Gemeinschaftseigentum - Sondernutzungsrechte

Die Teilungserklärung beinhaltet 10 Garagen, die mit jeweils 10,15 MEA konkreten Wohnungen zugeordnet wurden. Zusätzlich errichtet wurde ein „Garagenkeller“ in der Fläche von zwei Garagen. Darüber hinaus wurden zwei zusätzliche Garagen errichtet, die sich in der Teilungserklärung nicht wiederfinden. Genutzt werden der Garagenkeller und die beiden zusätzlichen Garagen allein von einem Miteigentümer. Er weitert sich, die vor vielen Jahren abgeschlossenen Kaufverträge einsehen zu lassen.
Wie kann die Nutzungsberechtigung dieser Gebäudeteile, die laut Teilungserklärung weder im Sondereigentum stehen noch einem Sondernutzungsrecht unterliegen, durch einen der Miteigentümer überprüft werden?

Mit wem sollte er diese Verträge denn abgeschlossen haben ?

Mit der Eigentümergemeinschaft? Das kann doch nur Gemeinschaftsgrundstück sein, also muss er bei den Grundeigentümern(die Gemeinschaft) die Erlaubnis eingeholt haben. Bzw. er brauchte ja eine reguläre Baugenehmigung, die m.E. die Gemeinschaft/vertreten durch den Verwalter beantragt haben müsste.

Es müsste dann doch auch im Grundbuch etwas stehen über die Eigentumsverhältnisse an den neuen Bauten (2 Garagen u. „Keller“ )

Was ist eigentlich ein „Garagenkeller“ ? In einer vorh. Garage hat man nachträglich einen Keller ausgehoben ? Oder ist der „Keller“ im Freien, man sieht also nur die erdgleiche Decke und eine Treppe ?

MfG
duck313

Danke für die Rückmeldung!
Die beiden in der Teilungserklärung nicht enthaltenen Garagen sind unterkellert. Dieser Raum wird als „Garagenkeller“ bezeichnet. Ein Kellerabgang befindet sich seitlich neben diesen Garagen.
Das Grundbuch wurde eingesehen. Dort sind nur die Rechte der Eigentümergemeinschaft verzeichnet. Der „Garagenkeller“ wurde nicht in der Teilungserklärung aufgeführt; in einer Grundrisszeichnung ist er abgebildet, aber ohne Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung. Damit gehört er zum Gemeinschaftseigentum. Die über dem Garagenkeller errichteten 2 Garagen sind ebenfalls nicht Bestandteil der Teilungserklärung; in der Bauzeichnung sieht es aus, als ob die ursprünglich geplante Errichtung dieser Garagen wieder gestrichen worden wäre.
Ich gehe davon aus, dass der diese Gebäudeteile jetzt nutzende Miteigentümer mit dem damaligen Verkäufer Abreden getroffen hat, die weder im Grundbuch noch in der Teilungserklärung festgehalten wurden.
MfG
Schmitzebill

Hallo,
Teiliegentum und Sondernutzungsrechte sind keine „Mysterien“, die einem einzelnen Eigentümer bzw. Verkäufer stillschweigend übereignet wurden. Man kann schelchterdings nur das verkaufen, was zum jeweiligen Teileigentum gehört! und das kann nur im Rahmen einer Teilungserklärung oder in Form von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft begründet werden.

Der Ort der beiden Garagen muss in irgendeiner Form in der TE benannt sein. Ist er weder Bestandteil irgendeines Sondernutzungsrechts noch eines Teileigentums, ist er Gemeinschaftseigentum. Ist darauf ein Bauwerk errichtet worden, für das es weder Beschlüsse noch gesondertes Teileigentum gibt, ist das Bauwerk Gemeinschaftseigentum! Das kann man schuldrechtlich per Beschluss einem Eigentümer oder Dritten zur Nutzung überlassen, aber nicht gesondert verkaufen. Natürlich kann man eine schuldrechtliche Überlassung bei Verkauf mit veräußern, aber dazu müsste die vorher irgendwie begründet worden sein. Von daher ist der Kaufvertrag des jetzigen Nutzers nahezu irrelevant, wenn in den Unterlagen der Gemeinschaft nichts darüber zu finden ist. Wer es trotzdem tun möchte: das berechtigte Interesse des Einsichtsrecht der Grundbuchordnung umfasst auch die Einsicht in die Grundakten. Und da ist üblicherweise auch der zur Eigentumseintragung führende Kaufvertrag hinterlegt.

Man könnte nun natürlich eine Eigentümerversammlung einberufen und die Nutzung durch Beschluss unterbinden. Bei Weigerung bleibt da jedoch nur die Räumungsklage und noch schlimmer scheint die Frage im Raume zu schweben, ob die Errichtung insgesamt bauordnungsrechtlich nicht gehemigt war. Die Beseitigung eines solchen Umstands kann im Abbruch enden, den dann widerum alle blechen.

Gruß vom
Schnabel