Gemeinschaftseigentum in Mietwohungen - hier Rasenmäher

Folgender Sachverhalt wäre zu klären;

Eine Mietpartei zieht in ein Vierfamilienhaus und mietet dort eine Wohnung mit eigenem
Gartenanteil. 2 weitere Parteien dieses Hauses haben auch einen Gartenanteil, einer nur einen Balkon. Auf dem Gartenanteil der neu einziehenden Partei steht ein Gartenhaus, welches im Mietvertrag expliziet als Bestandteil des Mietvertrages genannt wird. Nach Bezug stellt die neue Mietpartei fest, dass in dem eigenen Gartenhaus ein Rasenmäher steht.Da diese Partei aber bereits über einen eigenen Mäher verfügt hat sie keine Verwendung dafür und stellt ihn aus dem Gartenhaus raus. 2 der anderen Parteien sind damit nicht einverstanden.
Der Rasenmäher sei Gemeinschaftseigentum und auf einer früheren Eigentümerversammlung sei unter Zustimmung der damaligen Besitzerin der Wohnung vereinbart worden, dass der gemeinschaftliche Rasenmäher in diesem Gartenhaus verwahrt werde.Damit ist der neue Mieter nicht einverstanden. Es steht davon nichts in seinem Mietvertrag, dass er verpflichtet sei diesen Mäher zu verwahren. Ferner wollen die beiden anderen Parteien Zugang zu dem Gartenhaus haben. Sie wollen gerne mähen, auch wenn der Gartenhausmieter mal nicht zu Hause ist. Dies lehnt der Mieter des Gartenhauses aber ab. Er verwahrt auch wertvolle Sachen in diesem Gartenhaus und möchte den anderen Parteien keinesfalls Zugang ohne Aufsicht zum Gartenhaus gewähren. Er möchte eigentlich den Rasenmäher gar nicht verwahren, da er ja einen eigenen hat und somit sein Gartenhaus mit 2 Mähern fast vollständig zugestellt ist. Dies teilt er seinem Vermieter mit. Auf der nächsten Eigentümerversammlung stimmt dieser aber einer Vereinbarung zu, laut derer nun ein Zweitschlüssel in Keller verwahrt werden soll, über den jeder Bewohnner Zugang zu dem Gartenhaus auf dem Privatgrund des Mieters haben soll. Grund - jeder muss Zugang zum Gemeinschaftseigentum Rasenmäher haben und der Anspruch daraus ergibt sich aus der Zustimmung der früheren Besitzerin der Wohnung zu einem Beschluss der Eigentümerversammlung, dass der gemeinsame Rasenmäher in diesem Gartenhaus verwahrt werden darf.

Muss der Mieter dieses Szenario aktzeptieren? Oder hat er die Mögllichkeit, sich gegen den Zugang der anderen Parteien zu seinem Gartenhaus zu wehren und ist er überhaupt verpflichtet den Rasenmäher zu verwahren?

Beste Grüße und vielen Dank im Voraus!

Barth09

Reicht nicht ein Rasenmäher? Dann gäbe es kein Problem mit dem überfüllten Gartenhaus

Hallo,
wenn das Gartenhaus auf dem **befriedeten** Eigentum (bzw. genauer Sondernutzungsrecht) des Wohnungseigentümers und Vermieters steht *und* explizit Eigentum dieses Vermieters ist und ist zur Mietsache gehörend ausschließlich an den Mieter vermietet wurde *und* keinerlei einschränkende Klauseln im Mietvertrag zu finden sind, die die Zurverfügungstellung dieser Mietsache für Gemeinschaftszwecke verpflichtend für den Mieter regelt, dürfte hier eher der Wohnungseigentümer/Vermieter ein Problem haben, da er auf der einen Seite einem Beschluss der Eigentümerversammlung Folge leisten muss (den ich allerdings ohne Zustimmung der Vermieterpartei für ziemlich wackelig halte…) und andererseits dem Mietvertrag zurfolge den Mietgegenstand uneingeschränkt zur Verfügung stellen muss.

Beides gleichzeitig kann er offenbar nicht… das ist sein Problem. Das kann er allerdings auch durch eine Kündigung lösen.

Wie immer, wenn Mietrecht auf Wohnungseigentumsrecht trifft, ist hier reichlich Spielraum für Interpretationen. Ist der Garten kein Sondernutzungsrecht und entsprechend nicht eingefriedet, oder wurde das Gartenhaus als Gemeinschaftsanlage angeschafft, sieht das ganze schon wieder anders aus.

Gruß vom
Schnabel

Reicht nicht ein Rasenmäher? Dann gäbe es kein Problem mit dem
überfüllten Gartenhaus

Da steht doch, dass der Mieter im Gartenhaus wertvolle Sachen stehen hat und deshalb vorrangig den beiden anderen Eigentümern den Zutritt ohne sein Dabeisein, verständlicherwiese, verweigern will.
Und außerdem, was macht der dann mit seinem Rasenmäher?
ramses90

lesen und interpretieren

Da steht doch, dass der Mieter im Gartenhaus wertvolle Sachen
stehen hat und deshalb vorrangig den beiden anderen
Eigentümern den Zutritt ohne sein Dabeisein,
verständlicherwiese, verweigern will.

das ist für mich in keiner weise verständlich. wertvolle dinge bewahrt man nicht in einem gartenhaus auf, wenn man sogar den direkten nachbarn einen diebstahl zutraut. und neben diese wertvollen sachen stellt man dann seinen ebenso wertvollen, schicken rasenmäher?

ich halte das schlicht für vorgeschoben. auf die anderen mieter sehe ich einiges zukommen. vielleicht lesen wir demnächst hier weiteres. unter dem titel ‚ständig ärger mit den nachbarn‘.

Hallo!

Ich sehe das wie Schnabel
Mietgebrauch bedeutet „Alleingebrauch“ soweit im Mietvertrag keine Einschränkungen genannt sind.

Auf dem Gartenanteil der neu einziehenden Partei steht ein Gartenhaus, welches im Mietvertrag expliziet als Bestandteil des Mietvertrages genannt wird.

Dann muss der Mieter keine Nutzung durch andere dulden.
Der Vermieter muss halt zusehen, wie er sein Problem löst.
Die Eigentümergemeinschaft könnte z.B. ein weiteres Gartenhaus errichten für gemeinschaftliche Nutzung (Rasenmäher, Gartengeräte, Fahrräder …)

Grüsse Rudi

Nun - es geht in erster Linie darum, dass die neu einziehende Partei ihr Gartenhaus gerne allein nutzem möchte und kein Interesse daran hat, dass andere jederzeit auf deren Grundstück laufen können und mal eben den Mäher aus dem Gartenhaus holen können. Darüber hinaus haben sie eben einen eigenen Rasenmäher. Ausserdem ist der neu einziehende Mann Angler und bewahrt sein Angelzubehör dort auf. Dieses ist nun nicht mit Gold aufzuwiegen, hat aber doch einen Wert von mehreren hundert Euro und ist darüber hinaus sehr empfindlich. Einen anderen Ort zur Aufbewahrung gibt es nicht… von daher halte ich provokative Kommentar wie oben von nee.ne nicht für hilfreich… kann man auch mal stecken lassen… vor allem wenn sie auch noch wahrsagerisch futuristische Prognosen enthalten…

Hallo,

ich sehe hier ein Dilemma.

Drei Parteien gibt es:

Der Mieter hat ein Gartenhaus und eine Wiesenfläche gemietet, damit wäre er der Besitzer und könne darüber verfügen, er müsste niemanden in das Haus oder auf die Wiese lassen.
Gleichzeitig gibt es da die anderen Mieter, die es gewohnt waren, dieses Haus mitzubenutzen und sich auf eine alte Vereinbarung berufen.
Und da wäre der Vermieter der Wohnung, der einerseit eine Sache vermietet, andererseits anderen Mitnutzungsrechte einräumt.

Und alle drei sollten doch eigentlich gut miteinander auskommen wollen.

Mit „Recht haben und Recht bekommen“ geht es hier nicht weiter.

Der Mieter könnte sagen: Mein Gartenhaus, da tausch ich doch mal das Schloss aus. Meine Wiese, die friede ich doch jetzt einfach mal ein.

Bringt nur Ärger.

EInfach mal mit dem Vermieter reden und ALternativen besprechen.
Da würde mir zuerst einfallen, dass man den Mietvertrag neu aufsetzt, aus „mitvermietetem Gartenhaus“ ein Mitnutzungsrecht macht und die Miete um ein paar Euro mindert.

Oder man kommt überein, dass ein separater Platz für den Gemeinschaftsmäher geschaffen wird. Entsrpechende Gerätehäuschen bekommt man im Baumarkt für kleines Geld.