Nein, nach Ansicht des Mieters A ist es das nicht.
Hallo, folgendes Problem möchte ich vortragen:
Mieter A lebt seit mehr als 2 Jahrzehnten in einer Mietwohnung Mehrfamilienhaus EG mit Treppe zu einem kleinen „Gärtchen“, in dem in Zeiten der Heizölversorgung dort der Öltank untergebracht war. Ist heutzutage stillgelegt, aber noch in der Erde.
Seit Mietbeginn sah der Mieter die Pflege und Säuberung, da immer zur Wohnung gehörend betrachtet, also selbstverstänflich an, so daß er nie auf die Idee gekommen wäre, vom Vermieter einen finanziellen Ausgleich dafür zu fordern (Laub,Schmutz,Baumrückschnitte etc inkl. Plastiksäcke zur Entsorgung + ZEIT)
Die Nutzung als Ort der Erholung und „draußen-sein“ war seit Anfang der 90iger Jahre kaum möglich, da auf angrenzendem Nachbargrundstück ein Parkplatz installiert wurde.
In den letzten Jahren versucht HV Mieter unter Druck zu setzen u.a. Verbot den Bereich zu betreten.
Mieter A sieht diesen Bereich als zu seiner Wohnung gehörend an.
Durch den Heizungskeller gibt es einen Zugang zu jenem Bereich.
Alle Mieter respektieren die Schutzgrenze zur Wohnung und verlässlich konnte Mieter A sich darauf verlassen, dass von dort her kein unerlaubtes = unangekündigtes Eindringen in den Wohnbereich erfolgt.
HV übertritt zunehmend unverschämter werdend diese Schutzzone.
Handwerker betreten unangemeldet diesen Bereich, der Mieter ist davon äußerst irritiert.
Nun sind Fassadenarbeiten angekündigt und zum ersten Mal wurde jener zur Wohnung gehörende, nicht im Mietvertrag extra aufgeführte Bereich als °Gemeinschaftsfläche° deklariert.
Was hat das zu bedeuten ?
Welche Folgen kann das haben, wenn Mieter A dieser Bezeichnung nicht widerspricht = darauf besteht, dass dies keine Gemeinschaftsfläche wie z.B. die Waschküche ist ?
Erbitte einige Gedanken dazu
Gruss
gretell