Hallo,
zur Erklärung:
Mein verstorbener Onkel hat seinen drei Neffen - also mir und meinen beiden Geschwistern - alles vererbt. Einer meiner Brüder wurde als Haupterbe eingesetzt. Er bekam das Haus mit Grundstück und allem Sachvermögen (nenn ich jetzt mal so).
Alles was an Finanzvermögen vorhanden ist/war (100.000) sollte in drei gleiche Teile aufgeteilt werden.
Nun hat der „Haupterbe“ 20.000 ausgezahlt und hällt den Rest zurück. Angeblich stünden noch Kosten aus (z.B. für Bestattungskosten etc.) für die er zu gegebener Zeit eine Aufstellung machen würde und dann das übrig gebliebene Geld auszahlen werde.
Die amtliche Testamentseröffnung war im März diesen Jahres. Die Bestattung bereits im Dezember letzen Jahres.
Nun würde ich gerne wissen, wie lange er das Erbe noch zurückhalten kann?
Und wie könnte man überhaupt feststellen, auf wieviel man Anspruch hat, wenn man ja nicht weiß wieviel der Onkel besaß?
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Mfg.
Hi, Der Haupterbe hat eine Auskunftspflicht aber wenn ernix sagt, Klagen wegen 13 t wenn sioe nicht einmal wissen ob es 12t sind…vorsicht nicht das klagekosten höher sind als der rest der Auszhalung.
Gruß Martin
Der Erbschaftsbesitzer ist zur Auskunft, Unterlagenvorlage und Abrechnung verpflichtet, und zwar in angemessener, zumutbarer Zeit, natürlich nach Aufforderung. Nach Fristablauf kann Klage erhoben werden. Diese verliert der Pflichtige fast immer, da nur wenige Gegenargumente ziehen. Deshalb hilft eine Klagandrohung meist sofort. Bei verzögerter Auszahlung ist Verzugsschaden (-Zinsen) zu zahlen, ebenfalls nach Fristsetzung.
Hallo,
und vielen Dank für die Auskunft. Das hilft mir wirklich weiter.
Kann man für die „angemessene, zumutbare Zeit“ acht Wochen nehmen? Oder nimmt man da lieber einen Termin zum… der dann an die acht Wochen vorraussteht? Also als Beispiel in meinem Fall.
Ich muss ihm jetzt eine Aufforderung stellen zur Unterlagenvorlage?
Und, müsste ich da eine Art Rechtsform einhalten oder genügen da ein paar schriftliche Zeilen, die ich ihm in den Briefkasten stecke (zur Not auch mit Zeugen?).
Wie hoch wäre denn der Verzugsschaden (Zinsen) zu berechnen, wenn es denn so weit kommen würde (was ich nicht hoffe)?
Danke,
Meksuk
Die genannte Frist wäre ein großes Entgegenkommen. Besser ist es, wenn Sie einen genauen Endtermin/Kalendertag nennen. Eindruck macht´s, wenn Sie zumindest per Einschreiben gegen Rückschein oder noch besser durch einen Anwalt schreiben lassen, der könnte dann z.B. einen neutralen Ort für die Unterlagenvorlage vorschlagen. Die Anw.kosten werden sich bezahlt machen. Es ist der selbe Zinssatz zu zahlen, den Sie für eine Kreditaufnahme wegen des Verzuges zahlen müssen, ersatzweise vier Prozent.- Formulierungstext ist nicht vorgeschrieben.