchrecht eingeräumt wird, dann gehört das Haus zwar letzlich den Kindern, aber die Eltern bzw. die Geschwister der Ehefrau können es benutzen.
Das ist zur Hälfte falsch!
Hi u. zwar, dass d. Mann immer mit dabei ist!
Da d. Frau d. Haus mit in d. Ehe gebracht hat, ist d. Mann eben nicht mit dabei! Selbst wenn sie es während d. Ehe geerbt hätte, wäre er nicht mit dabei!
Mit in d. Ehe gebrachtes oder während d. Ehe ererbtes Vermögen etc., bleibt Eigentum desjenigen der es mit in d. Ehe brachte oder erbte u. unterliegt dessen alleiniger Verfügungsgewalt.
Geändert werden kann das nur durch einen Ehevertrag oder Übertragung des Vermögens, ganz oder teilweise, auf den Ehepartener.
Deshalb empfahl u. empfehle ich dem TE dringend d. Beratung eines Fachanwaltes.
MfG ramses90
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Hi u. zwar, dass d. Mann immer mit dabei ist!
Da d. Frau d. Haus mit in d. Ehe gebracht hat, ist d. Mann
eben nicht mit dabei! Selbst wenn sie es während d. Ehe geerbt
hätte, wäre er nicht mit dabei!
Damit meinte ich, daß es nicht möglich ist, Kinder und Ehepartner von einem Erbe auszuschießen oder zu enterben (Sonderfall Mordversuch und ähnliches mal außen vor). Was genau zum erben ansteht, kann man eh nur beurteilen, wenn man den Ehevertrag (und sonstige Rechtsverpflichtungen aller Art) kennt und wer was in die Ehe gebracht hat. Für die eigentliche Frage, ob man die (eigenen) Kinder rauslassen kann, bleibt ein klares: Nein. Allerdings gibt es immer nur eine Erbengemeinschaft, und wer dann wie auf was verzichtet oder sich ausbezahlen läßt, bleibt den Hinterbliebenen überlassen, der Erblasser hat da aber keinen Einfluß drauf, einzelne Bestimmungen („Die Vase bekommt die Anna, den Rasenmäher der Hubert.“) sind nicht gültig. Siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Erbauseinandersetzung
Doch, genau das ist möglich. Es bliebe nur noch ein
Pflichtteilsanspruch, und der hat mit „erben“ nichts zu tun.
Das kommt drauf an, wie man’s sieht. Ein „nur“-Pflichtteil bedeutet einen Anspruch auf Auszahlung, und das Geld müssen die anderen Erben erst mal aufbringen. Als nicht erben würde ich das nu nicht wirklich bezeichnen wollen, der Betroffene wird halt nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern hat „nur“ finanzielle Ansprüche, die bedient werden müssen.
Jo, aber rechtlich gesehen ist nun mal die Stellung als Erbe mit der eines Pflichtteilsberechtigten überhaupt nicht zu vergleichen. Das eine ist Universalsikzession, das andere ein schuldrechtlicher Anspruch. Es bleibt dabei: Eine völlige Enterbung ist möglich. Das ist rechtlich völlig unzweifelhaft.