Gemeinschaftliches Testament was darf

… befreite Vorerbin
Darf eine befreite Vorerbin die bei Testamentserstellung schon bestehende Lebensversicherung auf Einen der Zwei Nacherben umschreiben? Ebenso ein bestehendes Sparbuch in einen Vertrag zu Gunsten Dritter (wieder der Nacherbe) umwandeln?
Danke im Voraus für Antworten

Hallo,

Lebensversicherungen fallen nicht in das Erbe wenn zu Lebzeiten bei der Lebensversicherung die Bezugsberechtigung im Todesfall verändert wird; nur wenn bei der LV keine Person für den Todesfall namentlich eingetragen ist, fällt dies den gesetzlichen Erben zu.

Selbstverständlich kann auch der Inhaber des Sparbuches jederzeit zu Lebzeiten bestimmen, wem im Todesfall das Sparguthaben zustehen sollte; auch hier gilt: wenn keine Person namentlich genannt ist, gelten die gesetzlichen Erben.

lG

Nur zur Information:
Bei Erstellung des gemeinschaftl. Testamentes bestand die Lebensversicherung, Verfügungsberechtigt war die Ehefrau auf deren Namen war die LV abgeschlossen. Ehemann verstarb und die Ehefrau war befreite Vorerbin. Jetzt hat die Ehefrau die Lebensversicherung auf eines der Kinder (2 Kinder Nacherben) umschreiben lassen. Also 1 Kind wurde dadurch benachteiligt. Jetzt sind beide Eltern verstorben und die Kinder Erben. Das benachteiligte Kind fordert jetzt seinen Anteil an der Lebensversicherung. Ist das erlaubt? Das Kind nimmt an, es war eine böswillige Schenkung. Mit dem Sparbuch verhält es sich ebenso.

1 „Gefällt mir“

Hallo!

Du kennst ja anscheinend den Passus,der den Unterschied zwischen NICHT befreitem und BEFREITEM Vorerben ausmacht.

Stichwort „böswillige“ Schmälerung des Erbes. Ob das zuträfe mag der sich benachteiligt fühlende ja beweisen.
Nur,diese Übertragung von LV und Sparkonto kann ja einen zulässigen Grund gehabt haben,etwa mit Gegenleistungen verbunden gewesen sein.

Und wenn das „böswillige“ zuträfe,dann hat der Nacherbe einen Anspruch auf Schadensersatz.
Aber gegen den Vorerben !
Und wenn der verstorben ist ? Da bin ich nicht sicher,wie man das dann handhabt. Da der Schadenersatzanspruch zu Lebzeiten entstanden ist,wären das Erbschulden,die aus der Erbsumme gezahlt werden müssten.

MfG
duck313

1 „Gefällt mir“