Gemeinschaftliches testament

moin, folgende situation:
„a“ und „b“ haben geheiratet und haben ein gemeinschaftliches testament erstellt.(in folgender form, a hat alles geschrieben und b hat nur unterschrift geleistet.) b hat einen sohn „c“ der nicht mit „a“ verwandt ist.die ganze familie ist überrascht das „c“ nicht der alleinerbe ist da „b“ immer wieder verkündet hat „c“ wäre der alleinerbe und „b“ nie wollte das das geld in hände von „a“ bzw seiner familie fällt. „c“ bekommt doch sicherlich einen pflichtteil bzw. pflichtteilsergänzungsanspruch.

  1. wo bekommt c eine kopie des testaments und welche dokumente
    benötigt er?

  2. wie kommt er an die „richtigen“ daten der vorhandenen erbmasse wenn a keine oder bereits falsche auskunft gegeben hat bzw alles bereits von den konten abgeräumt wurde?

  3. gehört eine bereits ausbezahlte lebensversicherung zur erbmasse?

  4. wie groß ist den der pflichtteilsanspruch und wie läuft so ein verfahren bzw was muß c tun um an sein geld zu kommen?

Hallo,

C sollte mal schleunigst zu einem netten Anwaltskollegen marschieren, der sich auf Erbrecht spezialisiert hat und mit dem den Sachverhalt durchsprechen. C müsste vom Gericht im Rahmen der Testamentseröffnung informiert worden sein müssen und hätte insoweit dann auch eine Kopie des Testaments erhalten. Aber schon dabei kann natürlich einiges schief laufen.

Erst wenn man das Testament kennt, kann man dann weitere Schritte überlegen. So hat ein lediglich Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis, und kann dieses natürlich einfordern. Auf dieser Grundlage kann - soweit dies nach dem Testament Sinn macht - dann auch der Pflichtteilsanspruch gefordert werden.

Es kann aber auch durchaus sein, dass in dem Testament C als Schlusserbe nach a und b eingesetzt ist, und diese Erbposition durch den Pflichtteilsanspruch dann ggf. verliert. Eine solche Position ist natürlich immer problematisch, weil der überlebende Ehegatte zwischenzeitlich ggf. das Vermögen anderweitig verwenden kann, aber gerade deshalb ist es so wichtig, sich zunächst den gesamten konkreten Sachverhalt zu erarbeiten, und dafür braucht es einen Profi.

Wenn C demnächst mal HAJ ansteuern sollte, könnte er sich da auch vertrauensvoll an den Schreiber dieser Zeilen wenden, der seine Kanzlei fast am Terminal hat :wink:

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Pflichtteilrechner

  1. wie groß ist denn der pflichtteilsanspruch ?

Die Höhe des Pflichtteilanspruchs lässt sich ganz einfach mit dem kostenlosen Pflichtteilrechner unter http://www.pflichtteilrechner.de berechnen!

Hallo,wiz

C sollte mal schleunigst zu einem netten Anwaltskollegen
marschieren, der sich auf Erbrecht spezialisiert hat und mit
dem den Sachverhalt durchsprechen. C müsste vom Gericht im
Rahmen der Testamentseröffnung informiert worden sein müssen
und hätte insoweit dann auch eine Kopie des Testaments
erhalten. Aber schon dabei kann natürlich einiges schief
laufen.

c wird dies sicherlich tun und da c ja in bayern wohnt (da geht ja bekantlich nix schief…)ist es wohl besser erst mal abzuwarten vielleicht kommt ja noch was…

Erst wenn man das Testament kennt, kann man dann weitere
Schritte überlegen. So hat ein lediglich
Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf ein notarielles
Nachlassverzeichnis, und kann dieses natürlich einfordern. Auf
dieser Grundlage kann - soweit dies nach dem Testament Sinn
macht - dann auch der Pflichtteilsanspruch gefordert werden.

Es kann aber auch durchaus sein, dass in dem Testament C als
Schlusserbe nach a und b eingesetzt ist,und diese Erbposition

( dies ist nicht der Fall weiß ich 100%ig)

durch den Pflichtteilsanspruch dann ggf. verliert. Eine solche
Position ist natürlich immer problematisch, weil der
überlebende Ehegatte zwischenzeitlich ggf. das Vermögen
anderweitig verwenden kann, aber gerade deshalb ist es so
wichtig, sich zunächst den gesamten konkreten Sachverhalt zu
erarbeiten, und dafür braucht es einen Profi.

Wenn C demnächst mal HAJ ansteuern sollte, könnte er sich da
auch vertrauensvoll an den Schreiber dieser Zeilen wenden, der
seine Kanzlei fast am Terminal hat :wink:

Wie schön das schreiben hat „c“ seit dem Tod von „b“(ca 1 monat) das erste mal richtig herzlich lachen lassen und dafür ist „c“ sehr dankbar Gruß vom Mick Vielen Dank!!! :wink:

Hallo nochmal,

C sollte mal schleunigst zu einem netten Anwaltskollegen
marschieren, der sich auf Erbrecht spezialisiert hat und mit
dem den Sachverhalt durchsprechen. C müsste vom Gericht im
Rahmen der Testamentseröffnung informiert worden sein müssen
und hätte insoweit dann auch eine Kopie des Testaments
erhalten. Aber schon dabei kann natürlich einiges schief
laufen.

c wird dies sicherlich tun und da c ja in bayern wohnt (da
geht ja bekantlich nix schief…)ist es wohl besser erst mal
abzuwarten vielleicht kommt ja noch was…

Na ja, wie ich ja schon schrieb, da kann durchaus einiges schief gehen. Punkt 1: Wenn das Testament nicht amtlich verwahrt war, dann müsste es von demjenigen, der es in Besitz hat unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abgeliefert werden, damit dieses dann überhaupt tätig werden kann. Genau dies passiert oft aber (nicht unbedingt aus bösem Willen, sondern einfach nur aus Unkenntnis nicht). Und wie soll ein Gericht ein Testament eröffnen, von dem es nicht mal weiß, dass es überhaupt existiert. Da muss man dann ggf. mal den Besitzer auffordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen, oder auch mal dem Gericht einen entsprechenden freundlichen Hinweis geben, dass es da ein Testament gibt, und wer dies besitzt. Das Gericht fordert dann zur Einreichung auf.

Erst wenn man das Testament kennt, kann man dann weitere
Schritte überlegen. So hat ein lediglich
Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf ein notarielles
Nachlassverzeichnis, und kann dieses natürlich einfordern. Auf
dieser Grundlage kann - soweit dies nach dem Testament Sinn
macht - dann auch der Pflichtteilsanspruch gefordert werden.

Es kann aber auch durchaus sein, dass in dem Testament C als
Schlusserbe nach a und b eingesetzt ist,und diese Erbposition

( dies ist nicht der Fall weiß ich 100%ig)

Woher, wenn ich so indiskret fragen darf? Das Testament wurde ja offenbar noch nicht eröffnet.

durch den Pflichtteilsanspruch dann ggf. verliert. Eine solche
Position ist natürlich immer problematisch, weil der
überlebende Ehegatte zwischenzeitlich ggf. das Vermögen
anderweitig verwenden kann, aber gerade deshalb ist es so
wichtig, sich zunächst den gesamten konkreten Sachverhalt zu
erarbeiten, und dafür braucht es einen Profi.

Wenn C demnächst mal HAJ ansteuern sollte, könnte er sich da
auch vertrauensvoll an den Schreiber dieser Zeilen wenden, der
seine Kanzlei fast am Terminal hat :wink:

Wie schön das schreiben hat „c“ seit dem Tod von „b“(ca 1
monat) das erste mal richtig herzlich lachen lassen und dafür
ist „c“ sehr dankbar Gruß vom Mick Vielen Dank!!! :wink:

Bitte, gerne geschehen. Wer viel mit Menschen in solchen Situationen zu tun hat weiß, dass man da jede Aufmunterung und Erheiterung gebrauchen kann.

Gruß vom Wiz

Hallo nochmal,

Na ja, wie ich ja schon schrieb, da kann durchaus einiges
schief gehen. Punkt 1: Wenn das Testament nicht amtlich
verwahrt war, dann müsste es von demjenigen, der es in Besitz
hat unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abgeliefert
werden, damit dieses dann überhaupt tätig werden kann. Genau
dies passiert oft aber (nicht unbedingt aus bösem Willen,
sondern einfach nur aus Unkenntnis nicht). Und wie soll ein
Gericht ein Testament eröffnen, von dem es nicht mal weiß,
dass es überhaupt existiert. Da muss man dann ggf. mal den
Besitzer auffordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen, oder
auch mal dem Gericht einen entsprechenden freundlichen Hinweis
geben, dass es da ein Testament gibt, und wer dies besitzt.
Das Gericht fordert dann zur Einreichung auf.

Erst wenn man das Testament kennt, kann man dann weitere
Schritte überlegen. So hat ein lediglich
Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf ein notarielles
Nachlassverzeichnis, und kann dieses natürlich einfordern. Auf
dieser Grundlage kann - soweit dies nach dem Testament Sinn
macht - dann auch der Pflichtteilsanspruch gefordert werden.

Es kann aber auch durchaus sein, dass in dem Testament C als
Schlusserbe nach a und b eingesetzt ist,und diese Erbposition

( dies ist nicht der Fall weiß ich 100%ig)

Woher, wenn ich so indiskret fragen darf? Das Testament wurde
ja offenbar noch nicht eröffnet.

Das ist richtig aber „A“ hat „C“ ganz stolz nach dem Tode von „B“ dieses Testament präsentiert.und gleich wieder versteckt…(bitte nicht wundern aber es war wirklich so…naja)und wie gesagt die höhe der € angaben die er machte, können nicht richtig sein. da C ja bankvollmacht zumindest bei einer bank hatte…:wink:) zwinker…aber c weiß natürlich nicht ob dies nachprüfbar ist wenn A bei den anderen Banken eine vollmacht hat und diese so schnell wie möglich leeren wird oder schon geleert hat.nun gut wie dem auch sei… schönen gruß!

Wie schön das schreiben hat „c“ seit dem Tod von „b“(ca 1
monat) das erste mal richtig herzlich lachen lassen und dafür
ist „c“ sehr dankbar Gruß vom Mick Vielen Dank!!! :wink:

Bitte, gerne geschehen. Wer viel mit Menschen in solchen
Situationen zu tun hat weiß, dass man da jede Aufmunterung und
Erheiterung gebrauchen kann.

oja wie wahr da muß man wahrscheinlich nicht nur anwalt sondern auch psychologe sein und viel aufbauarbeit leisten…:wink:

Gruß vom Mick