Gemeinschaftsrecht/natürliche Personen

Hallo,

kann das Gemeinschaftsrecht als Adressaten auch eine natürliche oder juristische Person haben? In einem solchen Fall wäre im Falle einer Klage eine natürliche oder juristische Person die beklagte Partei, die sich vor dem EuGH verantworten müsste. Ist ein solcher Fall schon mal eingetroffen, oder seht im EGV, dass nur Mitgliedsstaaten als solche direkt gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen können und natürliche und juristische Personen nur indirekt, indem sie staatlichen Gesetze, die aufgrund von EG-Richtlinien erlassen worden sind, nicht einhalten. Bei EG-Verordnungen könnte ich mir aber schon vorstellen, dass auch eine natürliche Person direkt ! gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen könnte? Das müsste dann vor den EuGH kommen, oder?

Grüße

Martin Unterholzner

EuGH Van Gend & Loos
Hallo!

Es ist seit EuGH Rs 26/62, Van Gend&Loos ständige Judikatur des EuGH, dass

  1. das Gemeinschaftsrecht eine selbstständige Rechtsquelle neben allgemeinem Völkerrecht ist. Dies beruht auf der teilweisen Abgabe staatlicher Souveränität an die Europäische Gemeinschaft (->Supranationalität der Europäischen Gemeinschaften)
  2. das Gemeinschaftsrecht nationalem Recht in der Anwendung vorgeht (Anwendungsvorrang)
  3. Rechtsadressaten des Gemeinschaftsrechtes nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die einzelnen Personen sind

Damit sollte deine Frage beantwortet sein. Was die Vollziehung anbelangt muss man anmerken, dass Gemeinschaftsrecht in der Regel mittelbar durch die Organe der Mitgliedstaaten und nicht durch den EuGH vollzogen wird. Normalerweise wird der EuGH nur auf Grund einer Vorlage durch ein nationales Gericht tätig (Vorabentscheidungsverfahren).

Es gibt nur ein paar Ausnahmen, in denen das EuG (=Europäisches Gericht erster Instanz) und der EuGH (in diesem Fall als Rechtsmittelinstanz) direkt zuständig ist.

Gruß
Tom

Hallo!

Was die Vollziehung

anbelangt muss man anmerken, dass Gemeinschaftsrecht in der
Regel mittelbar durch die Organe der Mitgliedstaaten und nicht
durch den EuGH vollzogen wird. Normalerweise wird der EuGH nur
auf Grund einer Vorlage durch ein nationales Gericht tätig
(Vorabentscheidungsverfahren).

Es gibt nur ein paar Ausnahmen, in denen das EuG
(=Europäisches Gericht erster Instanz) und der EuGH (in diesem
Fall als Rechtsmittelinstanz) direkt zuständig ist.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

„Vollziehung“ heißt doch nur, dass die Vollstreckung eines Urteils durch den jeweils betroffenen Mitgliedsstaat erfolgt. Wer aber ist für die eigentliche Rechtssprechung zuständig? Wenn dafür die einzelnen Mitgliedsländer zuständig sind und nicht der EuGH dürfte man nicht von Vollziehung sprechen oder wird unter Vollziehung verstanden, dass in die gesamte ! Zuständigkeit (Rechtssprechung und Vollstreckung) den Mitgliedsstaaten übertragen worden ist, mit wenigen Ausnahmen, wie du ja angeführt hast? Wäre es in solchen Fällen nicht besser von „Zuständigkeiten“ zu sprechen?

Danke
Martin

Hallo!

„Vollziehung“ heißt doch nur, dass die Vollstreckung eines
Urteils durch den jeweils betroffenen Mitgliedsstaat erfolgt.

Nein, du meinst die Vollstreckung. Vollziehung ist einfach die Vollziehung eines Gesetzes (im materiellen Sinne).

Wer aber ist für die eigentliche Rechtssprechung zuständig?

Grundsätzlich die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten. Der EuGH nur unter den Voraussetzungen des Art. 234 EGV.

"Artikel 234 EGV
Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung dieses Vertrags,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB,
c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet. "

Wenn dafür die einzelnen Mitgliedsländer zuständig sind und
nicht der EuGH dürfte man nicht von Vollziehung sprechen oder
wird unter Vollziehung verstanden, dass in die gesamte !
Zuständigkeit (Rechtssprechung und Vollstreckung) den
Mitgliedsstaaten übertragen worden ist, mit wenigen Ausnahmen,
wie du ja angeführt hast? Wäre es in solchen Fällen nicht
besser von „Zuständigkeiten“ zu sprechen?

Der Begriff mittelbare Vollziehung ist hier etwas unscharf verwendet, das könnte tatsächlich missverständlich sein. Man kann also schon generell sagen, dass der Vollzug des Gemeinschaftsrechtes in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

Gruß
Tom